Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost Telekom
Leitsatz (redaktionell)
Eine Option für Vermietungsumsätze aus der Überlassung von Grundstücken an die Deutsche Bundespost Telekom für Schulungszwecke und für die Unterhaltung von Büros war aufgrund der bis 31.12.1992 geltenden Fassung von § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG nicht zulässig.
Normenkette
UStG § 9 Abs. 2, § 2 Abs. 3, 3 Sätze 2, 2 Nr. 1, § 4 Nr. 12a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aus Herstellungskosten für das Gebäude A.-Straße in K. für die Jahre 1990 bis 1992 den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt eine Grundstücks- und Wohnungsverwaltung und Wohnungsvermittlung. Durch Vertrag vom 8.5. bzw. 10.5.1990 vermietete die Klägerin der Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Bundespost Telekom (Telekom) ein noch zu errichtendes mehrgeschossiges Bürogebäude an der A.-Straße. Als Mietzweck ist in § 2 des Mietvertrages „Betrieb einer Fernmeldefachschule und Büronutzung” angegeben. Die Nutzung des Gesamtobjektes entfällt zu 87 % auf die Telekom, zu 13 % erfolgte eine Vermietung an andere unternehmerisch tätige Personen.
Im Rahmen einer in 1993/1994 durchgeführten Prüfung durch die Groß-BP K (BP) stellte diese fest, daß in dem vermieteten Gebäude überwiegend eine Fernmeldeschule betrieben wurde. Die BP vertrat daraufhin die Auffassung, daß die Vorsteuern, soweit sie auf die Herstellungskosten entfallen, die für den an die Telekom vermieteten Gebäudeteil aufgewandt wurden, nicht abzugsfähig seien, da die Telekom das Objekt nicht unternehmerisch nutze, die diesbezüglichen Umsätze demnach umsatzsteuerfrei seien. Eine Option komme nicht in Betracht, da eine unternehmerische Nutzung durch die Bundespost Telekom nicht nachgewiesen worden sei.
Der Beklagte änderte infolgedessen die bisher unter Anerkennung der erklärten Vorsteuerbeträge durchgeführten Umsatzsteuerfestsetzungen indem er die auf die Gebäudeherstellungskosten entfallenden Vorsteuern um 87 % kürzte. Die von der Klägerin unstreitig offen ausgewiesene Umsatzsteuer bezüglich dieser Umsätze berücksichtigte der Beklagte weiterhin, allerdings unter Hinweis auf § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dementsprechend erlies der Beklagte für die Streitjahre 1990-1992 auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützte Änderungsbescheide.
Gegen den Sammeländerungsbescheid vom 17.3.1995 erhob die Klägerin Einspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie habe für die nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreien Umsätze eine Option nach § 9 UStG ausgeübt, könne mithin auch die diese Umsätze betreffenden Vorsteuern geltend machen. Die Option sei zulässig gewesen, da die Telekom als Mieter Unternehmer im Sinne des § 9 UStG gewesen sei. Aus § 1 des Poststrukturgesetzes vom 8.6.1989 (PostStruktG)ergebe sich, daß der Deutschen Bundespost in den Streitjahren unternehmerische oder betriebliche Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens oblagen. Auch die Bundespost sei davon ausgegangen, daß sie Unternehmerin sei.- Die Auffassung der Klägerin werde auch durch die Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 1.10., 26.11. und 11.12.1990 an den Bundesminister für Post und Telekom (vgl.Bl. 14 – 18 der FG-Akte)bestätigt. Danach gehörten auch schon in den Streitjahren zu den Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes die Unternehmensbereiche der Deutschen Bundespost, Postbank und Telekom, was zum Ausschluß der Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes führen sollte bzw. tatsächlich geführt habe. Zwar beziehe sich dieser Schriftverkehr auf die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, bestätige aber die in § 2 Abs. 3 UStG genannten, für die Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost Telekom erforderlichen Kriterien. – Die Argumentation der Finanzverwaltung, für die Streitjahre ergebe sich die fehlende Unternehmereigenschaft aus § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG, überzeuge nicht, da die Telekom bereits nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG als Unternehmerin zu behandeln sei. – Auch nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG-Recht) sei die Telekom schon in den Streitjahren Unternehmerin im Sinne des UStG. Dies ergebe sich aus Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie. Danach seien juristische Personen des öffentlichen Rechts in Bezug auf ihre in Anhang D. genannten Tätigkeiten, wozu nach Nr. 1 auch das Fernmeldewesen gehöre, umsatzsteuerpflichtig, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend sei. Obwohl demnach die Umsetzung der Richtlinie geboten gewesen sei, sei im Gesetzesentwurf für das Umsatzsteuergesetz 1989 die volle Einbeziehung der Telekom in die Umsatzsteuer aus fiskalischen Gründen unterblieben. – Unbeachtlich für die Optionsmöglichkeit der Klägerin sei der Umstand, daß die Mieterin nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei.
Der Beklagte wies den Einspruch du...