Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Freistellung v. Steuerabzug nach § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG
Nachgehend
Tenor
1. Die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 04. Januar 1995, und die Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 1996 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Anträgen des Klägers vom 30. September 1994 auf Erteilung von Freistellungsbescheiden für die Vergütungen für die Teilnahme an den Turnieren
stattzugeben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches des Klägers abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein in Österreich ansässiger Berufssportler (xx). Die Parteien streiten um die Frage, ob die Spielertätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland hier der Besteuerung unterliegt.
Diese Frage hängt davon ab, ob die Tätigkeit eines Berufssportlers der Regelung in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 (DBA-Österreich) unterfällt.
Hierzu ergingen – und bilden letztlich den Grund für den vorliegenden Rechtsstreit – in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich divergierende Verwaltungsanweisungen.
Zunächst war am 08. August 1989 eine Verständigungsvereinbarung über diese Frage zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich mit folgendem Inhalt zustande gekommen (vgl. Erlaß des öBMF vom 08. August 1989, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1989, 1163):
„Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens … wurde Einvernehmen darüber hergestellt, daß die in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen … vorgesehene „Künstler- und Sportlerklausel” insgesamt nur im Geltungsbereich des Artikel 8, mithin nur im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit … Wirkung entfalten kann.
Daraus folgt, daß Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger gewerblich tätiger … Sportler aus dem anderen Vertragsstaat erzielt, in diesem anderen Vertragsstaat nur zu besteuern sind, wenn der Einkünfteempfänger in dem anderen Vertragsstaat eine „Betriebsstätte” im Sinne des Artikels 4 DBA-BRD zur Einkünfteerzielung unterhält.”
Mit Schreiben vom 15. März 1996 (BStBl I 1996, 161) verließ die deutsche Finanzverwaltung diesen Rechtsstandpunkt und vertrat die Auffassung, daß im bezeichneten Fall nach Art. 8 DBA-Österreich das Besteuerungsrecht stets – auch bei gewerblicher Tätigkeit – dem Tätigkeitsstaat zustehe. Im BMF-Schreiben vom 15. März 1996 (a.a.O.) heißt es hierzu:
„Zur Besteuerung der Sportler nach dem DBA-Österreich wird ergänzend darauf hingewiesen, daß nach Art. 8 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus in der Bundesrepublik ausgeübter sportlerischer Tätigkeit sowie den damit in Zusammenhang stehenden anderen Vergütungen der Bundesrepublik Deutschland zusteht.”
Die österreichische Finanzverwaltung folgte dieser Ansicht und bestimmte in einer Durchführungsverordnung aufgrund der Art. 4 und 8 DBA-Österreich (vgl. Verordnung vom 19. Dezember 1996, öBGBl 1996, 4851), daß mit Wirkung ab 01. Januar 1997 Art. 8 Abs. 2 letzter Satz des Doppelbesteuerungsabkommens auch für „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” gilt.
In einer korrespondierenden Verwaltungsanweisung (vgl. öBMF Erlaß vom 11. Februar 1997, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1997, 489) heißt es hierzu:
„Dies hat zur Folge, daß dann, wenn eine selbständig ausgeübte vortragende, sportliche oder artistische Tätigkeit den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen ist (dies wird bei den beiden letztgenannten Tätigkeiten die Regel, bei der erstgenannten Tätigkeit die Ausnahme sein), die Besteuerung der Einkünfte im Quellenstaat nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte abhängig ist.
Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Tennisspieler nimmt 1997 an einer deutschen Tennisveranstaltung teil. Die hierfür bezogenen Vergütungen unterliegen der deutschen Besteuerung und sind in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.”
Der Kläger ist seit seinem Wegzug aus Deutschland am 00.00.00 in Österreich ansässig. Seit diesem Zeitpunkt verfügt der Kläger weder über einen Wohnsitz noch hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Kläger hat auch keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter in Deutschland.
In seiner Eigenschaft als Berufsspieler hat der Kläger in den Jahren 1993 und 1994 an NN-turnieren in Deutschland teilgenommen. Die einzelnen NN-turniere, für die der Kläger die hier streitgegenständlichen Einkünfte bezogen hat, er...