Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmietung einer Zwischenwohnung keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Mehraufwendungen für die Anmietung einer Zwischenwohnung im Rahmen einesberuflich veranlaßten Umzugs können grundsätzlich Werbungskosten darstellen, wenndie Zwischenwohnung nur behelfsmäßigen Charakter hat und im Grunde nur dazu dient,den Steuerpflichtigen zu beherbergen, bis er eine seinen Lebensverhältnissen angemesseneendgültige Wohnung gefunden hat.
2) Betrachtet der Steuerpflichtige die angemietete Zwischenwohnung als für ihnunangemessen und beruht die Anmietung nur darauf, daß er nicht sofort ein für ihnangemessen erscheinendes Objekt findet, beruhen die Mehraufwendungen nicht auf demberufsbedingten Umzug sondern allein auf den besonderen Wohnbedürfnissen desSteuerpflichtigen und sind somit privat veranlaßt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abzugsfähigkeit von Kosten, die den Klägern im Rahmen einesUmzuges entstanden sind.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt als Professor für …Einkünfte aus seiner Tätigkeit an der Universität … und aus einer freiberuflichen Tätigkeit. DerKläger war bis zum 31.07.1991 an der Universität … tätig und trat am 01.08.1991 eineProfessorenstelle an der Universität … an. Für den Monat August 1991 mietete er einAppartement von der Uni an. Ab dem 01.09.1991 mietete er in der … Str. … in … einemöblierte, 82 qm große Wohnung zu einem Mietzins von mtl. 2685,– DM, die er teilweise (24qm) als Arbeitszimmer beruflich nutzte. Das Mietverhältnis war gemäß § 2a des Mietvertragesjeweils auf 3 Monate befristet und bedurfte der ausdrücklichen Verlängerung.
Mit Vertrag vom 05.09.1991 erwarben die Kläger ein 252 qm großes Einfamilienhaus in …, …Straße …, das sie im Anschluß mit einem Kostenaufwand von 2.500.000,– DM renovierenließen. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 04.11.1991. Das bisher von ihnenbewohnte Haus in … mit einer Größe von 380 qm wurde mit Vertrag vom 01.10.1991veräußert. Die Klägerin und die Tochter zogen zum 01.11.1991 in die Wohnung … Straße, dieMöbel wurden eingelagert. Nach Beendigung der Renovierungsarbeiten zogen die Kläger am01.04.1993 in das Einfamilienhaus ein, welches der Kläger ebenfalls teilweise beruflich nutzt.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u. a. Umzugskosten in Höhe von46503,– DM als Betriebsausgaben geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen ausAufwendungen für die Einlagerung der Möbel in Höhe von 22.162,– DM undMietaufwendungen in Höhe von 24.341,– DM für den privat genutzten Teil der Wohnung …Straße.
Nachdem der Beklagte das Streitjahr zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfungantragsgemäß veranlagt hatte, erging aufgrund einer Betriebsprüfung am 14.08.1995 ein nach§ 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderter Bescheid, in dem der Beklagte die geltendgemachten Umzugskosten nicht zum Abzug zuließ.
Der gegen den geänderten Bescheid fristgerecht eingelegte Einspruch wurde mit Entscheidungvom 10.12.1996 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage.
Sie sind der Ansicht, daß die Umzugskosten abzugsfähig seien. Denn der Umzug sei erst mitdem Bezug des Hauses beendet gewesen. Ein beruflich veranlaßter Umzug sei erst dannbeendet, wenn der Steuerpflichtige eine seinen Lebensumständen angemessene Wohnungbezogen habe. Die möblierte Wohnung sei aber weder ihrer Ausstattung noch ihrer Größe nachihren bisherigen Lebensumständen angemessen gewesen. Die Ausstattung sei sehr einfach undauch renovierungsbedürftig gewesen, die Wohnfläche habe nur einen Bruchteil der Wohnflächedes bisherigen Hauses und des dann später bezogenen Hauses betragen. Insbesondere seiaufgrund der Notwendigkeit des Arbeitszimmers ein Kinderzimmer nicht vorhanden gewesen.Die Tochter habe vielmehr das eheliche Schlafzimmer mitbenutzen müssen. Hierin zeige sichder behelfsmäßige Charakter der Wohnung. Der Bezug einer möblierten Wohnung sei auch vonvornherein nicht beabsichtigt gewesen. Sie hätten bereits Ende 1990 damit begonnen, ein ihrenbisherigen Verhältnissen angemessenes Objekt zu suchen. Das dann erworbene Objekt seibereits vor Anmietung der möblierten Wohnung, im Juli 1991, besichtigt worden. Da sich biszur Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses kein angemessenes Objekt habe findenlassen, sei die Wohnung als Übergangslösung angemietet worden. Diese habe nur für kurze Zeitgenutzt werden sollen. Dies belege auch der Umstand, daß der Mietvertrag jeweils auf dreiMonate befristet gewesen sei. Auch die Verbringung der Möbel in ein Lager spreche gegen eineBeendigung des Umzugs mit dem Bezug der Mietwohnung. Darüber hinaus seien sie davonausgegangen, daß die Renovierung des neu erworbenen Einfamilienhauses innerhalb von 6Monaten habe abgeschlossen werden können und ca. 500.000,– – 650.000,– DM koste. Diezeitliche Verzögerung sei nicht von ihnen zu vertreten, da dies...