rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bodenschätzung durch Nachschätzung nach wesentlich geänderten Ertragsbedingungen. Zuständigkeit des FG bei strittigen Bescheiden nach dem Bodenschätzgesetz (BodSchätzG). Bildung von Klassenabschnitten
Leitsatz (redaktionell)
1. Für strittige Bescheide der Bodenschätzung nach dem BodSchätzG ist das FG gem. § 33 FGO sachlich zuständig.
2. Die bisherige Ackerschätzung ist im Rahmen einer Nachschätzung gem. § 12 Abs. 1 BodSchätzG aufzuheben, wenn sich die Ertragsbedingungen wesentlich verändert haben, weil nach Abschluss der Bodenschätzung der Boden des 27 % des gesamten Flurstücks betreffenden Ackers abgehoben wurde und ein Erdbecken entstanden ist, welches nur mit erheblichem Kostenaufwand durch Auffüllen und jahrelanges Abwarten zu einem gleichwertigen Acker zurückgeführt werden kann.
3. Besteht kein Anspruch, dass das Flurstück als eigener Klassenabschnitt nachgeschätzt wird, ist die nachzuschätzende Fläche einheitlich nachzuschätzen.
4. Eine Zerlegung in Klassenabschnitte gem. Nr. 5 Abs. 3 BodSchätzTechAnw II erfordert, dass es sich um wesentliche Wertunterschiede für größere zusammenhängende Bodenflächen innerhalb derselben Klasse handelt. Dabei ist als wesentlich bei Bodenzahlen von 20 bis 50 ein Wertunterschied von 3 Punkten anzusehen. Gegen diese das Gericht nicht bindenden Vorgaben bestehen keine Bedenken.
5. Die Wertzahlen Bodenwert und Ackerzahl sind auch bei der Nachschätzung durch die Untersuchung von Grablöchern festzustellen.
Normenkette
BewG § 50 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; BodSchätzG § 12; BodSchätzTechAnw Nr. 5 Abs. 3; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung (Nachschätzung) für Flurstücke der Gemarkung G., die im Eigentum der Klägerin stehen (Flur 1, Flurstück 143 und Flurstück 82) bzw. die von der Klägerin aufgrund eines Flächentausches mit den damaligen Eigentümern nur bewirtschaftet werden (Flur 1, Flurstücke 154/1 und 154/2 sowie Flur 2, Flurstück 34/1), streitig.
Im Zeitraum vom 27. September bis 15. November 2004 wurden durch den Schätzungsausschuss des Finanzamtes u. a. in der Gemeinde G. die Bodenschätzungsergebnisse im Wege der Nachschätzung gemäß § 12 des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG –) überprüft. Im Anschluss an die Schlussbesprechung vom 23. November 2004 legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2004 Widerspruch gegen die Nachschätzung ein. Daraufhin fand auch zu den streitgegenständlichen Grundstücken am 01. April 2005 eine Feldbegehung und am 05.04.2005 eine Überprüfung der Nachschätzungsergebnisse vor Ort statt. Unter dem 09. Dezember 2005 erfolgte sodann die Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung in der Zeit vom 01. März 2006 bis 31. März 2006 gemäß § 9 BodSchätzG. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung (BodSchätzOffBD) vom 31.01.1936 (RGBl I 1936, 120; BGBl III 610-8-3, geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976, BGBl. I, 3341) treten mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn am letzten Tag der Offenlegungsfrist ein schriftlicher Feststellungsbescheid bekanntgegeben worden wäre. Nachdem die Klägerin während der Offenlegung mehrfach Einsicht genommen hatte, legte sie mit Schreiben vom 24. April 2006, eingegangen beim Finanzamt am 25. April 2006, Einspruch gegen die Nachschätzungsergebnisse der Bodenschätzung in der Gemeinde G. ein.
Das Flurstück 143 der Flur 1 (mit ca. 1,35 ha) war ursprünglich nach der Schätzungsurkarte vom 10.05.1951 als Grünland mit dem Bodenwert: „lS II a 3-43” geschätzt worden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin wurde das Grundstück immer als Pferdekoppel genutzt. Durch den Bodenschätzungsausschuss wurde für dieses Flurstück und die nördlich angrenzenden Flurstücke 144 – 148 der Flur 1 im Rahmen der Nachschätzung am 05.04.2005 die Ackerfähigkeit des Bodens festgestellt und der Boden dieser gesamten Fläche deshalb unter Zugrundelegung nunmehr des Ackerschätzungsrahmens statt des Grünlandschätzungsrahmens als Acker „(lS 4 D) 41/40” eingestuft und wegen der langjährigen Nutzung als Ackerweide mit einem Klammerzusatz als Hinweis auf Wechselland (Acker-Grünland – AGr –) versehen und so in die Ersatzfeldkarte (Bl. 7 d. BA BodSchätz) und das Feldschätzungsbuch (Bl. 9 d. BA BodSchätz) mit dem „bestimmenden” Grabloch Nr. 36 eingetragen. In das Schätzungsbuch für Ackerland wurden die Flurstücke wie folgt eingetragen (Bl. 11 d. BA. BodSchätz):
Gemeindebezirk Gemarkung Flur |
Feuchtigkeitszustand des Bodens |
Tag der Schätzung |
Tagesabschnitt ha, dav. Grünland ha |
Grablöcher |
Feststellungen über Klassenflächen, Klassenabschnitte und Sonderflächen |
Feldschätzungsbuch S. |
Klasse |
Nr. |
Bodengefüge |
Bodenzahl |
Bodenart |
... |