Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerabzug bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Nutzungsüberlassung i.S. des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nur die Überlassung zur Nutzung, nicht die endgültige Rechteüberlassung.
2) Die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch für Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten im Fall eines sog. "total buy out".
Normenkette
EStDV § 73e; AO § 39; EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten für geliefertes Rohmaterial im Fall eines „total buy out” verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Produktionsgesellschaft für Nachrichten und Magazinformate der A Deutschland. Der in Australien wohnhafte B verpflichtete sich als freier Produzent gegenüber der Klägerin nach § 2 eines mit dieser am 25.03.2010 geschlossenen Rahmenvertrages, ihr angefertigte Produktionen, Reportschalten und Reporterleistungen für Programme der A Deutschland nach Absprache anzubieten. Als Hauptberichterstattungsgebiet wurde in dem Vertrag Australien vorgesehen. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug nach § 3 des Vertrages zur Zahlung einer einmaligen pauschalen, nach erfolgter Erstausstrahlung fälligen Vergütung zur Abgeltung aller vertraglichen Leistungen sowie der Rechteübertragung im Sinne eines „total buy out” gem. § 8 des Vertrages für die von Herrn B produzierten und abgelieferten Beiträge, Bild- und Tonmaterialien sowie Recherche- und Reporterleistungen. Nach § 8 des Vertrages verpflichtete sich Herr B, sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des vertragsgegenständlichen Vorhabens bei ihm entstandene und entstehende bzw. von ihm bereits erworbene und noch zu erwerbende urheberrechtliche Nutzungs- und Leistungsschutz- sowie sonstige Rechte inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt auf die Klägerin zu übertragen. Des Weiteren sollten sämtliche aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit in der Vergangenheit entstandenen Rechte an dem jeweiligen von Herrn B zugelieferten Material und den Produktionen im Zeitpunkt des jeweiligen Entstehens vollumfänglich im Wege des „total buy out” übertragen werden. Der Klägerin stand neben dem Verfilmungs- und Senderecht u.a. auch das Recht zu, die Produktion zu bearbeiten, umzugestalten und zu verfremden. Sie erwarb nach § 8 des Vertrages zudem das Recht, die ihrerseits erworbenen Rechte auf Dritte zu übertragen. Die Rechteübertragung sollte des Weiteren das jeweilige gesamte von Herrn B erstellte Material einschließlich Rohmaterial sowie die von Herrn B nach Maßgabe des Vertrages erstellten Produktionen unabhängig von der tatsächlichen Verwendung durch die Klägerin bzw. den Sendern der A Deutschland umfassen. § 12.2 des Vertrages sieht die Anwendung deutschen Rechts vor.
Am 26.10.2011 stellte das Bundeszentralamt für Steuern der A Deutschland GmbH & deren Tochtergesellschaften und Herrn B für den Zeitraum vom 21.09.2011 bis zum 31.08.2014 eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem DBA Deutschland – Australien aus, wonach die Klägerin berechtigt war, den Steuerabzug auf 10 % der Vergütungen zu begrenzen.
Am 15.02.2012 rechnete Herr B über drei Minuten Rohmaterial … „laut Vertrag mit A” gegenüber der Klägerin i.H.v. insgesamt 1.900 € ab. Der Beitrag war in der Sendung X bereits am 10.02.2012 ausgestrahlt worden. Von den 1.900 € entfielen 1.600 € auf das Rohmaterial und 300 € auf Kostenersatz für Flug, Hotel und Kleidung. Die Zahlung der Klägerin ging am 29.02.2012 bei Herrn B ein.
Am 03.04.2012 meldete die Klägerin für die an Herrn B gezahlte Vergütung Steuern für das 1. Quartal 2012 i.H.v. 160 € an.
Am 18.04.2012 legte sie hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie für die Vergütung keinen Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG durchzuführen habe. Die zwischen ihr und Herrn B vereinbarte zeitlich unbefristete Überlassung von Nutzungsrechten an den genannten Werken sei unter Beachtung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 39 AO wie ein Verkauf der Rechte zu sehen. Es liege keine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung und damit kein Anwendungsfall des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vor. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass eine vollständige Übertragung aus rechtlicher Sicht nicht möglich sei. Der ursprüngliche Rechtsinhaber sei zu einer weiteren Verwertung seiner Leistung nicht berechtigt. Allein der wirtschaftliche Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers sei entscheidend. Für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums sei ohne Belang, ob das Verfügungsrecht, vor allem das Recht zur Belastung und Veräußerung beim zivilrechtlich Berechtigten verbleibe. Vorliegend handele es sich zwar um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Dies könne jedoch z...