vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückswert bei Vornahme von Investitionen des Erben in Erwartung des Erbfalles
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Grundbesitzwert eines bebauten Grundstücks gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 BewG mit dem Wert des Grund und Bodens als unbebautes Grundstück (Mindestwert) festgestellt worden, so ist dieser Wert bei der Erbschaftssteuerfestsetzung nicht deshalb zu ermäßigen, weil der Erbe in der begründeten Erwartung des Eigentumserwerbs durch Erbanfall Investitionen am Gebäude erbracht hatte (Ergänzung und Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 01.07.2008 II R 38/07, BStBl. II 2008, 146).
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 3; BewG § 146 Abs. 6, § 165 Abs. 3
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nach der am …2003 verstorbenen B (Erblasserin) streitig, ob ein von den Erben – dem Kläger und seiner am ...2007 verstorbenen Ehefrau – aufgrund von diesen vorgenommener Investitionen in das Einfamilienhausgrundstück der Erblasserin in … , entstandener und durch notarielles Schuldversprechen bestätigter Aufwendungsersatzanspruch als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 und/oder Nr. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der bis einschließlich 2008 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1997 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1790), abzugsfähig ist.
Der Kläger und seine Ehefrau, deren Gesamtrechtsnachfolger der Kläger im Erbgang geworden ist, hatten zusammen mit der Erblasserin das o.g. Einfamilienhaus in … bewohnt. Der Kläger ist gerichtlich bestellter Betreuer der Erblasserin gewesen.
Der Kläger und dessen Ehefrau hatten seit 1995 werterhaltende und werterhöhende Investitionen in das Grundstück in … getätigt und hierfür Kosten von rund 200.000 DM aufgewandt. Dies geschah – zwischen den Beteiligten unstreitig – in der Erwartung, mit dem Ableben der Erblasserin das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben.
Die Erblasserin hatte demgemäß den Kläger und dessen Ehefrau zunächst durch letztwillige Verfügung vom 15.02.1998 mit einem entsprechenden Vermächtnis bedacht.
Mit notarieller Vereinbarung vom 15.06.2000 (Urkundenrolle Nr. …/2000 des Notars … in … ) hat die Erblasserin gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau ein Schuldversprechen i.S.v. § 780 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über einen mit 6 % verzinslichen und jederzeit fälligen Betrag von 200.000 DM abgegeben und eine entsprechende Hypothek an dem Grundstück bestellt. Nach den einleitenden Erklärungen sollte dies im Hinblick auf die jederzeitige Widerrufbarkeit des Vermächtnisses zur Absicherung der getätigten Investitionen für den Fall, dass der Kläger und dessen Ehefrau nach dem Erbfall nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden sollten, erfolgen. Nach § 5 der Vereinbarung haben der Kläger und seine Ehefrau ihren Verzicht auf die Rechte aus dem Schuldversprechen für den Fall, dass sie vor der Erblasserin versterben sollten, sowie weiterhin für den Fall, dass sie als Alleineigentümer an dem Grundstück eingetragen werden sollten, erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die notarielle Vertragsurkunde vom 15.06.2000 Bezug genommen.
Die Erblasserin hat schließlich mit letztwilliger Verfügung vom 17.11.2001 den Kläger und dessen Ehefrau als ihre alleinigen Erben zu je ½ eingesetzt.
Zum Nachlass gehörte neben dem Grundstück in … u.a. auch das hälftige Miteigentum an einer Eigentumswohnung in … , … . Das Eigentum an dieser Wohnung war bereits zuvor zu je ¼ auf den Kläger und dessen Ehefrau im Wege der Schenkung übergegangen (Übergabevertrag vom 17.05.2001; Schenkungsteuerbescheide vom 09.12.2002).
Der Beklagte hat mit Bescheiden vom 23.01.2006 Erbschaftsteuer gegen den Kläger in Höhe von xx.xxx € und gegen die Ehefrau in Höhe von x.xxx € festgesetzt. Dabei hat er den vom Finanzamt … durch Bescheid vom 04.02.2005 für das Grundstück in … mit dem (abgerundeten) Mindestwert als unbebautes Grundstück gemäß §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 in der bis 2008 maßgeblichen Fassung (BewG) festgestellten Bedarfswert von … € (… qm x … DM Bodenrichtwert ./. 20 %) angesetzt. Die Verbindlichkeit der Erblasserin aus dem Schuldversprechen vom 15.06.2000 hat er unberücksichtigt gelassen, ebenso wie (versehentlich) den Wert der Miteigentumsanteile an der Eigentumswohnung in …. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerberechnung wird auf die Bescheide vom 23.01.2006 verwiesen.
Mit den Einsprüchen haben der Kläger und dessen Ehefrau geltend gemacht, dass ihnen durch die Investitionen in das Grundstück der Erblasserin in … gemäß §§ 994, 951 i.Vm. § 812 BGB ein Ersatzanspruch erwachsen sei. Demgemäß habe sich die Erblasserin durch das notarielle Schuldversprechen vom 15.06.2000 ihnen gegenüber zur Entschädigung für die im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen ang...