Entscheidungsstichwort (Thema)
Tantiemezahlungen an beherrschende Gesellschafter als vGA
Leitsatz (redaktionell)
1.) Zwei Gesellschafter, die zu jeweils 50% an einer GmbH beteiligt sind und die nahezu gleichlautende Tantiemevereinbarungen mit der Gesellschaft geschlossen haben, sind infolge gleichgerichteter Interessen als beherrschende Gesellschafter anzusehen.
2.) Stimmt eine Tantiemevereinbarung gemäß Gesellschafterprotokoll nicht mit dem Inhalt des daraufhin geänderten Geschäftsführervertrages überein, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung über die Gewährung einer der Tantiemen.
3.) Wird hinsichtlich der Bemessungsgrundlage einer Tantieme auf den "Rohgewinn" gemäß Steuerbilanz abgestellt, weist der Jahresabschluss jedoch eine solche Bezugsgröße nicht aus, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung über die Gewährung einer der Tantiemen.
4.) Wird die Höhe der Tantieme auf jährlich "bis zu 5%" festgelegt und die endgültige Festsetzung der Gesellschafterversammlung überlassen, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung über die Gewährung einer der Tantiemen.
5.) Wird eine Tantieme nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit ausgezahlt und liegen hierfür keine zwingenden betrieblichen Gründe vor, sind die Tantiemeverbindlichkeiten mangels tatsächlicher Durchführung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind die Herstellung und der Vertrieb von sanitären Installations- und Heizungsanlagen. Gesellschafter der Klägerin sind zu je 50% die Herren S und N, die auch die alleinigen, gemeinsam vertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer sind. Die Klägerin unterhält zwei Betriebsstätten, nämlich in C und in U, wobei die Betriebsstätte in C von Herrn S und die in U von Herrn N in kaufmännischer und organisatorischer Hinsicht eigenverantwortlich geführt wird.
Die Klägerin hat den Geschäftsführern neben einem monatlichen Festgehalt auch eine Tantieme zugesagt.
In einem von beiden sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer unterzeichneten Protokoll über eine Gesellschafterversammlung vom 28.12.1987 heißt es bezüglich der Tantieme:
„Die Geschäftsführerverträge der Herren S und N vom 30.Dezember 1983 werden wie folgt geändert:…
§ 4 Bezüge des Geschäftsführers
Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Geschäftsführer:
1 a) …
b) eine ergebnisabhängige Vergütung (Tantieme) in Höhe von 5 v.H. des sich gemäß Jahresabschluß ergebenden Rohgewinnes I.
Für die Berechnung der Tantieme ist die jeweils genehmigte Steuerbilanz der Gesellschaft und der dort ausgewiesene Rohgewinn I maßgebend. Die endgültige Festsetzung der Tantieme erfolgt durch die ordentliche Gesellschafterversammlung. Bei schlechter Geschäftslage kann die Gesellschafterversammlung die Tantiemeregelung außer Kraft setzen.”
Die Klägerin reichte in der Folgezeit beim Beklagten für beide Geschäftsführer einen „Geänderte(n) Gesellschafter-Geschäftsführer Vertrag” vom 28.12.1987 ein, der ab 01.01.1988 in Kraft treten sollte. Dort heißt es gleichlautend in § 4:
„Als Vergütung erhält der Geschäftsführer
1. a) …
b) Eine ergebnisabhängige Vergütung (Tantieme) in Höhe von bis zu 5 v.H. des sich gemäß Jahresabschluß ergebenden Rohgewinnes, mindestens jedoch DM 30.000,–.
Für die Berechnung der Tantieme ist die jeweils genehmigte Steuerbilanz der Gesellschaft und damit der dort ausgewiesene Rohgewinn maßgebend. Die endgültige Festsetzung der Tantieme erfolgt durch die ordentliche Gesellschafterversammlung, die über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung beschließt.”
In einer Gesellschafterversammlung vom 29.12.1988 wurde außerdem folgender Beschluß gefaßt:
„Die in den geänderten Geschäftsführer-Verträgen vom 28.12.1987 vereinbarte Tantiemeregelung des § 4 Abs. 1 b) wird mit Wirkung ab dem 01.01.1989 bzw. 01.01.1990 wie folgt geändert:
1. Tantiemen für das Geschäftsjahr 1989
Die Tantieme gemäß Geschäftsführervertrag wird ermittelt mit 100% für den Gesellschafter, der den höchsten Jahresüberschuß vor Abzug der Steuern erwirtschaftet.
Der Geschäftsführer mit dem niedrigeren Ergebnis seiner Betriebsstätte erhält von dem Betrag der höchsten Tantieme den Anteil, der dem Anteil des Ergebnisses seiner Betriebsstätte (Jahresüberschuß vor Steuern) am Gesamtergebnis entspricht.”
Die Klägerin bildete daraufhin zu Lasten des Gewinns folgende Tantiemerückstellungen:
31.12.1988: S und N je 142.000 DM
31.12.1989: S: 148.223 DM;N: 43.385 DM
Diese Tantiemen wurden zusammen mit der Feststellung der Bilanz für 1989 am 15.02.1990 und für 1989 am 07.07.1990 beschlossen.
Ausgezahlt wurden die Tantiemen wie folgt:
für 1988: |
S 142.000 DM |
am 13.08.1990 |
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N 142.000 DM |
am 03.05.1991 |
für 1989: |
S 148.223 DM |
am 23.04.1991 |
|
N 43.385 DM |
am 09.08.1991 |
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung wurden die Tantiemen steuerlich nicht anerkannt: Angesichts der verspäteten Auszahlung seien die Tantiemevereinbaru...