Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünftezurechnung bei einer liechtensteinischen Familienstiftung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern einer Stiftung und die daraus folgende Zurechnung der von ihr erzielten Einkünfte hängt im Verhältnis zu ihrem Gründer davon ab, ob dieser nach den Statuten der Stiftung noch die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen inne hat.
2. Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind.
3. Vermögen und Einkommen einer ausländischen Familienstiftung werden dem Stifter und den sonstigen bezugs- oder anfallsberechtigten Personen entsprechend ihren Anteilen zugerechnet, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
4. Leibrenten liegen nicht vor, wenn die vom Berechtigten zu erwartenden Leistungen von einer variablen Bemessungsgrundlage, z.B. vom Einkommen des Zahlungspflichtigen, abhängig sind. Eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil ist dann ausgeschlossen.
Normenkette
AStG § 15; EStG § 22 Nr. 1 Sätze 1, 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Kläger als Destinatärin einer Familienstiftung im Sinne des § 15 des Außensteuergesetzes – AStG – oder als wirtschaftliche Eigentümerin dieser Stiftung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung – AO – anzusehen und ihr deshalb das Einkommen der Stiftung unmittelbar zuzurechnen war bzw. in welcher Höhe die von ihr bezogenen Ausschüttungen anderenfalls einkommensteuerlich zu erfassen sind.
Nach dem Beistatut der von Herrn W gegründeten G Stiftung mit Sitz in N/Liechtenstein vom …19… war deren Erstbegünstigter auf Lebenszeit der Stifter selbst (Abschnitt III), während nach dessen Ableben neben 2 Schwestern des Stifters (Frau T, wohnhaft in Südamerika, und Frau Q, wohnhaft in K/Deutschland) und der mit dessen Nichte Z2 verheiratete Z3 zu je einem Viertel der – mit 5 % der Erträgnisse des Stiftungsvermögens berechneten – Erträgnisse als Begünstigte auf Lebenszeit eingesetzt wurden (Abschnitt V). Nach dem Ableben des Z3 sollte wiederum dessen Ehefrau Z2 auf Lebenszeit in dessen Rechte eintreten (Abschnitt VI). Sofern und sobald eine gemäß Abschnitt V begünstigte Person bzw. deren Rechtsnachfolger gemäß Abschnitt VI verstorben war, sollte deren Anteil in der Stiftung zurückbehalten und zum Kapital geschlagen werden, bis eine Ausschüttung zum Zwecke der Vergabe jährlicher Literaturpreise gemäß Abschnitt X durch die sodann in „W Stiftung” umbenannte Stiftung werde erfolgen können (Abschnitt VII). 6 Monate nach dem Ableben des Stifters sollten zusätzlich einmalige Zuwendungen an die unter Abschnitt V genannten Begünstigten i.H.v. 100.000 SFR sowie an Herrn H i.H.v. 25.000 SFR erfolgen. Im Falle des Vorversterbens des Herrn Z3 sollte Frau Z2 an seine Stelle treten, im Übrigen aber die Zuwendung verfallen, wenn die begünstigte Person im Zeitpunkt der Ausrichtung verstorben sein sollte (Abschnitt VIII). Wenn sowohl 15 Jahre nach dem Ableben des Stifters verstrichen als auch die beiden begünstigten Schwestern verstorben waren, sollte der Name der Stiftung auf „W Stiftung” abgeändert und auch die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens – abgesehen von der Erfüllung der Verpflichtung gegenüber Z3 bzw. dessen Ehefrau Z2 – neu ausgerichtet werden (Abschnitte IX, X). Das Beistatut war nach dem Ableben des Stifters unwiderruflich, wobei eine Abänderung für den Fall, dass dessen Durchführung unmöglich sein sollte, vorbehalten blieb. Der Stiftungsrat konnte den Sitz der Stiftung verlegen oder das Stiftungsvermögen in eine andere Stiftung oder analoge Rechtsform mit ähnlichen Satzungen überführen, sofern dies infolge von Krieg oder anderen Notständen oder infolge der Entwicklung der politischen oder steuerrechtlichen Gegebenheiten als geboten erscheint (Abschnitt XIII).
Nachdem der Stifter am …19… verstorben war, wurde am …1997 durch die O Anstalt mit Sitz in N, die V Stiftung mit Sitz in N/Liechtenstein errichtet. Nach dem Beistatut der V Stiftung (in der von dem Bevollmächtigten der Kläger allein vorgelegten Fassung vom 23.10.2006) bestehen die Vermögenswerte der Stiftung u.a. aus dem Depot A bei der F-Bank in P (Schweiz), dessen Erträge allein der Frau Z2 auf Lebenszeit zustehen sollten (Abschnitt I). Aus den Vermögenswerten der V Stiftung im Depot B sollte demgegenüber monatlich ein Betrag von 1030 € an die in Südamerika wohnhafte Frau T1 ausgeschüttet werden (Abschnitt II). Nach dem Ableben der Frau Z2 sollten die Vermögenswerte aus dem Depot A zu Gunsten der W-Stiftung transferiert werden (Abschnitt III). Nach dem Ableben der Frau T1 sollte überdies ein Betrag von 232.000 SFR abzüglich der erfolgten Ausschüttungen an die Begünstigte an Herrn D gezahlt werden. Ausweislich des Registerauszugs des Fürstentums Liechtenstein vom ….2011 wurde am …1997 weiterhin die W Stiftung mit Sitz in N/Liechtenstein errichtet.
Frau Z2 wurde mit Bes...