Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung; Vermittlungsleistung bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Beteiligung von Kapitalanlegern an Emissionsgesellschaften liegt eine Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften i.S.d. § 4 Nr. 8f nur dann vor, wenn eine Mittelsperson der Gesellschaft die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages über den Anteilserwerb nachweist oder sonst das Erforderliche tut, damit der Vertrag über den Anteilserwerb zustande kommt. Die Durchführung von Produkt- und Unternehmenspräsentationen stellvertretend und im Namen des Vorstandes zur Gewinnung von Handelsvertretern stellt keine kausale Vermittlungsleistung dar.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f, § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Veranlagungszeitraum 2004 im Rahmen seiner Tätigkeit als Handelsvertreter gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerbefreite Vermittlungsleistungen erbracht hat.
Aufgrund Handelsvertretervertrag vom ….2003 war der Kläger ab dem 01.08.2003 für die Firma … AG, … bei … (Firma T.), als Handelsvertreter tätig.
In diesem Handelsvertretervertrag wurde unter anderem folgendes geregelt:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1. Die Firma überträgt dem Handelsvertreter die Vermittlung von Private Capital Fonds der … Vertrieb GmbH, … (Firma SVC). Die Firma behält sich das Recht vor, dem Handelsvertreter weitere Kapitalanlageprodukte zur Vermittlung zu übertragen.
2. Dem Handelsvertreter werden für seine Vertriebsaktivitäten feste Vertriebspartner zugeordnet, dies gilt insbesondere für die vom Handelsvertreter im Rahmen seiner Aufgabenstellung neu gewonnenen Makler und Mehrfachagenten.
§ 2 Pflichten des Handelsvertreters
1. Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen und ist verpflichtet, hierbei das Interesse der Firma mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren. Er wird der vertretenen Firma nach besten Kräften alle für die Förderung des Geschäfts erforderlichen Nachrichten geben, namentlich ihr von jedem Auftrag unverzüglich Meldung machen.
2. Der Handelsvertreter wird die ihm zugeordneten Vertriebspartner regelmäßig besuchen und auf der Grundlage der Produktinformationen der Firma fortlaufend über die Entwicklung der Fondprodukte unterrichten.
…
§ 3 Pflichten der Firma
…
3. Die Firma hat den Handelsvertreter über ihre unmittelbaren geschäftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den dem Handelsvertreter zugeordneten Vertriebspartnern zu unterrichten und die mit potentiellen Abnehmern geführte Korrespondenz dem Handelsvertreter in Kopie zu überlassen.
§ 4 Provisionen und Ausgleichsabgeltungen
1. Der Handelsvertreter erhält als Provision für alle durch seine Vermittlung rechtsverbindlich zustande gekommenen Beteiligungen bezogen auf das Zeichnungsvolumen ohne Agio:
Rateneinlagen – gewerbliche Beteiligungen |
0,7 % |
Einmaleinlagen – gewerbliche Beteiligungen |
0,7 % |
Einmaleinlagen – vermögensverwaltende Beteiligungen |
0,3 % |
1.1 Diese Regelung hat Gültigkeit für alle mit den Vertriebspartnern vereinbarten Standard-Vertriebsvereinbarungen der SVC … GmbH und einem Provisionssatz von maximal 10 % bei gewerblicher Beteiligung und 9 % bei vermögensverwaltender Beteiligung. Die Firma behält sich vor, bei Vertragsabweichung eine gesonderte Regelung hinsichtlich der Provision mit dem Handelsvertreter nach billigem Ermessen zu treffen.
…
2. Die Voraussetzungen des Entstehens des Provisionsanspruchs und seine Fälligkeit ergeben sich aus der diesem Vertrag als Anlage 1 a und 1 b beigefügten Provisionsbedingungen der Firma SVC über die atypisch stillen Beteiligungen sowie Kommanditbeteiligungen, die hiermit von beiden Vertragsparteien als binden zugrunde gelegt werden.
Mit Prüfungsanordnung vom …2004 wurde beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume I. bis IV. Quartal 2003 angeordnet. Dabei wurde insbesondere die Tätigkeit des Klägers für die Firma … Vermögensberatungs- und Vermittlungs-AG in … (Firma F. F.) überprüft, für die der Kläger gemäß Vereinbarung vom ….2001 ab dem 01.04.2002 bis zur Übernahme seiner Tätigkeit bei der Firma T. zum 01.08.2003 tätig gewesen war. Für die Firma F. F. war der Kläger als Handelsvertreter gemäß § 84 HGB auf der Karrierestufe Vertriebsmanager mit der Funktion Personalmanager tätig. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung hatte er die Interessen der Firma F. F. in allen Bereichen, Verkaufsförderung, Vertrieb, Organisation und Verwaltung, unter Beachtung der jeweils von der Firma F. F. erlassenen Geschäftsanweisungen wahrzunehmen.
Gemäß Zusatzvertrag für Handelsvertreter mit Verwaltungsfunktionen, ebenfalls vom ….2001, dort § 2, oblag dem Kläger als Führungskraft über die von ihm nach dem Handelsvertretervertrag übernommenen Aufgaben und Pflichten hinaus die weitere Pflicht, Handelsvertreter für die Firma F. F. anzuwerben und die bereits bestehende Organisation der Firma F. F. weiter auszubauen. Danach ha...