Entscheidungsstichwort (Thema)
Leasing
Leitsatz (redaktionell)
Durch einen Leasingvertrag wird eine durch § 1 Abs. 2 GrEStG erfasste Rechtsposition nur dann begründet, wenn dem Leasingnehmer Befugnisse an dem Leasingobjekt eingeräumt werden, die ihm hinsichtlich Nutzung, Substanzbeteiligung bzw. Veräußerung eine einem Eigentümer nahekommende Stellung geben.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2, § 1
Nachgehend
Tatbestand
Am … schloss die Klägerin mit der X. für den Kreis B. GmbH (X.) einen notariell beurkundeten Vertrag, den die Vertragsschließenden als Public-Leasing-Vertrag bezeichneten. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tag hatte die X. ein Grundstück erworben. Durch den Leasingvertrag verpflichtete sich die X., auf diesem Grundstück nach den Wünschen und Vorstellungen der Klägerin gewerblich nutzbare Gebäude (Leasingobjekt) zu errichten, und zwar ausgehend von einer Gesamtinvestitionssumme in Höhe von netto ca. … DM. Während der vereinbarten Leasingdauer von 15 Jahren hatte die X. der Klägerin das Leasingobjekt zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Die Klägerin sollte sowohl hinsichtlich des Grundstücks als auch hinsichtlich der Gebäude wirtschaftliche Eigentümerin mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten sein. Nach Ablauf der Leasingdauer von 15 Jahren war der Klägerin das (dinglich gesicherte) Recht eingeräumt, das Leasingobjekt lastenfrei zum Kaufpreis von 35 % der Gesamtinvestitionskosten zu Eigentum zu erwerben.
Im Einzelnen enthält der Leasingvertrag folgende Vereinbarungen:
Auf dem Grundbesitz sollen gewerbliche Gebäude in der Größe von ca. 800 qm nach den Wünschen und Vorstellungen des Leasingnehmers (LN) gemäß diesem Vertrag errichtet werden (Leasingobjekt). Die Gesamtinvestitionssumme für das geplante Leasingobjekt beträgt voraussichtlich nach den Planungen des LN netto ca. … DM (§ 1 Abs. 3). Der Leasinggeber (LG) ist verpflichtet, Gewährleistungsansprüche gegen Dritte aus den oder in Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb sowie der Planung und Realisierung des Investitionsvorhabens nach Weisung des LN durchzusetzen, notfalls auch gerichtlich. Alternativ kann der LN verlangen, dass der LG Gewährleistungsansprüche an den LN abtritt oder den LN zur Geltendmachung solcher Ansprüche oder prozessualen Durchsetzung ermächtigt (§ 2 Abs. 9). Nach Übergabe auftretende Mängel an Grundstück oder den baulichen Anlagen gehen, soweit keine Gewährleistungsansprüche bestehen, zu Lasten des LN (§ 2 Abs. 10). Während er Leasingdauer überlässt der LG dem LN das Leasingobjekt zur uneingeschränkten Nutzung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der für das Objekt getroffenen behördlichen Auflagen. Der LN übernimmt die Pflicht, das Gebäude als Büro, Produktions- und Lagerfläche zu betreiben (Betreiberpflicht) für die Dauer des Leasingvertrages für das gesamte Objekt. Eine Untervermietung des Objekts durch den LN darf nur nach Genehmigung des LG erfolgen (§ 3 Abs. 1). Der LN ist hinsichtlich des Grundstücks und der Gebäude ab Abschluss des Vertrages auch während der Bauzeit bis zum Ende der Leasingzeit wirtschaftlicher Eigentümer mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Der LN übernimmt während der Vertragslaufzeit die Kosten der Instandhaltung sowie die öffentlichen Steuern, Abgaben und Gebühren (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Der LN verpflichtet sich, für das Objekt auf seine Kosten eine sog. „all-risks-Versicherung” gegen Feuer-, Strom- und Wasserschäden, Haftpflicht oder sonstige ungenannte Gefahren abzuschließen (§ 3 Abs. 3). In den Versicherungsverträgen ist vorzusehen, dass Versicherungsleistungen nur unmittelbar zur Schadensbeseitigung bzw. für die Rückzahlung der vom LG im Rahmen dieses Vertrages getätigten Investitionen Verwendung finden dürfen (§ 3 Abs. 4). Der LN ist verpflichtet, seinen Jahresabschluss bis spätestens zum 31.10. des jeweils darauf folgenden Jahres dem LG vorzulegen und diesen darüber hinaus jede gewünschte Auskunft über seine Vermögens-, Wirtschafts- und Gesellschaftsverhältnisse zu erteilen (§ 3 Abs. 6). Der LG ist während der Vertragsdauer berechtigt, jederzeit nach vorheriger Ankündigung, das Mietobjekt durch Beauftragte betreten zu lassen und die Vertragserfüllung zu überwachen (§ 3 Abs. 7).
Der LN hat dem LG eine Sonderzahlung in Höhe von 3,5 % der Investitionssumme (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu zahlen (§ 4 Abs. 1). Bis zur Übergabe des Gebäudes zahlt der LN dem LG monatlich für das aufgewendete Kapital eine sog. Vormiete auf der Basis des Refinanzierungszinssatzes zuzüglich eines Aufschlages von 0,6 % p. a.. Die errechnete Vormiete versteht sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (§ 4 Abs. 3). Von dem auf die Übergabe des Leasingobjekts folgenden Monat hat der LN nachschüssig bis zum 2. Werktag des folgenden Monats eine Leasingrate in Abhängigkeit von der Leasingsumme zu zahlen, und zwar 15 Jahre lang. Die monatliche Leasingrate errechnet sich aus der Refinanzierungsko...