Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Förderung selbstgenutzten Wohneigentums nach § 10 e EStG.
Mit notarieller Urkunde vom … erwarben die Kläger von den Eltern des Klägers je … Miteigentumsanteil an dem Grundstück …. Nach dieser Übertragung waren sowohl die Eltern des Klägers zu je … als auch die Kläger selber zu je … Miteigentümer dieses Grundstückes. Im Gegenzug verpflichteten sich die Kläger, die Veräußerer so lange zu versorgen, wie sie in dem Hause … wohnten. Außerdem müssen die Kläger an den Bruder des Klägers eine Ausgleichszahlung wegen dessen Pflichtteilsverzichtes von … DM in Teilbeträgen erbringen. Im Veranlagungsverfahren für das Streitjahr gingen die Beteiligten jedoch übereinstimmend davon aus, daß der Bruder des Klägers eine Zahlung von insgesamt … DM erhalten hat. In dem notariellen Übertragungsvertrag ist außerdem geregelt, daß die Kläger berechtigt sind, das Dachgeschoß zu Wohnzwecken auszubauen. Alle insofern entstehende Kosten und die Kosten für die Dacherneuerung müssen sie alleine übernehmen. Zusätzlich ist wörtlich folgende Vereinbarung getroffen:
„Die Beteiligten zu 1 und 2 treffen bezüglich des Grundbesitzes folgende Gebrauchsregelungvereinbarung:
- die Veräußerer behalten zur alleinigen Nutzung die Räume im Erdgeschoß nebst Garage,
- Die Erwerber erhalten zur alleinigen Nutzung die Räume im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß,
- Hof, Garten und Kellerräume werden gemeinschaftlich genutzt
Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wird für immer ausgeschlossen.”
Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr machten die Kläger als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einen Gesamtbetrag von … DM für den Ausbau des Ober- und Dachgeschosses geltend. In diesem Betrag ist die Ausgleichszahlung an den Bruder des Klägers in Höhe von … enthalten. Aus diesem Gesamtbetrag errechneten und beantragten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG mit 5 % in Höhe von … DM.
Der Beklagte wich von der Steuererklärung insofern ab, als er den Abzugsbetrag für das selbstgenutzte Wohneigentum nur in der Höhe gewährte, als die Kläger auch Eigentümer des Grundstückes – nämlich zu je … – sind. Außerdem teilte er die Abstandszahlung an den Bruder des Klägers auf in einen Anteil für das Gebäude und einen Anteil für den Grund und Boden, so daß die Abstandszahlung in Höhe von … DM Eingang in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG fand. Diesen Abzugsbetrag ermittelte er wie folgt:
Beantragte Aufwendungen |
… DM |
– Pflasterarbeiten |
… DM |
– Gartenanlage |
… DM |
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= … DM |
Zu ½ Anteil Eigentum an Grundstück |
… DM |
+ ½ Kosten Pflasterarbeiten zu ½ Grundstückseigentümer |
… DM |
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= … DM |
zuzügl. Abstandszahlung |
… DM |
= Bemessungsgrundlage |
… DM |
davon 5 % |
… DM |
Nach erfolglosem Vorverfahren erhoben die Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage mit der sie begehren, daß die gesamten von ihnen aufgewendeten Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG einbezogen werden. Sie sind der Ansicht, daß sie aufgrund der oben zitierten notariellen Vereinbarung wirtschaftlicher Eigentümer des Ober- und Dachgeschosses sind. Die Herstellungskosten hätten nicht das Gesamtobjekt, sondern ausschließlich die Herstellung der neuen Wohnung betroffen. Die o.g. Regelung in dem notariellen Übertragungsvertrag sei eine Teilungserklärung, die auch im Grundbuch eingetragen sei. Die Kläger übten über die Räume im Ober- und Dachgeschoß die tatsächliche Herrschaft in der Weise aus, daß sie die Eltern; des Klägers, die das Erdgeschoß bewohnten, für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die erstgenannten Räumlichkeiten ausschließen könnten. Gerade die Vereinbarung, daß die Gemeinschaft nicht einseitig aufgehoben werden könne, verstärke die Position der Kläger, weil die übrigen Miteigentümer dadurch gehindert seien, Über die Wohnung der Kläger zu verfügen, ohne daß diese einwilligten.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid … vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … abzuändern und den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG auf der Grundlage der von den Klägern aufgewendeten Kosten zu bemessen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er ist der Ansicht, daß den Klägern aufgrund ihres nur hälftigen Eigentumsanteils an dem Grundstück … auch nur in entsprechendem Umfang der Abzugsbetrag nach § 10 e EStG zustehe. Das Haus sei auch nach dem Ausbau nach wie vor als Einfamilienhaus bewertet, weil keine abgeschlossenen Wohnungen vorhanden seien. Die notarielle Vereinbarung führe auch nicht dazu, daß die Kläger als wirtschaftlicher Eigentümer des Ober- und Dachgeschosses anzusehen seien, weil allein die Nutzungsbefugnis für die neugeschaffenen Räume nicht zum wirtschaftlichen Eigentum führe. Auch liege nicht – wie von den Klägern vorgetragen – eine Teilungserklärung im technischen Sinne vor, weil nicht das Eigentum aufgeteilt werde, sondern lediglich die Nutzungsverhältnisse geregelt würden. Die Kläger seien nicht in d...