Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines „Trike”. Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Ein sogenanntes Trike ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Personenkraftwagen, sondern als Kraftrad einzustufen. Zu bewerten sind die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Bauart und Ausstattung und das äußere Erscheinungsbild, unmaßgeblich ist dagegen die verkehrsrechtliche Einordnung durch die Zulassungsstelle.
Normenkette
KraftStG 1994 § 2 Abs. 1-2, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 18. April 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2001 wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf … festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines sog. Trike streitig.
Der Kläger war Eigentümer eines dreirädrigen Fahrzeugs vom Typ St. Maltritz Gehofen SMT 770. Das Fahrzeug hat drei Sitzplätze und wird von einem Ottomotor mit 1184 cm³ angetrieben. Das Leergewicht beträgt 560 kg. Der Motor des Fahrzeugs verfügt über eine Leistung von 25 kW und eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h. Das Fahrzeug hat zwei Achsen, verfügt über einen Rückwärtsgang und den Schadstoff Schlüssel „00”. Die Größenbezeichnung der Bereifung hinten lautet „295/50 R 15 70S”.
Das Fahrzeug wurde erstmals am 11. Mai 1999 und am … 09. Mai 2000 mit dem amtlichen Kennzeichen … auf den Kläger zugelassen. Das Fahrzeug wurde am 28. September 2000 stillgelegt. In dem Kraftfahrzeugbrief war ursprünglich als Fahrzeug- und Aufbauart die Beschreibung „Personenkraftwagen, offen” eingetragen. Diese Eintragung wurde am 22. März 2001 in „dreirädriges Kraftfahrzeug” geändert. Das Fahrzeug wurde am 27. März 2001 wieder in Betrieb genommen.
Durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 18. April 2001 setzte der Beklagte eine Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) in Höhe von … für die Zeit vom 27. März 2001 bis zum 26. März 2002 fest. Mit Schreiben vom 02. Mai 2001 legte der Kläger Einspruch ein, den er trotz Erinnerung nicht begründete. Durch Einspruchsentscheidung vom 12. September 2001 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, dass die Zulassungsstelle dem Beklagten als Fahrzeug- und Aufbauart des streitbefangenen Fahrzeugs die Einstufung „Personenkraftwagen” übermittelt habe. Dieser Einstufung sei er, der Beklagte, gefolgt. Im Einspruchsverfahren habe der Kläger keine Gründe vorgetragen, weswegen von dieser Einstufung abzuweichen sei.
Mit am 15. Oktober 2001 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass es sich bei dem streitbefangenen Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerlich nicht um einen Personenkraftwagen, sondern um ein Motorrad handele. Dies ergebe sich daraus, dass straßenverkehrsrechtlich für das Trike eine Helmpflicht bestehe. Die Tatsache, dass das Trike über einen Rückwärtsgang verfüge sei unerheblich, da alle Motorräder mit Beiwagen und auch sonstige großen Motorräder über einen Rückwärtsgang verfügen würden. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sog. Trikes von verschiedenen anderen Finanzämtern nicht als Personenkraftwagen eingestuft werden würden.
Der Kläger beantragt,
abweichend von dem Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 18. April 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2001 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf … festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Beklagte ergänzend zu seiner Einspruchsentscheidung vor, dass Trikes mehrspurige Fahrzeuge seien, bei denen die Querkräfte auf den Fahrzeugführer bei einer Kurvenfahrt nicht durch die Neigung des Kraftfahrzeugs ausgeglichen werden würden. Obwohl ein Trike einige typische Merkmale eines Kraftrades auf weise, sei ein Trike wegen seiner Mehrspurigkeit als Personenkraftwagen einzustufen.
Das Fahrzeug sei sowohl vom Hersteller als auch von der Zulassungsstelle als Personenkraftwagen eingestuft worden, an diese Einstufung sei der Beklagte gebunden. Die Veränderung der Eintragung im KfZ-Brief am 22. März 2001 sei unbedeutend.
Dem Gericht lag ein Heft Kraftfahrzeugsteuerakten des Beklagten vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat das Fahrzeug zu Unrecht als Personenkraftwagen und...