rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Urlaub in die 183 Tage-Regelung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung der Aufenthaltsdauer i.S.d. Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal 1980 sind die Tage einzubeziehen, an denen sich der Arbeitnehmer "zur Arbeitsleistung" im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Eine Anrechnung des Urlaubsaufenthalts kann nur in Betracht kommen, wenn die Urlaubstage "unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, 1 Nr. 4; DBA Portugal 1980 Art. 15 Abs. 1, 1 S. 2, Abs. 2; EStG § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger, wohnhaft in M, werden als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1995 erklärten sie u.a. nichtselbständige Einkünfte des Klägers, die er als Werkzeugmacher bei den G-Werken in L erzielte.
Im Streitjahr wurde der Kläger vom 2.01.1995 bis 20.07.1995 als sogenannter Traveller bei der Firma B S.A. in U/Portugal für einen „temporären Arbeitseinsatz” abgestellt. Vom 24.07. bis 25.08. verbrachte er seinen Jahresurlaub in Portugal. Danach arbeitete er wieder in Deutschland (L).
In seiner Einkommensteuererklärung 1995 begehrte der Kläger, von seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (129.561 DM) den Betrag von 86.147 DM als steuerfreien Arbeitslohn anzusetzen. Da er sich 1995 in Portugal länger als 183 Tage beruflich aufgehalten habe, stehe gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA Portugal das Besteuerungsrecht Portugal zu. Der für den Zeitraum 01.01. bis 25.08.1995 für die Tätigkeit in Portugal gezahlte Arbeitslohn sei mithin von der deutschen Einkommensteuer freizustellen.
Der Beklagte (FA) teilte diese Auffassung nicht: Der Kläger sei nur an 158 Tagen in Portugal tätig gewesen. Damit stehe das Besteuerungsrecht ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland zu. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage.
Die Kläger halten daran fest, daß sich der Ehemann länger als 183 im Tätigkeitsstaat Portugal aufgehalten habe. Bei der Berechnung der Aufenthaltstage sei der vierwöchige Urlaub, den der Kläger im Anschluß an seinen letzten Arbeitstag in U aufgenommen habe, mitzurechnen. Daß er sich zwischen dem letzten Arbeitstag und dem ersten Urlaubstag nicht in Portugal aufgehalten habe, liege daran, daß er nach Deutschland gefahren sei, um seine Familie nach Portugal zu holen. Das Wort „unmittelbar” im BMF-Schreiben vom 05.01.1994 IV C 5-S 1300-197/93 sei nicht so zu verstehen, daß kein Tag der Unterbrechung vorliegen dürfe, sondern nur, daß sich der Urlaub unmittelbar anschließe. Diese Voraussetzung läge bei ihm vor. Daß er das Land für zwei Tage verlassen habe, sei steuerlich irrelevant.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 8.12.1999 verwiesen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 03.03.1998 in Form
der Einspruchsentscheidung vom 09.11.1999 aufzuheben und
den Beklagten anzuweisen, die ausländischen Einkünfte des
Ehemannes in Höhe von 80.701,84 DM unberücksichtigt zu lassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 zu Recht keinen auf die Tätigkeit in Portugal entfallenden Teil der Einkünfte des Klägers von der inländischen Besteuerung ausgenommen.
Die Kläger waren im Streitjahr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig und unterlagen daher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit den Einkünften des Klägers aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit der inländischen Einkommensteuer. Die Besteuerung erstreckt sich auch auf die Einkünfte, die dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Portugal zugeflossen sind.
Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht ist für die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit grundsätzlich unerheblich, ob der Stpfl. im Inland oder Ausland tätig ist. Bei einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit kann das deutsche Besteuerungsrecht jedoch aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt werden. Hierbei entspricht es internationaler Abkommenspraxis, dem Staat, in dem der Stpfl. tätig war (Tätigkeitsstaat), ein vorrangiges Besteuerungsrecht zuzuerkennen.
Im Streitfall ist das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik durch Art. 15 Abs. 1 DBA- Portugal 1980 nicht eingeschränkt. Zwar dürfen nach Satz 2 der Vorschrift Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nur von dem Vertragsstaat besteuert werden, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Art. 15 Abs. 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat länger als insgesamt 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufgehalten hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Ausweislich der vorgelegten Reiseabrechnungen war de...