Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft § 45 d Abs. 1 EStG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen vom Kläger behaupteten Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, welche Daten der Beklagte im Rahmen von Mitteilungen nach § 45d EStG von ihm gespeichert hat.
Nach § 45d Abs. 1 EStG übermitteln u.a. Kreditinstitute, die Freistellungsaufträge entgegengenommen haben, dem Beklagten seit 1994 jährlich bestimmte Angaben im Zusammenhang mit erteilten Freistellungsaufträgen. Hierzu zählen beispielsweise Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum eines Freistellungsauftraggebers sowie das Freistellungsvolumen.
Die übermittelten Angaben werden im Bundesamt für Finanzen auf Datenträgern gespeichert.
Mit Schreiben vom Mai 1997 bat der Kläger den Beklagte mitzuteilen, ob von ihm – dem Kläger – gestellte Freistellungsaufträge vorliegen und ob der Beklagte Mitteilung davon erhält, wenn der Freistellungsauftrag bei der Bank widerrufen werde.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 02.06.1997 unter Hinweis auf § 45d Abs. 2 EStG ab; der hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 27.08.1997 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner unter dem 01.10.1997 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung der erwünschten Auskunft von dem Beklagten weiter.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft nach § 19 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu.
Hierzu meint der Kläger zunächst, das Bundesdatenschutzgesetz sei im vorliegenden Fall anwendbar.
Nach § 1 Abs. 4 BDSG gingen, soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden seien, diese unstreitig den Vorschriften des BDSG vor. Dies sei in Bezug auf die Vorschrift des § 42d Abs. 2 und 3 EStG jedoch nicht der Fall.
Die genannte Vorschrift regele nur Auskunftsansprüche von Behörden untereinander. Offensichtlich werde das Tatbestandsmerkmal „ausschließlich” des § 45d Abs. 2 EStG durch den Beklagten falsch ausgelegt. Aus der Vorschrift gehe keinesfalls hervor, daß der Betroffene, dessen Daten gesammelt werden, nicht wissen dürfe, welche Daten von ihm erhoben worden sind. Lediglich um eine weitere Verbreitung der bei dem Beklagten gesammelten Daten zu verhindern, werde für diese in § 45d Abs. 2 EStG – allein zum Schutz des Betroffenen – angeordnet, daß die Daten nicht an dritte Behörden weitergeleitet werden dürften. Diese Auslegung werde durch Absatz 3 der Vorschrift bestätigt, der nämlich zu dem bezeichneten Verbot eine einzige Ausnahme zulasse.
Eine Vorenthaltung von Informationen schränke den Betroffenen zudem in unzulässiger Weise ein: Es sei möglich, daß ein Sparer einmal den „Überblick verloren” habe, bei welcher Bank er in welcher Höhe einen Freibetrag beantragt habe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn er bei mehreren Banken Geldguthaben habe. In diesem Fall gebe es keinen anderen direkten Weg für ihn festzustellen, in welchem Umfang Freistellungsaufträge bereits dem Beklagten gemeldet wurden, als die Anfrage bei diesem. Anderenfalls wäre es für den Sparer überhaupt nicht mehr möglich, die gesetzlich zulässigen Freibeträge „herauszufiltern”. Die Kreditinstitute könnten zumal nur Auskünfte darüber geben, welche Freistellungsaufträge sie abgesandt hätten, nicht jedoch, welche Anträge bei der Beklagten eingegangen seien und insgesamt vorlägen.
Darüber hinaus sind nach dem Dafürhalten des Klägers auch die übrigen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches nach § 19 BDSG erfüllt und es liegen insbesondere die Versagensgründe nach Absatz 4 des Paragraphen nicht vor: Die speichernde Stelle ist unstreitig nach § 19 Abs. 4 BDSG zur Auskunftsverweigerung nur dann berechtigt, wenn – im wesentlichen – durch die Auskunftserteilung die Erfüllung der behördlichen Aufgabe gefährdet wird.
Davon kann nach Auffassung des Klägers im Fall der Auskunftserteilung über Freistellungsaufträge nicht ausgegangen werden. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso ein Auskunftsrecht mißbräuchlich verwendet werden könne. Dies könne nur in dem – praktisch kaum relevanten – Fall möglich sein, daß ein Sparer bei mehreren Banken Freistellungsaufträge abgebe und hoffe, daß eine dieser Banken die Weitermeldung an den Beklagten unterlasse. Dieses Unterlassen würde er dann durch eine Auskunft beim Beklagten erfahren und ausnutzen. Eine solche Vorgehensweise – die von vielen für den mutmaßlichen Täter nicht absehbaren Zufallskomponenten durchsetzt sei – potentiell allen Auskunftssuchenden zu unterstellen, sei lebensfremd.
Daß die begehrten Auskünfte „so geheim nicht seien”, ergebe sich daneben aus dem Umstand, daß es bei den Arbeitsämtern Formulare gebe, die genau mitteilten, wieviel Freistellungsaufträge (unzulässigerweise) vorlägen. Die Passage lautete etwa:
„Das Bundesamt für Finanzen hat uns mitgeteilt, daß Sie bei … Kreditinstituten … Freistellung...