Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingangsabgabenfreie vorübergehende Verwendung einer Sattelzugmaschine (Nichtgemeinschaftsware) im Zollgebiet der Gemeinschaft durch konkludente Willenserklärung i. S. von Art. 233 ZK-DVO. Einfuhrabgaben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff der „Beförderungen” i. S. des Art. 718 Abs. 5 ZK-DVO stellt auf den Transport der Ware ab.

2. Bei Verwendung einer Sattelzugmaschine und eines Aufliegers zum Transport von Waren führen nicht die Sattelzugmaschine und der Auflieger jeweils eine separate Beförderung durch. Es ist einzig auf den Transport der Ware, zu denen die Beförderungsmittel eingesetzt werden, abzustellen.

3. Ein Verstoß gegen das sog. Kabotageverbot liegt grundsätzlich nur vor, wenn die jeweils zu transportierende Ware von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft transportiert wird, unabhängig davon welche Verkehrsmittel hierzu in welchem Umfang eingesetzt werden.

 

Normenkette

ZKDV Art. 718 Abs. 5, Art. 670 Buchst. c, Art. 233; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, Art. 137-138; ZKDV Art. 730

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen VII R 44/02)

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 04. August 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2001 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 12.369,17 EUR (24.192,00 DM).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben für die Zugmaschine vom Typ … mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen …, die dem Kläger gehört.

Der Kläger ist als Einzelunternehmer Inhaber der …

Am 16. Januar 1999 wurde die Zugmaschine … ohne Auflieger über das Zollamt … in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Mit dieser Zugmaschine wurde hier am gleichen Tag der mit Eisen und Stahl beladene Sattelanhänger mit dem Kennzeichen … übernommen, der zuvor durch die ebenfalls zum Fuhrpark des Klägers gehörende Zugmaschine … in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden war. Die Zugmaschine … brachte den Auflieger mit seiner Ladung am 18. Januar 1999 zur Firma … nach … Nach der Entladung fuhren Zugmaschine und Auflieger zurück nach …

Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Steuerbescheid vom 04. August 2000 Einfuhrabgaben für die Zugmaschine … in Höhe von insgesamt 24.192,00 DM (11.200,00 DM Zoll-Euro und 12.992,00 DM Einfuhrumsatzsteuer) fest.

Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 08. September 2000, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2001 als unbegründet zurückwies. In der Begründung heißt es, der LKW sei von vornherein mit der Absicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden, ihn zur Übernahme des hier befindlichen Sattelanhängers zu verwenden. Daher habe die Voraussetzung für die Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung nicht vorgelegen. Der Begriff der Beförderung sei auf das konkrete Beförderungsmittel und das konkrete Beförderungsgut zu beziehen. Die Zugmaschinen könnten nur durch Aufsatteln eines Sattelanhängers Transporte durchführen. Sie würden daher aufgrund ihrer speziellen Bauart be- und entladen, indem entweder der aufliegende Sattelanhänger be- bzw. entladen oder der beladene Sattelanhänger selbst aufgenommen bzw. abgesetzt werde. Die Selbständigkeit des Sattelanhängers sei wegen der fehlenden eigenen Antriebskraft soweit eingeschränkt, dass mit ihm allein keine Beförderung durchgeführt werden könne.

Der Kläger hat am 26. Oktober 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, eine rechtswidrige Kabotage habe nicht stattgefunden. Alle im Bescheid genannten Fahrzeuge – sowohl die beiden Zugmaschinen als auch der Auflieger – hätten sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befunden. Die Verwendung habe jeweils außerhalb der Gemeinschaft begonnen und dort auch geendet. Das Umsatteln eines Aufliegers als eigenständiges Beförderungsmittel von Ware, deren Beförderung in … und damit außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen habe, führe nicht zu einer Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für eines der beiden beteiligten Beförderungsmittel.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 04. August 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Begründung der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, Fahrzeuge dürften solange im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben, wie dies zur Ausübung der Tätigkeit, für die die vorübergehende Verwendung beantragt worden sei, erforderlich sei. Für das Fahrzeug … sei bei der Einreise kein Antrag für ...

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