Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur deutschen Steuerpflicht eines polnischen Handelsgewerbetreibenden mit inländischem Wohnsitz und sowohl einem inländischen als auch einem polnischen Textilienvertriebsgeschäft
Leitsatz (redaktionell)
Die Einnahmen aus einem inländischen Textilienvertriebsgeschäft und diejenigen aus einem polnischen Textilienvertriebsgeschäft unterliegen der deutschen Einkommensteuerpflicht und nicht nur dem Progressionsvorbehalt, wenn nach dem Aktivitätsvorbehalt des DBA Polen die polnische Betriebsstätte ihre Einnahmen nicht ausschließlich aus in Polen ausgeübten Tätigkeiten bezogen hat.
Normenkette
DBA Polen Art. 7 Abs. 1; Zusatzprotokoll zum DBA Polen Abs. 5; DBA Polen Art. 21 Abs. 1 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Jahre 1999 noch in Deutschland ansässig war und ob die Aktivitätsklausel im DBA Polen es rechtfertigt, Einkünfte aus einem polnischen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern.
Der Kläger betrieb u.a. im Streitjahr 1999 im Inland einen Gewerbebetrieb, der den Vertrieb und den Export von Textilien zum Gegenstand hatte. Außerdem betrieb er in Polen die Firma „N” in der Form eines Einzelunternehmens (Lohnveredelung/Handel mit Konfektionsware). Der Kläger hatte diese Firma als alleiniger Inhaber im Jahre 1988 gegründet. Im Wesentlichen wurde dort die Fertigung von Textilien für deutsche Auftraggeber betrieben. Ein weiteres Unternehmen in Polen wurde vom Kläger in der Rechtsform einer beschränkt haftenden Gesellschaft betrieben. Mit der polnischen Firma „N” erwirtschaftete der Kläger für das Streitjahr einen Gewinn von umgerechnet 385.527 DM. Ausweislich der für diese Firma eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung betrugen die Handelsumsätze 5.516.290 Sloty. Außerdem waren Finanzerträge von 15.965.027 Sloty und sonstige Erträge von 425.768 Sloty ausgewiesen.
In der Einkommensteuererklärung für 1999, die der Kläger zusammen mit seiner damaligen Ehefrau abgab, wurde ein gewerblicher Gewinn des Klägers von 143.996 DM aus dem inländischen Unternehmen erklärt, der wie in den Vorjahren durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt worden war. Der Gewinn aus dem polnischen Unternehmen wurde unter Hinweis auf das DBA Polen als steuerfreie, dem Progressionsvorhalt unterliegende Einkünfte erklärt.
Der Beklagte erfasste in dem Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 19. Oktober 2011 wegen der Höhe der Finanzerträge den Gewinn aus der Firma „N” unter Hinweis auf die Aktivität- bzw. Produktivitätsklausel im DBA Polen als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei veranlagte er den Kläger zusammen mit seiner damaligen Ehefrau.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. November 2002 als unbegründet zurück. Anschließend wies der erkennende Senat die hiergegen erhobene Klage 10 K 6348/02 mit Urteil vom 7. Juni 2006 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen.
Der Bundesfinanzhof hob das vorstehend benannte Urteil mit Urteil vom 24. April 2007 I R 64/06 auf und verwies die Rechtssache an das Finanzgericht Köln zurück. Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass der Kläger im Streitjahr zwar unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei, dass aber nicht geklärt sei, ob der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau hätte zur Einkommensteuer veranlagt werden dürfen.
Der erkennende Senat hat daraufhin mit Urteil vom 14. Februar 2008 10 K 3320/07 den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 19. Oktober 2001 sowie den Änderungsbescheid vom 20. April 2006 aufgehoben. Dabei wies er im Tatbestand ausdrücklich darauf hin, dass auch in dem seit dem Jahre 2002 anhängigen erstinstanzlichen Verfahren bis zuletzt unstreitig gewesen sei, dass der Kläger seinen Wohnsitz und auch den tatsächlichen Lebensmittelpunkt bis einschließlich 2001 im Inland hatte. Erst nach einem Hinweis des Berichterstatters auf Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Klage änderte der Bevollmächtigte mit einem kurz vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingegangenen Telefax den früheren Sachvortrag.
Der Senat hob den Zusammenveranlagungsbescheid auf, da eine Zusammenveranlagung nicht durchgeführt werden durfte, weil die Eheleute während des gesamten Jahres 1999 dauernd getrennt gelebt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 14. Februar 2008 10 K 3320/07 Bezug genommen.
Im Anschluss an dieses Urteil hat der Beklagte die nunmehr streitgegenständlichen Bescheide über die Einkommensteuer 1999, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2001 vom 14. Juli 2008 erlassen.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche hat er mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 2008, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Er sei...