Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit, Verkauf von Karnevalsorden, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
Einkünfte einer wegen Förderung des Brauchtums als gemeinnützig anerkannten Körperschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden sind körperschaftsteuerpflichtig.
Normenkette
AO §§ 14, 52 Abs. 2 Nr. 4, § 64; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte der Klägerin aus dem Verkauf von Karnevalsorden körperschaftsteuerpflichtig sind.
Die Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der X Karnevals e.V., …. Die Klägerin hatte in den Streitjahren ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres; vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 bestand ein Rumpfwirtschaftsjahr.
Satzungsmäßiger Zweck der Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des am … 2000 geänderten Gesellschaftsvertrags die Förderung des traditionellen Brauchtums in X einschließlich des Karnevals. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags wird dieser Zweck insbesondere verwirklicht durch
„die Sammlung von Gegenständen zur Geschichte des X Karnevals,
das Betreiben des „X Karnevalsmuseum”,
die Förderung des Jugendkarnevals und des Nachwuchses für die Bühne und in den Gesellschaften,
die Veranstaltungen von Sitzungen und/oder vergleichbarer Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, … und/oder anderen Partnern sowie durch die Abgabe von Festabzeichen und Orden im Rahmen des ideellen Bereichs.”
Die Klägerin vergibt alljährlich in der Karnevalssession besonders gestaltete Karnevalsorden, die zu den Karnevalsveranstaltungen getragen werden. Die Abgabe von Karnevalsorden erfolgt nach dem Vortrag der Klägerin aus verschiedenen Gründen, so bspw. an
- ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder bzw. solche Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben
- Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft
- Organe von befreundeten Karnevalsvereinen zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte
- Mitglieder, anlässlich deren langjähriger Mitgliedschaft bzw. anlässlich eines Jubiläums des Vereins
- andere Personen ohne Entgelt
- andere Personen gegen Entgelt.
Aus dem Verkauf von Karnevalsorden erzielte die Klägerin in den Streitjahren folgende Netto-Erlöse und Gewinne:
|
2000 |
2001 |
2002 |
Einkaufsmenge gesamt |
Stück |
Stück |
Stück |
Einkaufspreis |
DM |
DM |
EUR |
Verkaufsmenge |
Stück |
Stück |
Stück |
durchschnittlicher Verkaufspreis |
DM |
DM |
EUR |
Verkaufserlös |
DM |
DM |
EUR |
Gewinn |
DM |
DM |
EUR |
Die Klägerin behandelte den Gewinn aus dem Verkauf der Karnevalsorden als ertragsteuerfrei und unterwarf die Erlöse dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Mit Bescheiden vom 29. Januar 2002, 27. Februar 2003 und 28. November 2003 wurde die Klägerin für die Streitjahre zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer veranlagt. Die Körperschaftsteuer 2000 setzte der Beklagte auf … DM fest, die Körperschaftsteuer 2001 auf … DM und die Körperschaftsteuer 2002 auf … EUR.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung beanstandete die Prüferin unter anderem die Behandlung der Einkünfte aus dem Verkauf der Karnevalsorden. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Verkauf der Orden um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele. Die Umsätze seien mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen, der Gewinn sei körperschaftsteuerpflichtig. Wegen der Ermittlung des Gewinns durch die Bp wird auf den am 17. Oktober 2006 geänderten Bp-Bericht, Tz 2.4, verwiesen.
Der Beklagte wertete den Bp-Bericht aus und erließ am 6. November 2006 die streitgegenständlichen Bescheide. Die Körperschaftsteuer 2000 setzte er auf … DM fest, die Körperschaftsteuer 2001 auf … DM und die Körperschaftsteuer 2002 auf … EUR; die Nachprüfungsvorbehalte hob er auf.
Am 7. Dezember 2006 legte die Klägerin gegen die streitgegenständlichen Bescheide Einsprüche ein. Bei dem Verkauf der Karnevalsorden handele es sich um einen satzungsmäßigen Zweckbetrieb. Der steuerbegünstigte Zweck müsse sich mit dem Unterhalten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs decken und in ihm unmittelbar seine Erfüllung finden bzw. mit ihm eine Einheit bilden. Dies sei beim Verkauf der Karnevalsorden der Fall, da sowohl die Überreichung als auch der Verkauf der Orden unmittelbar und von Anfang an mit der Pflege des Brauchtums in Zusammenhang stehe. Die Brauchtumspflege des Karnevals komme durch den Verkauf und das Tragen der Karnevalsorden, die jährlich neu … ausgegeben würden, besonders zum Ausdruck. Der Orden sei Symbol der Persiflage auf die militärische Tradition, die ihren Anfang im ursprünglichen Karneval vor über 180 Jahren genommen habe. Aus allen historischen Publikationen zur Entwicklung des X Karnevals könne entnommen werden, dass die Karnevalsorden schon immer zum überlieferten Brauchtum gehörten. Die Vielfalt der alljährlichen Karnevalsorden dokumentiere nach außen sichtbar die tiefe Verbundenheit der Menschen mi...