Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Unternehmereigenschaft
Leitsatz (redaktionell)
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass ein Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn es überhaupt nicht zur Ausführung von Ausgangsumsätzen kommt, bzw. es sich bei einem ansonsten Umsätze tätigenden Unternehmer um eine Fehlmaßnahme handelt.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 3 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Vorsteuern, die mit dem Objekt "NN-Straße" in B zusammenhängen, als Vorsteuern abziehen kann.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand u. a. die Vorbereitung und Entwicklung vom Immobilien- Projekten sowie die Durchführung von Bauprojekten als Generalunternehmer ist. Zumindest bis einschließlich der Streitjahre tätigte sie lediglich steuerpflichtige Umsätze.
Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. März 1994 ein bebautes Grundstück. Nach Abschluß des Kaufvertrages begann sie mit der Planung eines neuen Projektes. Hierfür beauftragte sie entsprechende Firmen, z. B. Statiker, Architekten u. ä. Die in den Rechnungen der vorgenannten Firmen offen ausgewiesene Umsatzsteuer, die zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig ist, zog die Klägerin in ihren Umsatzsteuer- Voranmeldungen als Vorsteuern ab.
Nachdem sich herausgestellt hatte, daß sich mit dem Grundstück ein erfolgversprechendes Projekt nicht realisieren ließ, brach die Klägerin die Vorbereitungshandlungen ab und trat vom Kaufvertrag zurück. Dies war aufgrund eines besonderen Passus im Kaufvertrag möglich.
Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer- Sonderprüfung durch, die u. a. den Vorsteuerabzug für die Jahre 1994 bis August 1996 aus dem vorgenannten Projekt betraf. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, daß ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei. Da eine Selbstnutzung des Objektes durch die Klägerin nicht vorgesehen sei, verblieben als mögliche Ausgangsumsätze nur der Verkauf oder die Vermietung. Diese Umsätze seien steuerbefreit. Eine Option zur Steuerpflicht setze voraus, daß tatsächliche Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgten und dieser das Grundstück für Umsätze verwende, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Eine fiktive Option sei nicht möglich.
Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung des Umsatzsteuer- Sonderprüfers und kürzte die Vorsteuern aus dem Prüfungszeitraum in folgender Höhe:
1994 69.250,00 DM;
1995 417.054,00 DM,
August 1996 106.209,00 DM.
Die Klägerin legte gegen die auf dieser Grundlage erlassenen Umsatzsteuerbescheide 1994 vom 6. Dezember 1996, 1995 vom 6. Dezember 1996 und den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid8/1996 vom 27. November 1996 rechtzeitig Einspruch ein.
Während des Einspruchsverfahrens wurden die Umsatzsteuerbescheide 1994 am 24. 11. 1997 und 1995 am 3. Juli 1998 geändert und der Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1996 am 15. Juli 1998 erlassen. Die Bescheide sind automatisch zum Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens geworden.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit einheitlicher Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Gemäß § 15 Abs. 2 UStG seien die Vorsteuern vom Abzug ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze oder unentgeltlicher Lieferungen und sonstigen Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden, verwendet. Da die Entscheidung für die Umsatzsteuerpflicht im Rahmen des § 9 UStG für jeden einzelnen Umsatz getroffen werden könne, könne die Klägerin grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Ausführung von Umsätzen darlegen, daß die Voraussetzungen des § 9 UStG vorlägen, insbesondere der Tatbestand, daß ein Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden sei.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
Der Abzug von Vorsteuern im Zusammenhang mit den Eingangsleistungen für das Projekt NN-Straße sei unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten zu gewähren. Der BFH habe dargelegt, daß ein Vorsteuerabzug für nicht verwirklichte Projekte unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten dann zu gewähren sei, wenn eine Tätigkeit, die der Unternehmer aufzunehmen beabsichtigte, aber letztlich nicht verwirklichen könne, in einem sachlichen Zusammenhang mit der bisherigen Betätigung seines Unternehmens stehe. Gegenstand ihres Unternehmens sei u. a. die Vorbereitung und Entwicklung von Immobilien-Projekten sowie die Durchführung von Bauprojekten als Generalunternehmer. Im Rahmen dieses Unternehmensgegenstandes seien auch die Vorbereitungshandlungen in bezug auf das Projekt NN-Straße zu sehen. Der BFH habe ausdrücklich festgestellt, daß keine Zurechnung zu einem bestimmten Umsatz erfolgen müsse. Nur dieses Ergebnis entspreche im übrigen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
Die Klägerin beantragt,
- die Umsatzsteuer 199...