Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau bei normalen Urlauben durch den Ehemann sowie für Armbanduhr mit Sprachausgabe nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufwendungen für die Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau (Grad der Behinderung von 90 %, Eintrag des Merkzeichens „H” im Schwerbehindertenausweis) durch den Ehemann bei mehrfachen jährlichen Kurzurlauben sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die von den Ehegatten durchgeführten Urlaube sich - von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung abgesehen - nicht von einem üblichen Familienurlaub unterscheiden. Der Umstand, dass die Ehefrau grundsätzlich auf eine Begleitperson angewiesen ist, rechtfertigt für sich allein keine Anerkennung von Kosten für einen normalen Urlaub als außergewöhnliche Belastungen.
2. Bei der Anschaffung einer Armbanduhr mit Sprachfunktion handelt es sich nicht um eine krankheitsbedingte Maßnahme, da sie kein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne darstellt, denn eine derartige Uhr ist kein Gegenstand, der nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken (Blinden) angeschafft wird.
3. Davon abgesehen scheidet ein zusätzlicher Abzug der Aufwendungen für die Uhr nach § 33 EStG aus, wenn die Steuerpflichtigen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG beantragt haben.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1, § 33b Abs. 1, 3 S. 3
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 26.10.2010; Aktenzeichen VI R 10/09) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Aufwendungen für eine Urlaubsbegleitung sowie die Berücksichtigung der Kosten für eine Armbanduhr mit Sprachfunktion streitig.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer gemäß § 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) veranlagt. Beide Kläger sind schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt im Streitjahr für den Kläger 30 % und bei der Klägerin 90 %. Der Schwerbehindertenausweis der Klägerin enthält zusätzlich das Merkzeichen „H”.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen gemäß § 33 b EStG bei der Klägerin Aufwendungen für „Privatfahrten bei Behinderung” i. H. v. 3.371,00 EUR, Krankheitskosten i. H. v. 2.998,78 EUR, die Kosten für eine Armbanduhr mit Sprachausgabe i. H. v. 49,95 EUR sowie die Aufwendungen für eine Ferienwohnung bzw. Hotelkosten für eine Begleitperson der Klägerin i. H. v. 833,00 EUR und „Verpflegungskosten Urlaub” für eine Begleitperson der Klägerin i. H. v. 345,97 EUR geltend. Als Belege für die urlaubsbedingten Aufwendungen wurden mehrere Quittungen und Rechnungen über Zahlungen der Kläger für verschiedene Unterkünfte in einer Gesamthöhe von 1.700,12 EUR vorgelegt.
Durch Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. Mai 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 8.660,00 EUR fest. In den Erläuterungen zum Bescheid ist ausgeführt, dass die Aufwendungen für eine fremde Begleitperson für den schwerbehinderten Steuerpflichtigen bei einer Urlaubsreise nur dann abzugsfähig seien, wenn es sich hierbei um eine fremde Person handele, was im Streitfall nicht der Fall sei.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2006 legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, die Klägerin sei schwerbehindert und benötige nachweislich eine ständige Begleitung. Es sei aus dem vom Beklagten angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu ersehen, dass die Begleitperson eine fremde Person sein müsse. Demzufolge könne auch der Ehemann Begleitperson sein und die entstehenden Kosten geltend machen. Im Übrigen seien die strittigen Kosten in den zurückliegenden Jahren auch stets steuerlich berücksichtigt worden. Auch die Aufwendungen für eine Armbanduhr mit Sprachfunktion seien anzuerkennen.
Der Beklagte erließ am 04. Juli 2006 einen gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 2005 über Einkommensteuer aus hier nicht streitigen Gründen und setzte die Einkommensteuer 2005 auf 8.568,00 EUR herab. Dieser Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Durch Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Klägerin stehe gemäß § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG ein Pauschbetrag i. H. v. 3.700,00 EUR jährlich zu. Die Kosten für eine Armbanduhr mit Sprachfunktion könnten nicht zusätzlich zum Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Nach dem Urteil des BFH vom 04. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) könne ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nachgewiesen sei, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen würden, bis zu einer Höhe von 1.500...