rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückerwerb geschenkter Gegenstände durch die Tochter der Erblasserin. Kein Abzug der Schulden aus von der Tochter getragenen Anschaffungskosten. Keine Befreiung nach § 13 Abs. 10 ErbStG. Keine wirtschaftliche Betrachtungweise im Erbschaftsteuerrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers für Gegenstände (hier: Grundstücke) zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, können nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten.
2. Durch die Regelung des § 13 Abs. 10 ErbStG soll nur der Rückfall im Rahmen eines fehlgeschlagenen Generationenüberganges privilegiert sein. Eine Ausweitung der Rechtsfolge auf unvorhergesehene Rückfälle von Vermögensgegenständen in anderen Schenkungsfällen (im Streitfall Rückerwerb von Schenkungen der Tochter an die Mutter) widerspräche der gesetzlich gewollten Beschränkung.
3. Im bürgerlich-rechtlich geprägten Erbschaftsteuerrecht ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und damit die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ausgeschlossen.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 5 Nr. 1, § 13 Abs. 10; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
– Die Klage wird abgewiesen.
– Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
– Die Revision wird zugelassen.
– Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinszahlungen, die von der Klägerin für die Finanzierung von Wohnungen der Erblasserin geleistet wurden, den steuerpflichtigen Erwerb mindern und ob Steuerbefreiungsvorschriften zu Gunsten der Klägerin greifen.
Die Klägerin ist Alleinerbin nach A, ihrer Mutter. A verstarb zwischen dem 18. und 19. Juni 2007 in C. Zur Erbmasse gehörten drei Eigentumswohnungen in B sowie Barvermögen und Hausrat.
Die Erblasserin hatte die Wohnungen mit Vertrag vom 10. Dezember 1993 erworben. Die Einzelkaufpreise betrugen 185.275,00 DM, 185.275,00 DM und 184.065,00 DM. Für den Erwerb der Wohnungen stellte die Klägerin ihrer Mutter 90.000,00 DM/Wohnung zur Verfügung. Die Klägerin finanzierte die Beträge über Darlehen der Sparda-Bank. Der Zinssatz betrug 5,69 % und war bis zum 31. Dezember 2003 festgeschrieben. Es handelte sich um endfällige Darlehen, die durch zwei von der Klägerin zugleich abgeschlossene Lebensversicherungen der DEVK getilgt werden sollten. Daneben wurde jeweils eine Grundschuld von 90.000,00 DM in das Grundbuch der Wohnungen eingetragen. Die verbleibenden Kaufpreise zahlte die Erblasserin aus dem von ihrem Ehemann ererbten Vermögen.
Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Erblasserin über die Rückzahlung des Geldvermögens oder einer Beteiligung an den Zinszahlungen gab es nicht.
Der Beklagte wertete diesen Vorgang als mittelbare Grundstücksschenkung der Klägerin an die Erblasserin und setzte hierauf mit geändertem Bescheid vom 18. Januar 2017 Schenkungsteuer in Höhe von 1.687,20 Euro fest. Die Steuerfestsetzung ist bestandskräftig.
Die Darlehen waren bereits im Jahr 1994 schrittweise ausgezahlt worden. Am 18. Juni 2007 valutierten sie mit den Ausgangswerten und wurden 2014 getilgt. Zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 18. Juni 2007 haben die Zinsaufwendungen (für insgesamt vier Darlehen über insgesamt 470.000,00 DM) 164.681,16 Euro betragen. Für den Zeitraum bis zum 1. Januar 1995 hat sich die Bank aufgrund eines hohen Rechercheaufwandes nicht in der Lage gesehen, die Zinshöhe mitzuteilen.
Mit Bescheiden vom 27. Februar 2013 stellte das Finanzamt C die Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 18. Juni 2007 für die Grundstücke D auf jeweils 66.722,00 Euro und für das Grundstück E auf 62.137,00 Euro fest und rechnete das jeweilige Grundvermögen der Klägerin zu. Die Feststellungsbescheide sind bestandskräftig.
Am 26. Juni 2013 erließ der Beklagte einen Erbschaftsteuerbescheid, mit dem er die Erbschaftsteuer (auch unter Berücksichtigung von Vorerwerben) auf 19.932,00 Euro festsetzte.
Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein, mit dem sie beantragte, Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 136.464,00 Euro als Nachverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Sie habe ihre verstorbene Mutter im Falle eines zeitlich früheren Todes finanziell absichern wollen, weil andere Familienmitglieder zur finanziellen Unterstützung nicht zur Verfügung gestanden hätten. Vor diesem Hintergrund habe die Bank die Variante der Finanzierung über ein endfälliges, durch eine Lebensversicherung abgesichertes Darlehen vorgeschlagen.
Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen, weil der Erwerb der drei Eigentumswohnungen aus dem Nachlass der Erblasserin dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliege.
Die gegenüber der Sparda-Bank F eG bestehende Darlehensverbindlichkeit gründe nicht auf einem Schuldverhältnis zwischen der Erblasserin und der Bank und...