Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagefrist gegen mündlich bekanntgegebene Entscheidung über das Bestehen der Steuerberaterprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Die Klagefrist gegen die mündlich bekanntgegebene Entscheidung über das Bestehen der Steuerberaterprüfung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB beträgt einen Monat. Das -berechtigte- Verlangen nach weiterer Begründung der Entscheidung hat keinen Einfluß auf den Beginn der Klagefrist. § 55 Abs. 1 und 2 FGO finden keine -auch keine analoge- Anwendung auf den Lauf dieser Frist.
Normenkette
FGO § 55 Abs. 1-2, § 47 Abs. 1; DVStB § 28 Abs. 1, 1 S. 3; AO 1977 § 348 Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zunächst darüber, ob der Kläger die Klagefrist eingehalten hat und ob gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Der 19.. geborene Kläger ist als Volljurist … tätig. Abgesehen von einer Erkrankung vom 18.02.2000 bis 03.03.2000 sowie einem Urlaub am 10.03.2000 und vom 23.03. bis 10.04.2000 war er in diesem Jahr bisher stets berufstätig.
Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 1999 teil. Zur mündlichen Prüfung am 10.03.2000 wurden er und die übrigen Kandidaten im Vorbereitungsraum vor Aushändigung der Themen für den mündlichen Vortrag gefragt, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlten, an der Prüfung teilzunehmen. Der Kläger bejahte dies.
Im Anschluß an die mündliche Prüfung teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger am 10.03.2000 mit, daß er die Prüfung mit einer Gesamtnote von 4,40 nicht bestanden habe. Nach der Niederschrift über die mündliche Prüfung vom 10.03.2000 hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger die Entscheidung des Ausschusses mündlich begründet. Eine Rechtsbehelfsbelehrung wurde nicht erteilt.
In einem Telefongespräch am 17.03.2000 mit der Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau …, kündigte der Kläger eine Stellungnahme zu der mündlichen Prüfung und einen Antrag auf eine schriftliche Begründung der Prüfungsleistungen an. Nach dem von Frau … gefertigten Aktenvermerk vom 17.3.2000 über das Telefongespräch wurde dem Kläger empfohlen, Klage zu erheben, wenn er sich gegen die Prüfungsentscheidung wenden möchte.
Mit seinem Schreiben vom 19.03.2000 beantragte der Kläger, sämtliche im Prüfungstermin vergebenen Einzelnoten zu begründen. In dem insgesamt zehn Seiten umfassenden Schreiben legte der Kläger als eine erste Stellungnahme detailliert dar, warum seine Ausführungen in der mündlichen Prüfung im wesentlichen richtig gewesen und zu schlecht beurteilt worden seien.
Mit Schreiben vom 22.03.2000 übersandte der Kläger dem Beklagten ein Attest von Frau Dr. … und kündigte an, sich nach Wiederherstellung seiner Prüfungsfähigkeit umgehend mit dem Beklagten zur Vereinbarung eines neuen Termins zur Abnahme der mündlichen Prüfung in Verbindung zu setzen. Bis zum 09.04.2000 sei er allerdings nicht erreichbar.
Das unter dem 22.03.2000 von Frau Dr. … erstattete Attest hat folgenden Wortlaut:
„Herr … geb. am ..19.. ist seit dem 24.2.99 Patient in meiner Praxis. In der Zeit vom 18.02.00 bis 3.3.00 war Herr … wegen einer depressiven Neurose arbeitsunfähig. Eine Untersuchung/Behandlung in der Zeit vom 6.3.00 bis 10.3.00 konnte nicht erfolgen, da meine Praxis in dieser Woche urlaubsbedingt geschlossen war. Herr … ist am 16.3.00 bei mit vorstellig geworden.
Eine eingehende Untersuchung am 16.3.00 und 17.3.00 hat ergeben, dass Herr … zum Zeitpunkt der Prüfung wegen einer psychischen Dekompensation prüfungsunfähig war. Dies war für den Patienten in der Akutsituation nicht differenzierbar oder erkennbar.„
Mit Schreiben vom 23.03.2000 macht der Beklagte den Kläger, soweit er weitere Einwendungen gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen vortragen möchte, unter Bezugnahme auf die ihm bereits bekannte höchtrichterliche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des BFH vom 21.01.1999, BStBl. II 1999, 242 ff., nochmals darauf aufmerksam, daß es in seinem Interesse liege, dies so schnell wie möglich zu tun. Eine Wiederholung der mündlichen Prüfung lehnte der Beklagte ab. Denn wie sich aus dem fachärztlichen Attest der Frau Dr. … vom 22.03.2000 ergebe, sei der Kläger bereits seit dem 24.02.99 bei ihr in Behandlung und in der Zeit vom 18.02.00 bis 03.03.00, also kurze Zeit vor der mündlichen Prüfung, wegen einer depressiven Neurose arbeitsunfähig gewesen. Spätestens als er und die übrigen Kandidaten im Vorbereitungsraum vor Aushändigung der Themen für den mündlichen Vortrag gefragt worden seien, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlten, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, hätte der Kläger auf gesundheitliche Probleme hinweisen und um eine Verschiebung des Prüfungstermins bitten müssen. Da der Kläger dennoch an der Prüfung teilgenommen habe, könne er den Hinderungs- bzw. Entschuldigungsgrund nunmehr, nachdem er die Prüfung nicht bestanden habe, nicht mehr nachträglich geltend machen, zumal er nach seinem eigenen Vorbringen im Schreiben vom 19.03.00 den Vortrag ohne wesentliche inhaltliche Fehler gehalten und auch die üb...