Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilrechtlich wirksames Rechtsgeschäft als Voraussetzung des wirtschaftlichen Eigentums?
Leitsatz (redaktionell)
Wirtschaftlichem Eigentum des Erwerbers eines Teilgeschäftsanteils i.S.d. § 17 EStG steht die zivilrechtliche Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts nicht entgegen. Denn § 41 Abs. 1 S. 1 AO ist in diesem Fall auch im Rahmen von § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO anzuwenden, da weder § 39 Abs. 2 AO noch § 17 EStG einen Anwendungsausschluss von § 41 Abs. 1 S. 1 AO vorsehen.
Normenkette
AO 1977 § 41 Abs. 1, 1 S. 1, § 39 Abs. 2, 2 Nrn. 1, 1 S. 1; EStG § 17
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung von GmbH-Anteilen nach § 17 EStG steuerpflichtig ist.
Die Kläger sind Eheleute, die u.a. auch im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger gründete mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom ….. 1979 zusammen mit Herrn ……..,…………. und Herrn …….. die Firma …….. Gesellschaft für ……………… mbH. Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages übernahmen die vier Gründungsgesellschafter Stammeinlagen in folgender Höhe:
Herr…………………….. 26 v. H.,
Herr…………………….. 26 v.H.,
Herr…………. 24 v.H.,
Herr…………. 24 v.H.
§ 12 des Gesellschaftsvertrages regelte die Veräußerung, Vererbung und Teilung von Geschäftsanteilen. Dort heißt es:
„Abs. 1: Ein Geschäftsanteil kann nur mit Genehmigung der Gesellschaft abgetreten oder geteilt werden. Eine Genehmigung zu einer Abtretung aufgrund eines Kaufvertrages wird erst wirksam, wenn feststeht, daß kein Gesellschafter das Vorkaufsrecht nach Abs. 5 ausgeübt hat.
Abs. 2: Über die Genehmigung beschließt die Gesellschafterversammlung.
Abs. 3: Die Abtretung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles eines Geschäftsanteiles an einen Mitgesellschafter bedarf ebenfalls der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.
Abs. 4: Die Treuhandabtretung von Geschäftsanteilen ist nur mit Bewilligung der Gesellschafterversammlung zulässig.”
Ebenfalls am ….. 1979 – also am Tag der Beurkundung des Gesellschaftervertrages – schlossen die Gesellschafter …………. und ……….. privatschriftlich einen Treuhandvertrag, wonach Herr……………. denjenigen Teil seiner Einlage, der über 25 v.H. hinausgeht, im Innenverhältnis als Treuhänder für Herrn………… hält. Unter Nr. 3 des Treuhandvertrages verpflichtete sich …………… als Treuhänder, alles, was er für den Treuhandanteil erhält, an den Treugeber herauszugeben und den Weisungen des Treugebers in Bezug auf die Ausübung des Stimmrechtes zu folgen. Andererseits war der Treugeber verpflichtet, dem Treuhänder im Innenverhältnis die Einzahlung der Stammeinlage für den treuhänderisch gehaltenen Anteil zur Verfügung zu stellen. Unter Nr. 4 des Treuhandvertrages war bestimmt, bei zukünftigen Kapitalerhöhungen in gleicher Weise zu verfahren. Schließlich war in Nr. 5 absolute Verschwiegenheit vereinbart. Die Treuhandvereinbarung wurde nicht notariell beurkundet, in der Folgezeit jedoch wie vereinbart durchgeführt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Gesellschaftsvertrag sowie die Treuhandvereinbarung Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 4. März 1983 übersandte der Steuerberater ………… allen Gesellschaftern der Firma I………..GmbH eine Kopie des Treuhandvertrages und regte an, daß alle Gesellschafter die Bestimmungen des Treuhandvertrages übernehmen. Zugleich bat er darum, dieser Regelung ausdrücklich zuzustimmen, vorsorglich auch dem Verzicht auf das im Gesellschaftervertrag vereinbarte Vorkaufsrecht zuzustimmen. Nach Angabe des Klägers erteilten alle Gesellschafter ihre Zustimmung mündlich. Die Daten der Zustimmung vermerkte Herr ……. handschriftlich auf einem Durchdruck des Schreibens an die Gesellschafter. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 4. März 1983 (Blatt 26 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Aus Anlaß einer Kapitalerhöhung wurde der Gesellschaftsvertrag am ……1985 neu gefaßt. Diese Fassung wurde von Herrn Notar Dr. ………….. unter der Urkundsrollennummer ……../1985 beurkundet. In der Neufassung des Gesellschaftervertrages ist die Veräußerung, Vererbung und Teilung von Geschäftsanteilen in § 11 geregelt. In einem neuangefügten Absatz 7, die übrigen Regelungen entsprechen § 12 des bisherigen Gesellschaftsvertrags, heißt es:
„In Abweichung von Absatz 1 – 6 dürfen die Gesellschafter ………., …. …..i, …… und …….. sowie deren Rechtsnachfolger in der Inhaberschaft Geschäftsanteile gegenseitig zum Nominalwert abtreten, freilich jeder der Berechtigten nicht mehr als 2 % Punkte des jeweiligen Stammkapitals der Gesellschaft.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom ….. 1985 Bezug genommen.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom ……. 1985 traten die vier Gründungsgesellschafter je einen Anteil i.H.v. 0,5 v.H. des Stammkapitals an Herrn ….. ……….. ab. Der Kläger erzielte aus der Anteilsveräußerung einen Gewinn i.H.v. 26.300,– DM, den er in seiner Einkommensteuererklärung für 1985 als Veräußerungsgewinn nach § ...