Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung bei 100%iger Beteiligung einer Gesellschafter-Pool GbR - kein Durchgriff auf die Gesellschafter der GbR
Leitsatz (redaktionell)
Ist die Gesellschafter - Pool GbR als Gesamthandsgemeinschaft Inhaberin der Aktien einer KGaA und bezeichnet das Finanzamt in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts der Anteile - den erklärten Beteiligungsverhältnissen folgend - die Gesellschafter-Pool GbR neben der KgaA (zutreffend) als einzige weitere Adressatin, muss bei Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Anteilsbewertung ein Abschlag wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung vorzunehmen ist, auf die Beteiligung der GbR als ganzes abgestellt werden; ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Pool-GbR, die an der KGaA lediglich mittelbar und wirtschaftlich beteiligt sind, verbietet sich bereits aus formal-rechtlichen Gründen.
Normenkette
BewG § 11 Abs. 2; VStR Abschn. 76 ff., Abschn. 80, 83; AO 1977 § 39 Abs. 2, 2 Nr. 2, § 179 Abs. 2, 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung ein Abschlag nach Abschn. 80 i.V.m. Abschn. 83 der Vermögensteuerrichtlinien (VStR) vorzunehmen ist.
Die Klägerin betreibt ein Privatbankhaus. Aufgrund des Beschlusses der Gesellschafter des Bankhauses S-KG vom 23.1.1990 erfolgte mit Wirkung vom 1.10.1989 die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Die seinerzeitigen persönlich haftenden Gesellschafter erbrachten als solche keine Vermögenseinlagen, waren jedoch als Kommanditaktionäre beteiligt. Alle Gesellschafter der Rechtsvorgängerin zeichneten im Rahmen der Umwandlung als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Bezeichnung „Gesellschafter-Pool des Bankhauses S-KGaA” (Gesellschafter-Pool) für das Vermögen der GbR sämtliche Namensaktien und übernahmen diese. Die Übernahme der Aktien durch die Gesellschafter erfolgte nach Maßgabe ihrer bisherigen Kommanditbeteiligung. Nach dem „Vertrag über die Bildung des Gesellschafter-Pools des Bankhauses S-KGaA” vom 14.03.1989 erfolgte die Gründung des Gesellschafter-Pools zur Bündelung der Gesellschafterinteressen. In § 1 Abs. 2 des Vertrags heißt es, der Zweck der Gesellschaft liege in der Verwaltung der Beteiligung am Bankhaus S-KGaA. In § 2 des Vertrages heißt es: „Alle von den Gesellschaftern bei der Gründung der S-KGaA übernommenen Aktien gehören den Gesellschaftern zur gesamten Hand. Ein gesondertes Eigentum eines einzelnen Gesellschafters besteht nicht.” In § 4 des Vertrages findet sich eine Auflistung der seinerzeitigen Gesellschafter mit ihrem jeweiligen prozentualen und nominellen Anteil. Gemäß § 7 des Vertrages erfolgt die interne Verwaltung und – soweit im Einzelfall erforderlich – die Vertretung des Pools nach außen durch ein sog. Pool-Sekretariat. Dieses Pool-Sekretariat führt gemäß § 4 Abs. 2 ein Verzeichnis, das die wirtschaftliche (d.h. rechnerische) Beteiligung jedes Gesellschafters an dem Aktienbesitz des Gesellschafterpools wiedergibt. Gemäß § 5 werden sämtliche Aktien bei der Klägerin unter der Bezeichnung „Gesellschafter-Pool des Bankhauses S-KG auf Aktien” aufbewahrt. Über das Depot sind nur die Mitglieder des Pool-Sekretariats nach den Bestimmungen des Vertrages verfügungsberechtigt. Im übrigen beruft das Pool-Sekretariat die Pool-Versammlung (§ 8 des Vertrages) ein und führt dort die Beschlüsse herbei, die zu fassen sind, damit das Pool-Sekretariat den Gesellschafter-Pool innerhalb der Hauptversammlung der S-KGaA ordnungsgemäß vertreten kann; denn diese Vertretung obliegt gemäß § 7 Abs. 3 ebenfalls dem Pool-Sekretariat. Wegen des weiteren Inhalts im einzelnen wird auf den in der Gerichtsakte befindlichen Pool-Vertrag Bezug genommen.
Die Satzung der Klägerin, die sich in Kopie ebenfalls bei der Gerichtsakte befindet und auf deren Einzelheiten im übrigen ebenfalls Bezug genommen wird, nennt unter § 6 als Organe die persönlich haftenden Gesellschafter, den Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und – als Besonderheit – den Aktionärsausschuß. Gemäß § 12 hat der Aktionärsausschuß die Aufgabe, die ihm von der Hauptversammlung oder durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten durchzuführen. Er vertritt – soweit nicht die Hauptversammlung oder der Aufsichtsrat zwingend zuständig sind – die Kommanditaktionäre und die Gesellschaft gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern. Die Wahl der Mitglieder des Aktionärsausschusses erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung auf Vorschlag aller persönlich haftenden Gesellschafter durch die Hauptversammlung. Mitglieder des Aktionärsausschusses können auch ohne Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafter gewählt werden, wenn die Wahl mit einer Mehrheit von ¾ der an...