Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung an ausländische Muttergesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die "Durchleitung" im Inland erzielter Einnahmen durch eine ausländische (Basis-) Kapitalgesellschaft zwecks Vermeidung inländischer Steuern ist bei fehlender eigener Wirtschaftstätigkeit der (Basis-) Kapitalgesellschaft und rein künstlicher Gestaltung missbräuchlich i.S.v. § 50d Abs. 1a EStG a.F.

2) Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mißbrauchstatbestandes trägt die Finanzverwaltung. Verstöß der Steuerpflichtige bei Sachverhalten mit Auslandsbezug gegen seine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO, kommt es grundsätzlich zu einer Reduzierung des Beweismaßes.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 1 S. 2; EStG a.F. § 50d Abs. 1a; AO §§ 42, 90 Abs. 2; EStG § 44d

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin im Hinblick auf Dividendenausschüttungen ihrer in der in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft in den Jahren 1994 bis 1996 und 1998 ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zusteht.

Die Klägerin ist eine am 23. Dezember 1992 auf Veranlassung des in der Schweiz ansässigen K gegründete und mit einem Stammkapital in Höhe von 1,5 Mio. luxemburgischen Francs ausgestattete Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts in Form einer société de participations financières (SOPARFI). Ihre Gründung erfolgte als Mantelgründung durch die Treuhandfirma N S.A. aus Luxemburg. Hauptgesellschafterin der Klägerin war danach eine in F (British Virgin Islands) ansässige Ltd., die R Ltd., die dort aber weder in Verzeichnissen oder Registern geführt wurde noch Räumlichkeiten unterhielt oder sonst auffindbar war. Die vorgenannte Ltd. wurde durch einen der Gesellschafter der o.g. Treuhandgesellschaft, Herrn G, vertreten, der daneben die restlichen Anteile an der Klägerin persönlich hielt. Herr G war im Zeitpunkt der Gründung der Klägerin neben weiteren in Luxemburg ansässigen und regelmäßig mit der Betreuung und Abwicklung von Treuhandgeschäften betrauten Personen auch Verwaltungsratsvorsitzender der Klägerin. Im Dezember 1993 wurde er durch Herrn V abgelöst. Herr K erwarb unmittelbar nach der Gründung der Klägerin deren Anteile. Am 2. Dezember 1996 widmete Herr K 100 % des Aktienkapitals der Klägerin der B (in A/H), einer Stiftung.

Die Klägerin gehört zur K-Gruppe. Dieses Unternehmen findet seinen Ursprung in Österreich (L). Dort wurde das Unternehmen D GmbH ursprünglich durch den Vater des Herrn K im Bereich der Herstellung von X aufgebaut. Dieses österreichische Unternehmen, das von der Klägerin unabhängig ist, wurde vom Vater des Herrn K an dessen Bruder, Herrn K1, übertragen. Als Ausgleich sollte Herr K die Möglichkeit erhalten, außerhalb Österreichs Märkte mit X aufzubauen und zu beliefern. Herr K verzog daraufhin von Österreich in die Schweiz und baute in der Folgezeit Unternehmen in der Schweiz (D AG, in J) und in Deutschland (D GmbH, in T) auf.

Die Klägerin verfügte in Luxemburg weder über eigene Büroräume bzw. einen eingerichteten Geschäftsbetrieb noch über eigenes Personal. Vielmehr war sie zunächst in den Räumlichkeiten der vorgenannten Treuhandgesellschaft ansässig, unter deren Geschäftsadresse eine Vielzahl weiterer Firmen ihren statuarischen Sitz hat. Inzwischen nutzt sie die Räumlichkeiten eines Verwaltungsratsmitglieds, das ihr auch Telefon und Fax zur Verfügung stellt und – wie auch die übrigen Verwaltungsratsmitglieder – auf Honorarbasis für sie tätig ist.

Am 28. Dezember 1992 erwarb die Klägerin von Herrn K dessen Beteiligung in Höhe von 70 % (Nennwert 2.450.000 DM) an der D GmbH mit Sitz in T. Die übrigen 30 % der Anteile wurden von Herrn C gehalten.

Am 28. Dezember 1992 erwarb die Klägerin von Herrn K desweiteren eine Beteiligung in Höhe von 100 % an der D AG mit Sitz in J (Schweiz).

Nach der Übertragung der Anteile an der D GmbH, in T, und der D AG, Schweiz, hielt sich Herr K immer öfter in der Dominikanischen Republik auf und unterhielt dort ab 1999 seinen offiziellen Wohnsitz.

Die im Anteilsbesitz von Herrn K1 stehende K GmbH in L (Österreich) erwarb die Klägerin hingegen nicht. Sie erweiterte ihren Anteilsbesitz aber in den Folgejahren kontinuierlich und hält per 31. Dezember 2004 unmittelbar folgende Beteiligungen:

100 %

an der D AG, J (Schweiz)

100 %

an der E AG, O (Schweiz)

100 %

an der Q AG, O (Schweiz)

70 %

an der D GmbH (T)

70 %

an der W GmbH (S)

Dabei wurde die Beteiligung an der E AG, O (Schweiz) für 100.000 SFr. am 3. Februar 2000 und die Beteiligung an der Q AG, O (Schweiz) am 17. Februar 2000 für 150.000 SFr. erworben.

Mittelbar ist die Klägerin zum 31. Dezember 2004 über die schweizerischen Gesellschaften an neun weiteren Gesellschaften im In- und Ausland beteiligt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beteiligungen:

100 %

an der R1, SA (Santo Domingo)

100 %

an der E GmbH, T

100 %

an der G1 GmbH, X

80 %

an der K Ltd., S

80 %

an der K2 S.R.L. (Rumänien)

80 %

an der K S.R.L. (Rumänien)

80 %

an der K3 S.R. (Rumänien)

51 %

an der U GmbH, P

51 %

an de...

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