Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anrechnung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 EigZulG in Fällen vorgelagerter Eigenheimförderung
Leitsatz (redaktionell)
Die Anrechnung der Förderbeträge für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 EiGZulG (i.d.F. bis 31.12.2003) erstreckt sich nicht auf Fälle der vorgelagerten Eigenheimförderung.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 6, §§ 17, 9 Abs. 2 S. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger erwarben mit Datum vom 16.01.1997 das Einfamilienhaus K-Str. in der Stadt B. Zum Zeitpunkt des Erwerbs hatten die Kläger zwei Kinder. Nach entsprechendem Antrag vom 30.06.1997 wurde ihnen Eigenheimzulage nach den Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) gewährt und durch Bescheid vom 01.08.1997 für die Kalenderjahre 1997 bis 2004 in Höhe von 5.500,– DM jährlich (2,5 % von 100.000,– DM = 2.500,– DM zuzüglich 2 × 1.500,– DM Kinderzulage) festgesetzt. Im Hinblick auf das am 26.09.1998 geborene Kind D wurde die Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2004 nach § 11 Abs. 2 EigZulG mit Bescheid vom 29.10.1998 auf 7.000,– DM (2.500,– DM zuzüglich 3 × Kinderzulage von je 1.500,– DM) neu festgesetzt.
Mit Datum vom 15.12.2003 erwarb der Kläger 11 Genossenschaftsanteile der J – e.G. im Wert von 5.720,– Euro. Er leistete hierauf in 2003 eine Soforteinlage von 1.160,– Euro und beantragte mit Erklärung vom 30.12.2003 hierfür eine Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG. Mit Bescheid vom 16.01.2004 wurde antragsgemäß für das Jahr 2003 eine Eigenheimzulage in Höhe von 803,– Euro (3 % der Bemessungsgrundlage von 1.160,– Euro zuzüglich 3 × 256,– Euro je Kind) und für das Jahr 2004 in Höhe von 357,– Euro festgesetzt (§ 17 Satz 6 EigZulG).
Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 19.01.2004 die Eigenheimzulage 1997 und mit Bescheid vom 16.01.2004 die Eigenheimzulage 1998 für das eigengenutzte Einfamilienhaus K-Str. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. AO geändert. Unter Anrechnung der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen aus der Genossenschaftsförderung wurde die Eigenheimzulage 1997 auf 2.010,40 Euro und die Eigenheimzulage 1998 auf 3.222,16 Euro herabgesetzt. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf die Bescheide vom 16.1.2004 und 19.1.2004 verwiesen.
Nach hiergegen erfolglos geführtem Einspruchsverfahren wenden sich die Kläger mit ihrer Klage gegen die Kürzung der Eigenheimzulage für die Jahre 1997 und 1998. Sie tragen vor, eine Anrechnung der Fördergrundbeträge und Kinderzulagen aus der Genossenschaftsförderung gem. § 9 Abs. 2 Satz 4 bzw. Satz 6 EigZulG sei rechtswidrig.
Weder aus dem Wortlaut des § 9 EigZulG noch aus dem Sinn und Zweck des § 17 EigZulG lasse sich die vom Finanzamt angewendete Anrechnung ableiten. § 9 Abs. 2 S. 4 EigZulG gehe von einer zeitlichen Reihenfolge aus, nach der der Anspruchsberechtigte zunächst die Genossenschaftsförderung in Anspruch genommen habe und danach die Eigenheimzulage nach § 2 EigZulG für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung. Die umgekehrte Anrechnung lasse sich daraus nicht ablesen.
Eine rückwirkende Änderung von Fördergrundbeträgen und Kinderzulagen wegen der späteren Genossenschaftsförderung gem. § 9 Abs. 2 S. 4 bzw. S. 6 EigZulG scheide auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 17 EigZulG aus. Die Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG sei eine eigenständige, von der Eigenheimzulage für eigengenutzte Wohnungen unabhängige Förderung. Sie könne insbesondere auch noch dann beansprucht werden, wenn bereits Objektverbrauch nach § 6 Eigenheimzulagegesetz eingetreten sei. In der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung sei nicht Voraussetzung, dass der Anspruchsberechtigte innerhalb des Förderzeitraums eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutze. Gefördert werde insoweit die Mobilisierung privaten Kapitals für das Genossenschaftswesen im Wohnungsneubau. So auch BFH-Urteil vom 15.01.2002 IX R 55/00, BStBl II 2002, 274. Die Anrechnungsvorschrift bezwecke allein, eine Doppelförderung derselben wirtschaftlichen Investition auszuschließen (erst Genossenschaftsanteile, dann Eigentumserwerb einer Wohnung dieser Genossenschaft). Sie bezwecke darüber hinaus nicht, den Charakter der Genossenschaftsförderung als einer eigenständigen, neben die Eigenheimzulage nach § 2 EigZulG tretenden Förderung umzuwandeln in eine grundsätzlich nur alternative Förderung. Andernfalls würden etwa in Fällen, in denen – wie hier – erst Eigenheimzulage nach § 2 und dann Genossenschaftsförderung in Anspruch genommen worden sei, stets die bestandskräftigen Eigenheimzulagebescheide gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO rückwirkend geändert werden können. Dadurch würde die Förderung für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gem. § 17 EigZulG, die auch die Finanzverwaltung in Fällen wie diesen anerkenne, tatsächlich ad absurdum geführt, nämlich praktisch gestrichen.
Unabhängig davon verbiete sich eine Anrechnung auch aus Vertrauensschutzgründen. Die Finanzverwaltung ...