Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen gegen den äußeren Ablauf der Prüfung und die Prüfungsentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1) Zur Erheblichkeit von Einwendungen gegen die Beurteilung von Prüfungsklausuren im Rahmen der Steuerberaterprüfung.
2) Zur Erheblichkeit von Einwendungen gegen den äußeren Ablauf einer Steuerberaterprüfung.
3) Einwendungen aufgrund möglicher Versäumnisse in früheren Prüfungsverfahren müssen durch Rechtsbehelfe gegen die dortigen Prüfungsentscheidungen verfolgt werden.
Normenkette
DVStB § 24 Abs. 1-2, § 29 Abs. 1, § 18 Abs. 3; GG Art. 3; DVStB § 25 Abs. 2
Tatbestand
Nachdem er bereits 1998 und 1999 die Steuerberaterprüfung nicht bestanden hatte, meldete sich der Kläger im Jahr 2000 erneut beim Beklagten zur Steuerberaterprüfung an. Im Verlaufe des Anmeldungsverfahrens reichte er ein am 4. September 2000 ausgestelltes und am gleichen Tage amtsärztlich bestätigtes Attest seines Augenarztes ein, wonach er unter einer Störung der binokularen Sehfunktionen litt und eine Schreibverlängerung von je einer Stunde angezeigt sei. Der Beklagte lies den Kläger zur Prüfung zu und gewährte ihm für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten jeweils eine entsprechende Schreibverlängerung. Der Kläger fertigte am 10., 11. und 12. Oktober 2000 die Aufsichtsarbeiten an (auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Originalklausuren sowie die darauf angebrachten Korrekturen wird hier verwiesen). Der zuständige Prüfungsausschuss 5 beim Beklagten bewertete diese mit folgenden Noten:
Verfahrensrecht, andere Steuerrechtsgebiete: |
5,0 |
Ertragsteuerrecht: |
5,5 |
Buchführung und Bilanzwesen: |
5,0 |
Gesamtnote schriftliche Prüfung: |
5,16. |
Mit Bescheid vom 26. Januar 2001 teilte der Beklagte dem Kläger das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit und wies ihn darauf hin, dass er auf Grund des Ergebnisses von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die Steuerberaterprüfung 2000 nicht bestanden habe.
Gegen den vorgenannten Bescheid hat der Kläger am 21. Februar 2001 Klage erhoben und wegen der beabsichtigten Durchführung des Überdenkungsverfahrens zunächst die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Durch Beschluss vom 29. Mai 2002 (8 K 1010/01) setzte daraufhin der seinerzeit zuständige Senat des Gerichts das Klageverfahren bis zum Abschluss des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens aus. Nachdem der Beklagte allerdings mit Schreiben vom 30. April 2003 mitteilte, dass das Überdenkungsverfahren zu keiner abweichenden Bewertung der Klausuren geführt habe und die entsprechende Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden vom 7. Oktober 2002 übersandte (auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben wird verwiesen), nahm das Gericht das Klageverfahren wieder auf.
Seine Klage begründet der Kläger nunmehr im wesentlichen wie folgt (auf den Inhalt der Klageschrift vom 15. September 2001 sowie der ergänzenden Schriftsätze vom 15. September 2003 und vom 30. Juni 2004 wird im übrigen verweisen):
1. Hinsichtlich des Zulassungsverfahrens sei zunächst zu bemängeln, dass weder im Antrag noch in der Prüfungsordnung konkretisiert werde, welche Körperbehinderungen unter § 18 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) fielen. Hinzu komme, dass unklar sei, ob ein amtsärztliches Zeugnis nur als Ergänzung eines Eintrages in einem Behindertenausweis oder anstelle eines solchen Eintrages vorgelegt werden müsse. Er, der Kläger, sei jedenfalls bei seinem ersten und zweiten Prüfungsversuch in den Jahren 1998 und 1999 davon ausgegangen, dass ein Augenleiden nicht als Körperbehinderung gelte. Deshalb sei er bei diesen Versuchen einer Erschöpfungs- und Leistungsspirale ausgesetzt gewesen. Hinzu komme, dass sich das Augenleiden auch auf die Prüfungsvorbereitung für 2000 ausgewirkt habe.
2. Weiter sei zu beanstanden, dass der Prüfungsraum in der Oberfinanzdirektion A mängelbehaftet i.S. einer individuellen Ungeeignetheit gewesen sei: Die Bestuhlung sei nämlich für seinen, des Klägers, Körperbau zu niedrig bzw. zu weich gewesen, weshalb sich auf Grund der ungünstigen Sitzposition bereits in der ersten Klausur eine Verkrampfung der Schreibhand eingestellt habe. Er habe den aufsichtführenden Beamten auch nach der Abgabe der ersten Klausur auf das Problem hingewiesen, woraufhin dieser aber entgegnet habe, er könne keine anderen Umstände anbieten. Er, der Kläger, habe erst am Ende der ersten Klausur erkennen können, dass er die auf Grund langsameren Schreibens verlorene Zeit nicht mehr würde einholen können. Gerade deshalb habe er sich erst am Ende der Klausur gemeldet. Nachdem dem Problem nicht abgeholfen worden sei, habe er aber auch in den folgenden Klausuren Zeit verloren. Zwar habe die Möglichkeit eines Rücktritts von der Prüfung bestanden. Das Aufsichtspersonal habe auch nicht auf die Rücktrittsmöglichkeit hingewiesen. Hinzu komme, dass ein Rücktritt angesichts der zeit- und kostenintensiven nochmaligen Vorbereitung unverhältnismäßig gewesen sei und sich aus Sicht des ...