Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Einheitswertes des BV von Lebensversicherungsgesellschaften bei im laufenden Jahr fällig werdenden Schlußgewinnanteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im jeweils laufenden Jahr nach dem 01.01. unbedingt fällig werdenden Schlußgewinnanteile im Rahmen der kapitalbildenden Lebensversicherungen sind -auch soweit sie in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt wurden- bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 01.01. als Schuldposten mit 100% zu berücksichtigen. Aufgrund der Tatsache, daß diese Schlußgewinnanteile nur Versicherungsverträge im letzten Jahr der Laufzeit betreffen, verdichtet sich die insoweit bestehenden ursprüngliche Globalverbindlichkeit zu individualisierbaren Einzelverbindlichkeiten, die die Annahme eines echten Schuldpostens rechtfertigen.

 

Normenkette

BewDV § 53 Abs. 1, 4; BewG §§ 6, 8; KStG § 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.2003; Aktenzeichen II R 21/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1.1.1989 um die Abzugsfähigkeit von Schlußgewinnanteilen, die in einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung enthalten sind.

Die Klägerin betreibt das Lebensversicherungsgeschäft. Sie gewährt ihren Versicherungsnehmern entsprechend ihrer Satzung, ihren Geschäftsplänen und den den einzelnen Verträgen zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen neben den fest vereinbarten Versicherungssummen Gewinnanteile. Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen wird neben den laufenden jährlichen Gewinnanteilen bei Ablauf der Versicherung ein Schlußgewinnanteil ausgezahlt. Die von der Klägerin zur Akte gereichten Allgemeinen Bedingungen und Geschäftspläne enthalten hierzu folgende Regelungen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 der für den streitigen Stichtag geltenden Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung sind die Versicherungsnehmer entsprechend dem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan an dem erwirtschafteten Überschuß beteiligt. Gemäß Abs. 5 der Vorschrift erhalten die Versicherungsnehmer zu einer Versicherung mit laufender Prämienzahlung bei Fälligkeit der Versicherungsleistung ab dem 3. Versicherungsjahr einen Schlußgewinnanteil.

Der für den streitigen Stichtag geltende Geschäftsplan der Klägerin sieht in Ziffer … für prämienpflichtige Versicherungen und Versicherungen gegen Einmalprämie einen – je nach vereinbartem Tarif der Höhe nach definierten – Schlußgewinnanteil vor, der fällig wird entweder

  • bei Tod im letzten Jahr vor Ablauf oder
  • bei Erleben des Ablaufs der Versicherung oder
  • bei Vollendung des rechnungsmäßigen 85.Lebensjahres, frühestens jedoch nach Ablauf der Prämienzahlungsdaueroder
  • anteilig bei Tod vor dem letzten Versicherungsjahroder
  • anteilig bei Rückkauf.

Ziffer … des Geschäftsplans enthält weitere Regelungen zur Festsetzung des Schlußgewinnanteils. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Bl. … d. Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Klägerin stellte die Gewinnanteile einschließlich der Schlußgewinnanteile in die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (folgend nur: Rückstellung) ein. Diese Rückstellung belief sich zum 31.12.1988 auf … DM. Ein Teilbetrag der Rückstellung in Höhe von … DM entfällt dabei auf Rückstellungsbeträge, bei denen die Klägerin davon ausgeht, diese seien nicht lediglich zu 90 v.H. gemäß § 53 Abs. 4 BewDV, sondern zu 100 v.H. als Schuldposten abziehbar, weil zum 31.12.1988 bereits alle Voraussetzungen für eine Ausschüttung vorgelegen hätten. Dabei handelt es sich um einen Teilbetrag in Höhe von … DM für Rentengewinnanteile, die zu Beginn des Versicherungsjahres jeweilig für das verflossene Versicherungsjahr fällig werden; ein weiterer Teilbetrag in Höhe von … DM betrifft am Stichtag fällige, aber noch nicht gezahlte Gewinnanteile. Hinsichtlich dieser Teilbeträge geht auch der Beklagte von einer Abzugsfähigkeit als Schuldposten in Höhe von 100 v.H. aus. Der restliche Teilbetrag in Höhe von … DM entfällt auf die hier streitigen Schlußgewinnanteile. Die Klägerin hält diese ebenfalls zu 100 v.H. als Schuldposten abziehbar, weil es sich um Schlußgewinnanteile handele, die in 1989 unbedingt fällig werden.

In der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1989 zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs machte die Klägerin als Schuldposten u. a. die Rückstellung in Höhe von … DM geltend. Dabei behandelte sie einen Teilbetrag der Rückstellung in Höhe von … DM als zu 100 v.H. als Schuldposten abzugsfähig. Dieser Betrag enthält die hier streitigen Schlußgewinnanteile. Den Restbetrag der Rückstellung berücksichtigte sie zu 90 v.H. als Schuldposten.

In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid auf den 1.1.1989 über den Einheitswert des Betriebsvermögens vom 3. Januar 1990 folgte der Beklagte der Erklärung der Klägerin und stellte den Einheitswert auf … DM fest. Diesen Bescheid änderte der Beklagte am 2. März 1990 wegen einer – hier unstreitigen – Änderung des Betriebskapitals un...

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