Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Bekanntgabe eines Bescheids
Leitsatz (redaktionell)
Die technische Strukturierung eines Rechenzentrums, dem der Versand von Steuerbescheiden übertragen wurde, die Höhe des Portos und insbesondere der Barcode für die - vermeintlich - an einen Stpfl. versandten Bescheide, können den Nachweis der Aufgabe zur Post erbringen (§ 96 FGO). Die hypothetische Annahme mehrerer aufeinanderfolgender technischer Defekte ist allein nicht geeignet, die Überzeugungsbildung zu beeinflussen.
Normenkette
FVG § 17 Abs. 3; FGO § 96; AO 1977 § 122 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Rücknahme vom 20.09.2004; Aktenzeichen XI B 146/03) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1997 zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen hat.
Der Beklagte erließ unter dem 19. März 2001 einen Bescheid zur Einkommensteuer 1997, mit dem die Einkommensteuer auf 0,– DM festgesetzt wurde. Dabei schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen, weil der Kläger keine Steuererklärung abgegeben hatte. Ebenfalls unter dem 19.3.2001 erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1997. Der verbleibende Verlustabzug wurde auf 56.993 DM festgestellt.
Beide Bescheide wurden nach Lage der Akten im Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein Westfalen erstellt und von dort versandt. Ebenfalls am 19.3.2001 versandte das Rechenzentrum Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheide für den Kläger für die Jahre 1998 und 1999 sowie Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2002 1001.
Der Einkommensteuerbescheid 1997 hatte im Rechenzentrum die laufende Bearbeitungs-Nr. 00, der Verlustfeststellungsbescheid 1997 die Nr. 000. Der Einkommensteuerbescheid 1998 hatte die laufende Bearbeitungs-Nr. 0000, der Verlustfeststellungsbescheid 1998 die Nr. 00000. Der Einkommensteuerbescheid 1999 hatte die laufende Bearbeitungs-Nr. 000000, der Verlustfeststellungsbescheid 1999 die Nr. 0000000. Die Vorauszahlungsbescheide 2000 und 2001 hatten die Bearbeitungs-Nrn. 00000000 und 000000000.
Der Kläger legte mit einem einheitlichen Einspruchsschreiben gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 und die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 sowie die Vorauszahlungsbescheide zur Einkommensteuer 2000 /2001 fristgerecht Einspruch ein.
Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2001 mangels Beschwer als unzulässig verworfen.
Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens wies der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 darauf hin, dass der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1997 bestandskräftig geworden sei.
Auf Anforderung des Klägers übersandte ihm der Beklagte am 18. Oktober 2001 Kopien des Einkommensteuerbescheides und des Verlustfeststellungsbescheides 1997.
Daraufhin legte der Kläger am 6. November 2001 gegen den Verlustfeststellungbescheid Einspruch ein. Er behauptete, dass er erst durch den Schriftsatz des Beklagten vom 18. Oktober 2001 Kenntnis von der Existenz eines derartigen Bescheides erhalten habe.
Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002 als unzulässig. Zur Begründung verwies er darauf, dass nach Lage der Akten der Verlustfeststellungsbescheid zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid 1997 versandt worden sei. Der Einkommensteuerbescheid sei dem Kläger unstreitig im März 2001 zugegangen. Der Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid sei daher verfristet.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Mit ihr verfolgt er weiterhin das Ziel einer Berücksichtigung der erklärten Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1997.
Bzgl. der Bestandskraft des Verlustfestellungsbescheides trägt der Kläger vor, dass ihm der Bescheid erstmalig im Oktober 2001 bekannt gegeben worden sei. Innerhalb der durch diesen Bescheid ausgelösten Einspruchsfrist habe er fristgerecht Einspruch eingelegt.
Das Gericht hat nach Vorlage der Originalsteuerbescheide zur Einkommensteuer 1997 und 1998 eine Auskunft des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eingeholt, ob auf Grund der Codierstreifen auf den Steuerbescheiden festgestellt werden kann, ob der Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.1997 gemeinsam mit den Einkommensteuerbescheiden versandt worden ist.
Das Rechenzentrum hat mit Auskunft vom 30. April 2003 und ergänzender Auskunft vom 21. Mai 2003 dazu ausgeführt, dass in dem Umschlag, mit dem der Einkommensteuerbescheid 1997 versandt wurde, mindestens vier und höchstens neun Blätter versandt worden seien (Rückschluss aus der Frankierung). Auf Grund der technischen Vorgaben des Rechenzentrums seien dabei die Bescheide aufsteigend nach Jahren sortiert gewesen. Das bedeute, dass hinter dem Einkommensteuerbescheid 1997 und vor...