Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkte Steuerpflicht/Steuerabzug/DBA
Leitsatz (redaktionell)
1) Hinsichtlich des Erlasses der Besteuerung eines als Verein organisierten Orchesters gehört der sog. Kulturorchestererlass unstreitig zu den auf § 50 Abs.7 EStG gestützten Verwaltungsanweisungen.
2) Die Anwendbarkeit des Erlasses ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen ein ausländisches Kulturorchester seinen Sitz in einem Staat hat, mit dem Deutschland kein DBA unterhält. Der Erlass ist nicht als subsidiär zu einem DBA zu betrachten.
Normenkette
EStG § 50 Abs. 7, § 50a Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund des § 50 Abs. 7 EStG i.V. mit der Verwaltungsanweisung betreffend die steuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen (BMF-Schreiben vom 20. Juli 1983 IV B 4-S 2303-34/83, BStBl. I 1983, 382; sog. Kulturorchester-Erlass) gegen den Beklagten zusteht.
Der Kläger ist ein als Verein organisiertes … mit Sitz in X.. Das Orchester führt regelmäßig … in Deutschland aus, so auch am … in der …. Ausweislich des in der Steuerakte abgehefteten Künstlervertrages zahlte die … an den Kläger für das… eine Gesamtbruttovergütung i.H. von … DM. Laut einer nicht weiter belegten „Kostenaufstellung” des Klägers beliefen sich seine Kosten für dieses Konzert auf insgesamt … DM und schlüsseln sich wie folgt auf:
… |
…,– DM |
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… |
…,– DM |
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… |
…,– DM |
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… |
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…,– DM |
Flüge |
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19.285,– DM |
Hotels |
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8.200,– DM |
Transporte |
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2.800,– DM |
… |
…,– DM |
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Strukturkosten |
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11.550,– DM |
Gesamt: |
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127.042,– DM |
Mit Schreiben vom 19.4.2001 beantragte der Kläger in Bezug auf diese Veranstaltungen unter Bezugnahme auf den sog. Kultororchester-Erlass die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG. Die maßgebende Bestimmung dieses Erlasses (Tz. 1) lautet wie folgt: „Ausländische Kulturvereinigungen sind, soweit eine Freistellung im Inland nicht schon nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erfolgen hat, von der inländischen Einkommensteuer nach § 50 Abs. 7 EStG freizustellen, wenn ihr Auftritt im Inland wesentlich aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln gefördert wird”. Dem Antrag beigefügt waren eine Bestätigung des Bundeskanzleramtes der Republik P. vom 12.04.2001, wonach sämtliche Auftritte des Klägers in Deutschland zu über 19% aus Fördermitteln des Bundes gedeckt werden und eine Bestätigung vom 3.4.2001 der Kulturabteilung der Stadt X., wonach die Kosten sämtlicher Auftritte des L. X. zu 16,10% aus Fördermitteln der Kulturabteilung gedeckt werden.
Im Rahmen der Erörterung dieses Antrags machte der Beklagte zunächst geltend, dass die beiden vorgelegten Bestätigungen des Bundeskanzleramtes und der Stadt X. keinen ausreichenden Nachweis über die wesentliche Förderung aus öffentlichen Mitteln darstellten. Außerdem wies der Beklagte mit Schreiben vom 27.4.2001 darauf hin, dass die Anwendung des Kulturorchester-Erlasses nur in Betracht komme, wenn eine Freistellung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausgeschlossen sei. Der Kläger legte hierauf mit Schreiben vom 14.5.2001 einen Bescheid vom 2.3.2001 des für die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) zuständigen Bundesamtes für Finanzen (BfF) vor. Der von dem Kläger bei dieser Behörde gestellte Freistellungsantrag war mit der Begründung abgewiesen worden, dass er unvollständig eingereicht bzw. nicht ergänzt worden sei. Es habe der Nachweis über die Zahlung der vom Antragsteller (= Kläger) geschuldeten Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG für die von ihn an ausländische Künstler gezahlten Vergütungen gefehlt, so dass die Bedingung gemäß § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG (a.F.; nunmehr § 50d Abs. 2 Satz 3 EStG) nicht erfüllt worden sei.
– Dem Schreiben des Klägers beigefügt waren ferner Freistellungsbescheide nach dem Kulturorchester-Erlass folgender Finanzämter: Finanzamt H. vom 8.5.2001, Finanzamt I. vom 24.4.2001, Finanzamt für Körperschaften I C. vom 3.7.2001 und vom Finanzamt N. für Körperschaften vom 7.5.2001, die sich auf Auftritte des Klägers im Zuständigkeitsbereich der genannten Finanzämter beziehen.
Mit Bescheid vom 2.7.2001 lehnte der Beklagte die beantragte Freistellung vom Steuerabzug nach dem Kulturorchestererlass jedoch ab. Zur Begründung führte er aus, dass dieser Erlass nicht anwendbar sei. Vielmehr komme eine Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a EStG aufgrund des DBA mit Österreich in Betracht. Zwar habe das BfF den bei ihm gestellten Freistellungsantrag mit Bescheid vom 2.3.2001 abgelehnt. Der Grund für die Ablehnung liege jedoch nicht darin, dass eine Freistellung nach dem DBA-Österreich nicht möglich sei. Vielmehr habe der Kläger die vom BfF geforderten Nachweise über die Einbehaltung und Abführung der Abzugsteuer nach § 50a EStG in Bezug auf die einzelnen ausländischen Künstler nicht erbracht. Im Übrigen sei gegenüber dem Beklagt...