Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Kapitalertragsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Die in § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Steuerentlastung zu versagen.
Das Merkmal der "Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Aktivität" ist bereits dadurch erfüllt, dass eine Holdinggesellschaft nicht nur eine einzige Beteiligung, sondern mehrere Beteiligungen hält.
Normenkette
EStG 1990/1994 § 50d Abs. 1a
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine am 23. Dezember 1992 auf Veranlassung des in der Schweiz ansässigen A.X. gegründete und mit einem Stammkapital in Höhe von 1,5 Mio. luxemburgischen Francs ausgestattete Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts in Form einer société de participations financières (SOPARFI). Ihre Gründung erfolgte als Mantelgründung durch die Treuhandfirma Y & Y S.A. aus Luxemburg. Hauptgesellschafterin der Klägerin war danach eine in W (British Virgin Islands) ansässige Ltd., die 00 V A- Company Ltd., die dort aber weder in Verzeichnissen oder Registern geführt wurde noch Räumlichkeiten unterhielt oder sonst auffindbar war. Die vorgenannte Ltd. wurde durch einen der Gesellschafter der o.g. Treuhandgesellschaft, Herrn A.Y., vertreten, der daneben die restlichen Anteile an der Klägerin persönlich hielt. Herr A.Y. war im Zeitpunkt der Gründung der Klägerin neben weiteren in Luxemburg ansässigen und regelmäßig mit der Betreuung und Abwicklung von Treuhandgeschäften betrauten Personen auch Verwaltungsratsmitglied derselben. Im Rahmen einer bei einer Tochtergesellschaft der Klägerin, der U- GmbH in T, durchgeführten Betriebsprüfung wurde allerdings festgestellt, dass Herr A.X. von Anfang an wirtschaftlich Berechtigter der Anteile war und er die Anteile an der Klägerin inzwischen erworben hatte.
Die Klägerin verfügt in Luxemburg weder über eigene Büroräume bzw. einen eingerichteten Geschäftsbetrieb noch über eigenes Personal. Vielmehr war sie zunächst in den Räumlichkeiten der vorgenannten Treuhandgesellschaft ansässig, unter deren Geschäftsadresse eine Vielzahl weiterer Firmen ihren statuarischen Sitz hat. Inzwischen nutzt sie Räumlichkeiten eines Verwaltungsratsmitglieds, das ihr auch Telefon und Fax zur Verfügung stellt und – wie auch die übrigen Verwaltungstratsmitglieder – auf Honorarbasis für sie tätig ist.
Am 28. Dezember 1992 erwarb die Klägerin von Herrn A.X. dessen Beteiligung in Höhe von 70 vH (Nennwert DM 2 450 000) an der U-GmbH mit Sitz in T, wobei die Höhe des Kaufpreises nicht beurkundet (auf den Inhalt des Geschäftsanteils-Übertragungsvertrages vom 28. Dezember 1992, Bl. 140 der Verwaltungsakten, wird verwiesen) und der Kaufpreis gestundet wurde. Im Annex zur Jahresbilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 1998 (Bl. 135 der Verwaltungsakten) ist insoweit eine Schuld zum 28. Dezember 1998 in Höhe von 297 551 900 Luxemburger Francs ausgewiesen, die zum 30. September 1994 zurückgezahlt wurde. Ausweislich dieses Annexes erwarb die Klägerin zum 30. September 1994 auch eine weitere Beteiligung in Höhe von 100 vH an der Z-AG mit Sitz in P (Schweiz). Die im Anteilsbesitz von Herrn A.X. stehende O-GmbH in O (Österreich) erwarb die Klägerin hingegen nicht. Sie erweiterte ihren Anteilsbesitz aber in den Folgejahren kontinuierlich und hält per 31. Dezember 2004 unmittelbar folgende vier Beteiligungen:
100 vH an der Z-AG, P (Schweiz)
100 vH an der R-AG, R (Schweiz)
100 vH an der M-AG, R (Schweiz)
70 vH an der Aoo Vermögensverwaltungs GmbH, B.
Mittelbar ist sie zum vorgenannten Stichtag über die schweizerischen Gesellschaften an neun weiteren Gesellschaften im In- und Ausland beteiligt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beteiligungen:
100 vH an derC-A (Santo Domingo)
100 vH an der D-mbH, T
100 vH an der C-mbH, Cc
80 vH an der E-Ltd, B
80 vH an der F-SRL. (Rumänien)
80 vH an der G-SR.L. (Rumänien)
80 vH an der H-SR. (Rumänien)
51 vH an der J-GmbH,K
51 vH an der N-SRL., Ü(Rumänien).
Über ihre deutsche Tochtergesellschaft ist sie an folgenden Gesellschaften beteiligt:
70 vH an der U-GmbH,T
56 vH an der Ö-GmbH,Öö
35 vH an der EU-KFT,EU(Ungarn)
70 vH an der Ä-SRL., ÖÄ(Rumänien).
Schriftliche Konzernrichtlinien existierten im vorgenannten Zeitraum nicht; stattdessen wurden die Beteiligungsgesellschaften jeweils mündlich von der Klägerin angewiesen. Die Klägerin gab insbesondere – jeweils nach Beratungen mit ihrem Hauptgesellschafter – vor, welche Beteiligungsgesellschaften zu erwerben und welche Aktivitäten von ihren Tochtergeselschaften zu entfalten waren. Sie nahm durch ihre Verwaltungsratsmitglieder auch an den Gesellschafterversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften teil. Sie stellte darüber hinaus der U-GmbH in T von 1994 bis 2000 zunächst aufder Basis mündlicher Abreden, später auf Grund schriftlicher Verträge Darlehen zur Verfügung, welche auch wechselseitig bilanziert wurden. Im Einzelnenbeliefen sich die Darlehen auf folgende Höhe:
1994 – 1995 |
DM |
2 500 000 |
1996 |
DM |
3 000 000 |
2000 |
DM |
6 845 405 |
2001 – ... |