Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Kosten des Umzugs von Zwischenwohnung in endgültige Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
Zieht ein Arbeitnehmer aufgrund beruflicher Veranlassung aus seinem ursprünglichen Eigenheim am alten Wohnsitz in eine Mietwohnung am neuen Wohnsitz und anschließend in ein danach zu Eigentum erworbenes Einfamilienhaus um, so sind die Aufwendungen für den Umzug in dieses Einfamilienhaus nicht mehr beruflich veranlasst, wenn die Mietwohnung in Bezug auf die Wohnfläche dem ursprünglichen Eigenheim entsprach, die gesamte Familie des Arbeitnehmers in die Mietwohnung mit umgezogen ist und der Erwerb des neuen Einfamilienhauses nach Einzug in die Mietwohnung erfolgte.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 27.07.2004; Aktenzeichen VI R 6/01) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten eines Umzugs von einer "Zwischenwohnung" in die endgültige Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Der Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Diese bezieht keine steuerpflichtigen Einkünfte. Der Kläger ist Vater einer im Jahre 1982 geborenen Tochter, die bei den Eltern lebt. Er wurde aufgrund von Versetzungsverfügungen vom 9. Mai und 10. Juni 1994 von der Kreisverwaltung ... an den Rechnungshof in ... versetzt. An seinem ursprünglichen Wohnort in ... (im folgenden: A) besaß er ein ihm gehörendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 142,8 qm zzgl. 11,2 qm Wohnfläche für ein Arbeitszimmer. Dieses Haus veräußerte er Ende Juli 1994.
Zum 1. August 1994 zog der Kläger mit seiner Familie in eine Mietwohnung in ... Diese maß 134,48 qm. Der Kläger machte für den Umzug Aufwendungen von 22.612,34 DM geltend, die der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1994 nach Abzug der Umzugskostenerstattung durch das Land Rheinland-Pfalz in Höhe von 1.989,86 DM als Werbungskosten anerkannte (Bl. 5 ESt-Akte).
Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Dezember 1995 erwarben der Kläger und seine Ehefrau ein Einfamilienhaus in ..., das eine Nutzfläche von ca. 140 qm auswies. Für den Umzug von der Mietwohnung in ... in das neu erworbene Einfamilienhaus machte der Kläger folgende Aufwendungen geltend (Bl. 57, 58 ESt-Akte):
Speditionskosten 3.870,90 DM Pauschale Umzugskosten gem. Abschn. 41 Abs. 2 LStR i. V. m. § 10 BUKG 3.167,-- DM sonstige nachgewiesene Umzugs- kosten 200,-- DM ----------- 7.038,90 DM.
Der Beklagte erkannte die Umzugsaufwendungen im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 23. Juli 1997 nicht als Werbungskosten an, da diese den Lebensführungskosten zuzuordnen seien. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren änderte er den Einkommensteuerbescheid 1996 am 29. Januar 1998 aus anderen Gründen erneut. Mit Entscheidung vom 4. Mai 1998 wies er den Einspruch des Klägers zurück (Bl. 104 ESt-Akte).
Hiergegen wendet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, dass der Umzug von der Wohnung ... in das Einfamilienhaus nicht privat veranlasst, sondern als Abschluss des beruflich bedingten Umzugs von A nach Speyer anzusehen sei. Die Wohnung in der ... sei lediglich als Zwischenlösung gedacht gewesen. Sie sei den Lebens- und Wohnungsverhältnissen der Familie nicht gerecht geworden. Es sei nicht möglich gewesen, alle mitgebrachten Möbel in dieser Wohnung aufzustellen. Darüber hinaus sei das Haus seit der Errichtung im Jahre 1953 nicht mehr renoviert oder modernisiert worden. Aus diesem Grunde sei von Anfang an klar gewesen, dass die im übrigen sehr teure Mietwohnung (monatlicher Mietzins 1.800,-- DM) nur für eine begrenzte Zeit genutzt werden sollte. Dass der Umzug in das Einfamilienhaus erst im Jahre 1996 durchgeführt worden sei, habe seinen Grund in der angespannten Lage des Immobilienmarktes in ... . Erst Ende des Jahres 1995 sei es dem Kläger gelungen, eine dem Lebenszuschnitt der Familie passende Wohnung zu finden.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 29. Januar 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1998 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 7.039,-- DM abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beharrt auf seinem Standpunkt, dass die Kosten für den Umzug aus der Mietwohnung in das Eigenheim den Lebensführungskosten zuzuordnen seien. Denn die berufliche Veranlassung des Umzugs sei mit dem Umzug in die Mietwohnung abgeschlossen gewesen. Die Wohnfläche der Mietwohnung in ... habe 134,48 qm betragen. Das Haus in A sei nur ca. 20 qm größer gewesen. Angesichts dieser Größenverhältnisse könne nicht von einer den Lebensverhältnissen der Familie unangemessenen Wohnung gesprochen werden. Da die Wohnfläche des Einfamilienhauses, das der Kläger zu Eigentum erworben habe, lediglich 140 qm Nutzfläche habe, müsse im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass es der Familie nicht um eine noch größere Wohnung gegangen sei. Vielmehr ließe sich aus den Gesamtumständen der Schluss ziehen, dass...