Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerabzug/erweitert beschränkte Steuerpflicht
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei Personen, die gem. § 2 Abs.1 AStG erweitert beschränkt steuerpflichtig sind, ist § 50 Abs. 5 EStG gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 AStG auf Einkünfte die dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG unterliegen, nicht anwendbar.
2) Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegen, sind bei der Einkommensteuerveranlagung erweitert beschränkt Steuerpflichtiger zu erfassen und die durch Abzug nach § 50a Abs.4 EStG erhobene Einkommensteuer nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG auf die Einkommensteuer anzurechnen.
Normenkette
EStG § 50a Abs. 4, § 36 Abs. 2, 2 Sätze 2, 2 Nrn. 2, 2 S. 1; AStG § 2 Abs. 1; AstG § 2 Abs. 5; AStG § 2 Abs. 5 S. 2; EStDV § 73e; EStG § 50 Abs. 5
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einnahmen des Klägers aus einer „Sponsorshipvereinbarung” mit der Beigeladenen dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG unterliegen.
….
Im Januar und im März 1997 zahlte die Beigeladene zwei Honorare an den Kläger aus, nämlich einmal aufgrund der Vergütungsregelung in 3a. und 3d. der Vereinbarung, daneben als Garantiemindestvergütung für die Veräußerung von Z-Produkten mit dem Namen des Klägers. Am 03.04. bescheinigte die Beigeladene die Vergütungen nach § 50 a Abs. 5 Satz 7 EStG wie folgt:
Höhe der Vergütung |
… DM |
… DM |
Einbehalten und abgeführt durch |
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Steuerabzug nach § 50 a Abs. 5 EStG |
… DM |
… DM |
Einbehalten und abgeführte |
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Solidaritätszuschlag |
… DM |
… DM. |
Beim Ansatz der Bruttovergütungen berücksichtigte die Beigeladene auch die Umsatzsteuer, die indes nicht angemeldet und erhoben wurde, weil zwischen der Beigeladenen und dem Kläger die sogenannte Nullregelung angewandt wurde. Die Abzugsbeträge führte die Beigeladene an den Beklagten ab. Im Rahmen des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung erstattete der Beklagte 80 % dieser Beträge an den Kläger.
Gegen die Anmeldung und den Einbehalt der Quellensteuer legte der Kläger Einspruch ein. Er machte geltend, die Voraussetzungen des § 50 a Abs. 4 EStG lägen nicht vor. Ein Quellensteuereinbehalt nach § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG scheide aus, weil die Leistungen des Klägers für die Beigeladene mit keiner inländischen sportlichen Darbietung im Zusammenhang ständen. Ein Abzug nach § 50 Abs. 4 Nr. 3 komme nicht in Betracht, weil der Kläger keine Rechte zur Nutzung überlasse, sondern mit seiner Werbetätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele.
….
Der Kläger unterliege der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 a EStG und werde beim Finanzamt … geführt.
….
Der Kläger beantragt,
den Bescheid (Anmeldung) über die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag über die von der Beigeladenen angemeldete Quellensteuer vom 03.04.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 06.04.1998 aufzuheben,
hilfsweise,
im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des Bescheids (Anmeldung) festzustellen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich nicht zur Sache geäußert.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, daß das Einspruchsverfahren des Klägers beim Finanzamt … gegen die Einkommensteuerveranlagung als erweitert beschränkt steuerpflichtiger einer Aussetzung des Verfahrens erforderlich machen könnte bzw. die Einkommensteuerveranlagung zu einer Erledigung der Anfechtungsklage geführt haben könnte.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verhandlung war bis zur Entscheidung des Einspruchs des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts … für 1997 auszusetzen.
1. Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das dem Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Im Streitfall hängt die Entscheidung des Rechtsstreits vom Bestehen oder Nichtbestehen des Einkommensteuerrechtsverhältnisses des Klägers als beschränkt Einkommensteuerpflichtigen ab, das den Gegenstand eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt … bildet.
2. Das Verfahren der Steueranmeldung nach § 50 a Abs. 4 i. V. m. § 73 e EStDV 2000 ist im Streitfall durch den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts … für das Streitjahr, mit dem der Kläger als erweitert beschränkt Steuerpflichtiger veranlagt wurde, erledigt worden.
a) Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug aufgrund des § 50 a EStG unterliegen, bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG durch den Steuerabzug als abgegolten. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 AStG ist § 50 Abs. 5 EStG bei Personen, die nach § 2 Abs. 1 AStG erweitert beschränkt steuerpflichtig sind (Wegzugsbesteuerung) auf Einkünfte, die dem Steuerabzug aufgrund d...