rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft über gespeicherte Daten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Auskunft über die von ihm über die Kläger gesammelten Daten zu erteilen.
Der Kläger zu 4. ist … mit Wohnsitz in… Er ist Vorstand bzw. Geschäftsführer der Klägerinnen zu 1. (einer Aktiengesellschaft nach dem Recht des…) und 3. (einer …). Die Klägerin zu 2. ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft mit Sitz in…
Der Beklagte sammelt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben in seiner „… (…)” Informationen über ausländische natürliche Personen und Gesellschaften. Die Informationen bezieht er aus öffentlich zugänglichen Quellen im Ausland, z.B. aus Telefon- und Telefaxbüchern, Handelsregistern. Die Informationen legt er in Akten ab. Um diese auffinden zu können, hat er eine computergestützte Sammlung mit den Namen der Personen, über die er Akten angelegt hat, erstellt. Die Datenbank kann die Akten weder umsortieren noch auswerten, sie dient lediglich der Registratur.
Wegen der Aufgaben der … im einzelnen wird auf das BMF-Schreiben vom 29. April 1997 (BStBl I S. 541) verwiesen.
Der Beklagte hat Informationen über die Klägerinnen zu 1. bis 3. an einzelne Finanzämter weitergegeben. In diesen hat er die Klägerinnen als Domizilgesellschaften bezeichnet. Die Finanzämter haben die Informationen in Besteuerungsverfahren dritter Personen verwendet und z.B. Zahlungen an die Klägerinnen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der Klägerin zu 3. wurde aufgrund einer Auskunft des Beklagten vom Finanzamt … keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für grunderwerbsteuerliche Zwecke erteilt.
Die Kläger forderten mit Schreiben vom 18.10.1995 den Beklagten auf, ihnen über die erhobenen und gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 3.11.1995 ab. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerinnen zu 1. bis 3. hätten als juristische Personen kein Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne er nicht erkennen. Hinsichtlich des Klägers zu 4. würde der mit der Sammlung von Daten verfolgte Zweck durch eine Auskunft über die gesammelten Daten gefährdet.
Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Kläger legten gegen die Nichterteilung am 22.11.1995 Beschwerde ein, mit der sie zusätzlich beantragten, die gespeicherten Daten nach Auskunftserteilung zu löschen.
Der Beklagte teilte am 27.11.1995 mit, daß es sich bei dem Schreiben vom 3.11.1995 nicht um einen Verwaltungsakt handele.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 22. Januar 1996 Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren nunmehr gerichtlich weiter. Zur Begründung tragen sie vor:
Die Klage werde vor dem Finanzgericht erhoben, da eine Finanzbehörde Verfahrensgegner sei. Für Klagen gegen öffentliche Behörden auf Auskunft über gespeicherte Daten sei jedoch grundsätzlich das Verwaltungsgericht sachlich zuständig.
Materiell sei ihr Auskunftsbegehren gerechtfertigt. Der Beklagte betreibe das Sammeln personenbezogener Daten über natürliche und juristische Personen zum Zwecke der automatischen Auswertung und Übermittlung an Dritte. Die über sie gesammelten und an die Finanzämter weitergegebenen Informationen seien unzutreffend. Zweck der Datensammlung des Beklagten könne es nicht sein, Geheiminformationen zu sammeln, weiterzugeben und zur Grundlage von Verwaltungshandeln zu machen.
Der Auskunftsanspruch stehe auch juristischen Personen zu, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebe.
Der Beklagte sei schließlich zur Löschung der über sie gespeicherten Daten verpflichtet. Seine Sammlung und Weitergabe sei ungesetzlich. Es fehle eine den Maßstäben des Grundgesetzes entsprechende gesetzliche Grundlage für diese Tätigkeit. § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG widerspreche den Anforderungen an die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die Vorschrift genüge nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Vorschrift klar erkennen lassen müsse, zu welchen konkreten, klar definierten Zwecken welche konkreten Daten erhoben werden dürfen.
Die Kläger haben zu den aufgeworfenen Rechtsfragen ein umfangreiches Gutachten von Prof. … eingereicht, auf das Bezug genommen wird.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, ihnen Auskunft über die über sie erhobenen und gespeicherten Daten zu erteilen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG einzuholen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Das Finanzgericht sei sachlich zuständig, da es sich um eine Abgabenangelegenheit handele. Er habe in Ausführung des § 111 AO Ermittlungen für Finanzämter durchgeführt.
Die Klägerinnen zu 1. bis 3. hätten als juristische Personen keinen Auskunftsanspruch aus dem BDSG. Ein Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei ebenfalls nicht gegeben. Der Informati...