Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.
Der Kläger war Mitgeschäftsführer und Nachtragsliquidator der C. GmbH. Der Beklagte erließ am 13. September 1988 einen Haftungsbescheid, den er an die damalige Wohnanschrift des Klägers in D., X-Straße, adressierte. Mit diesem Bescheid nahm der Beklagte den Kläger für rückständige Umsatz- und Körperschaftsteuer nebst Nebenabgaben der C. GmbH in Höhe von insgesamt … DM in Haftung und forderte ihn zugleich zur Zahlung dieser Summe auf.
Ausweislich der Vollstreckungsakte richtete der Beklagte am 21. Juni 1990 ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt D., mit dem er um Vollstreckung beim Kläger unter der Anschrift X-Straße bat. Der Vollziehungsbeamte des ersuchten Finanzamtes stellte am 29. Juni 1990 fest, daß der Kläger „nach H.” verzogen sei. Das Einwohnermeldeamt der Stadt D. teilte dem Beklagten auf Anfrage am 6. September 1990 mit, daß der Kläger seit dem 11. Juli 1990 für die Anschrift „… kstraße/…” gemeldet sei. Am 5. Oktober 1990 ersuchte der Beklagte das für den neu ermittelten Wohnsitz des Klägers zuständige Finanzamt D. um Vollstreckung gegen den Kläger wegen der noch rückständigen Haftungsschulden. Der Vollziehungsbeamte … vermerkte am 29. Oktober 1990 im „Rechenschaftsbericht”, daß der Kläger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln sei. Das ersuchte Finanzamt holte daraufhin eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt D. vom 19. November 1990 ein, in der die Anmeldung des Klägers für die Adresse … kstraße bestätigt wurde. Auf Anfrage beim zuständigen Postamt teilte dieses am 6. November 1990 ebenfalls mit, daß die Anschrift zutreffe. Der Vollziehungsbeamte vermerkte am 4. Februar 1991, daß der Vollstreckungsschuldner – also der Kläger – unter der o. g. Adresse nicht zu ermitteln sei. Der Beklagte teilte daraufhin am 20. Februar 1991 dem Bundeszentralregister auf einem speziellen Vordruck mit, daß es den Kläger zwecks Aufenthaltsermittlung suche. Eine Rückantwort ist nicht erfolgt.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß durch den sog. Suchvermerk die Zahlungsverjährung unterbrochen worden sei.
Der Kläger bestreitet, daß es einen Eintrag im Bundeszentralregister gegeben habe. Eines Suchvermerks habe es auch nicht bedurft, da er stets unter den Anschriften gewohnt habe, unter denen er gemeldet gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1996 hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zum beabsichtigten Erlaß eines Zwischenurteils über die Frage der Zahlungsverjährung der Haftungsschulden Stellung zu nehmen. Beide Beteiligte haben keinen Widerspruch dagegen erhoben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Steuerakten – insbesondere auf den Haftungsbescheid vom 13. September 1988 und die Vollstreckungsakte „Haftung” – sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1996 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Für die noch offenen streitbefangenen Haftungsschulden des Klägers ist keine Zahlungsverjährung eingetreten, da die Verjährungsfrist mit der Folge wirksam unterbrochen worden ist, daß die Verjährung frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1996 eintreten wird.
I.
Das Zwischenurteil ist gemäß § 99 Abs. 2 FGO zulässig. Denn es ist sachdienlich, über die Frage der Zahlungsverjährung vorab zu entscheiden, da der Rechtsstreit bei Zahlungsverjährung wegen des kraft Gesetzes (§ 47, § 232 AO) eintretenden Erlöschens der Haftungsansprüche im Ergebnis gegenstandslos geworden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1990 V R 90/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802, 804, und BFH-Beschluß vom 25. März 1993 V B 73/92, BFH/NV 1994, 437).
Die Beteiligten haben zudem nach entsprechendem Hinweis des Senats dem Erlaß dieser Vorabentscheidung nicht widersprochen.
II.
Die streitigen o.g. Haftungsschulden sind nicht zahlungsverjährt.
Da der Haftungsbescheid vom 13. September 1988 eine Zahlungsaufforderung enthielt, begann die Zahlungsverjährungsfrist von fünf Jahren (§ 228 Satz 2 AO) gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 1988 und hätte ohne eine Unterbrechungshandlung gemäß § 231 AO mit Ablauf des 31. Dezember 1993 geendet.
Vor diesem Ablauf Zeitpunkt ist die Verjährungsfrist jedoch zunächst einmal durch die Ermittlung des neuen Wohnsitzes des Klägers durch die Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt D. (Auskunft vom 6. September 1990) unterbrochen worden, so daß gemäß § 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1990 zu laufen begonnen hatte, die mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 geendet hätte.
Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrechen – u. a. – Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen die Zahlungsverjährung. Zur Auslegung des Begriffs dieser „Ermittlungen” hat der BFH in seinem Urteil vom 24. November 1992 VII R 63/92 (BStBl. II 1993, 220) u. a. folgende Grundsätze aufgestellt:
Aus den im Gesetz abschließend aufgezählten, die Verjährung un...