Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung einer vermögensverwaltend tätigen Familienpersonengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Der steuerlichen Anerkennung einer Familiengesellschaft steht die verspätete Bestellung eines Ergänzungspflegers und die erst nachträgliche Genehmigung des Gesellschaftsvertrages durch diesen nicht entgegen, wenn den Steuerpflichtigen aufgrund einer fehlerhaften Auskunft des Amtsgerichts keine Schuld an der nicht rechtzeitigen Bestellung des Ergänzungspflegers trifft.
2) Die Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung einer gewerblich tätigen Familiengesellschaft sind auf vermögensverwaltend tätige Familiengesellschaften zu übertragen. Für die Anerkennung der Gesellschafterstellung kommt es demnach darauf an, ob dem Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert erfolgt und ob dem Gesellschafter mindestens annäherungsweise die Rechte und Pflichten zustehen, die ihm nach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen des Gesellschaftstyps zustehen.
3) Die Vereinbarung einer Nießbrauchoption sowie die Ausübung derselben steht der Anerkennung der Gesellschafterstellung nicht entgegen.
4) Die gesellschaftsvertraglich geregelte Beschränkung der Entnahmemöglichkeit auf die aus der Beteiligung resultierenden Steuerzahlungen ist für die Anerkennung der Gesellschafterstellung unschädlich.
Normenkette
EStG §§ 20-21; BGB § 1909; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung einer aus ihnen bestehenden Familien-GbR.
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute P… J… und R… … gründeten am …1999 die Klägerin zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an deren Gesellschaftsvermögen sie zunächst jeweils mit 50 v.H. beteiligt waren. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischem Kapital- und Immobilienvermögen. Am Gründungstag übertrugen die Eheleute umfangreichen Grundbesitz sowie dazugehörige Verbindlichkeiten auf die GbR.
Der Gesellschaftsvertrag der … Vermögensverwaltung Gesellschaft bürgerlichen Rechts lautet auszugsweise wie folgt:
§ 5 Dauer der Gesellschaft, Kündigung
1. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
2. Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum fünf Jahre nach dem Ableben des Längstlebenden der Eheleute P…-J… und R… … Herr P…-J… … und Frau R… haben jeweils das Recht, die Gesellschaft vorzeitig mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres zu kündigen und die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen.
3. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätigung schriftlich an die Mitgesellschafter zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf das Datum des Postabgangsstempels bzw. der Empfangsbestätigung des letzten Gesellschafters an.
§ 6 Geschäftsführung, Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Soweit dies zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführern eine schriftliche oder notariell beurkundete Vollmacht erteilen.
2. Alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr P…-J… … Fällt Herr P…-J… als Geschäftsführer fort, so tritt an seine Stelle Frau R… … Fällt auch Frau R… … fort, so steht die Geschäftsführung und Vertretung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, bis die Gesellschafterversammlung einen Nachfolger für den fortgefallenen Geschäftsführer gewählt hat. Der Längstlebende der Eheleute P…-J…und R… … hat das Recht, auch von Todes wegen einen Nachfolger zu bestimmen. Als Nachfolger kann sowohl einer oder mehrere Abkömmlinge der Eheleute … als auch ein Dritter gewählt oder bestimmt werden.
3. Geschäftsführung und Vertretung erstrecken sich auf alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Geschäftsführermaßnahmen dürfen sich jedoch ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen beziehen. Jeder geschäftsführende Gesellschafter oder mit der Geschäftsführung beauftragte Dritte ist verpflichtet, Rechtsgeschäfte nur unter der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen abzuschließen. Sollen Verbindlichkeiten eingegangen werden, die das Gesellschaftsvermögen übersteigen, und sollen die Gesellschafter auch mit ihren Privatvermögen haften, so ist vor Eingehung solcher Verbindlichkeiten die vorherige schriftliche Einwilligung aller Gesellschafter einzuholen.
4. Die Zustimmung...