Nachgehend
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 12.12.1994 ist die Firma … GmbH im … mit Wirkung zum 1.1.1995 durch Verschmelzung auf die Klägerin übergegangen, die am … ins Handelsregister eingetragen wurde. Für die übertragende Firma, deren weitere Geschäfte ab 1.1.1995 von der Klägerin geführt wurden, wurde zum 31.12.1994 ein verbleibender Verlust zur Körperschaftsteuer in Höhe von … DM festgestellt. Diesen Verlust machte die Klägerin im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung und der Erklärung zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG als Rechtsnachfolgerin geltend; sie berief sich dabei auf die durch das Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994 geänderte Fassung des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG 1995).
Der Beklagte versagte die steuerliche Berücksichtigung dieses Verlustabzuges mit Bescheiden vom 17.12.1996 mit der Begründung, das UmwStG 1995 sei hier noch nicht anwendbar. Die gegen diese Bescheide gerichteten Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung vom 31.1.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin folgendes vorträgt:
1. Nach § 27 UmwStG 1995 gehe der Verlustabzug in Verschmelzungsfällen auf die übernehmende Gesellschaft unter der Voraussetzung über, daß die übertragende Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt habe (Hinweis auf § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG). § 27 Abs. 1 UmwStG 1995 bestimme nach seinem Wortlaut klar, daß dieses Gesetz erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden sei, der auf nach dem 31.12.1994 wirksam werdenden Rechtsakten beruhe. Wirksam werde eine Verschmelzung mit der Eintragung ins Handelsregister, die hier 1995 erfolgt sei. Damit sei hier die neue Rechtslage anzuwenden, so daß der Verlustvortrag auf die Klägerin übergegangen sei.
Demgegenüber finde man in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.12.1994 zu § 27 UmwStG 1995 die Ansicht, das neue Umwandlungssteuerrecht sei noch nicht auf solche Umwandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 1.1.1995 ein Vertrag beurkundet worden sei. Hiermit wolle die Finanzverwaltung wohl versuchen, zu einer Übereinstimmung mit dem Umwandlungsgesetz zu kommen, was aber der klaren Regelung des § 27 UmwStG widerspreche (Hinweis auf Wittmann/Mayer, UmwStG 1995, Rdn. S 512; Rödder, DStR 1995, 324, 325).
2. Im Streitfall handele es sich nicht um einen Mißbrauchsfall, den § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG verhindern wolle. Die übertragende Gesellschaft habe hier ihren Geschäftsbetrieb noch nicht dadurch eingestellt, daß dieser umwandlungsbedingt vom 1.1.1995 an von der übernehmenden Gesellschaft geführt worden sei. Bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am … habe die übernehmende Gesellschaft nur treuhänderisch tätig werden können. Die Geschäfte seien der übertragenden Gesellschaft zuzurechnen, wie in einem Fall ersichtlich sei, in dem die Verschmelzung handelsrechtlich scheitere.
Was unter Einstellung des Geschäftsbetriebes zu verstehen sei, ergebe sich aus § 16 Abs. 3 EStG (Hinweis auf Knepper, DStR 1994, 1796, 1798; BFH-Urteil vom 19.1.1990 III R 31/87, BStBl II 1990, 383). In der Zeit zwischen dem Umwandlungszeitpunkt und der tatsächlichen Eintragung der Umwandlung im Handelsregister seien die Unternehmen regelmäßig gezwungen, bereits das äußere Bild des umgewandelten Unternehmens zu schaffen. Auch § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG sehe den Umwandlungsstichtag als den Tag an, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für den übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG habe den Sinn, Mißbräuchen entgegenzuwirken. Es solle verhindert werden, daß Verluste aus reinen, nicht mehr aktiven Mantelgesellschaften von einer anderen Gesellschaft genutzt werden können (Hörger, DStR 1996, 41; BT-Drs 12/6885). So liege der Fall hier aber nicht.
Die Klägerin beantragt,
die mit der Klage angefochtenen Bescheide über Körperschaftsteuer für 1995 und Feststellung gemäß § 47 KStG zum 31.12.1995 zu ändern, indem die festgestellten Verlustvorträge der durch die Verschmelzung untergegangenen Firma … GmbH berücksichtigt werden,
hilfsweise die Revison zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er hält an seiner Einspruchsentscheidung und dem BMF-Erlaß vom 19.12.1994 (BStBl I 1995, 42) fest. Unter Berufung auch auf Abschnitt 37 Abs. 5 Satz 3 KStR 1990 meint der Beklagte, ein Verlust, der in der untergehenden Körperschaft entstanden sei, gehe nicht auf den Rechtsnachfolger über (Hinweis auf BFH vom 8.4.1964, BStBl III 306).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Gemäß § 12 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes vom 28.10.1994 (UmwStG 1995) ist die Klägerin in die Rechtsstellung der Firma … GmbH als übertragender Körperschaft eingetreten; dies gilt auch für den verbleibenden Verlustabzug gemäß...