rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 1997 werden bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1996 weitere Werbungskosten in Höhe von … DM berücksichtigt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren den Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer doppelten Haushaltsführung.

Der Kläger bezog im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war wie in den Jahren zuvor bei der … in … angestellt.

In der Zeit vom 27. März 1995 bis zum 18. Januar 1996 war er auf dem Schiff … als 2. Koch angemustert. Vom 19. Januar 1996 bis zum 17. Februar 1996 war der Kläger arbeitslos und bezog Lohnersatzleistungen. Vom 18. Februar 1996 bis zum 02. April 1996 und vom 29. April 1996 bis zum 08. Mai 1996 war er wieder als 2. Koch auf dem Schiff … tätig. In der Zeit vom 30. Juli 1996 bis zum 03. September 1996 erfolgte die Anmusterung auf dem Schiff …

Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 vom 21. März 1997 machte der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung ab dem 18. Februar 1996 geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 1997 Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung lediglich in Höhe von … DM für den Zeitraum vom 30. Juli 1996 bis zum 03. September 1996 (…). Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kläger vom 30. Juni 1997, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 1997 als unbegründet zurückwies.

Die Kläger haben am 13. Oktober 1997 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, er, der Kläger, sei vom 18. Januar bis zum 18. Februar 1996 arbeitslos gewesen. Dies entspräche einem Zeitraum von vier Wochen, so daß der nach den Lohnsteuerrichtlinien maßgebliche Unterbrechungszeitraum zu bejahen sei. Für die Beurteilung der beruflichen Veranlassung sei auf die Gründe für die Errichtung des 2. Hausstandes abzustellen. Er sei mit Beginn der Arbeitslosigkeit aus seiner Zweitwohnung, dem Schiff, ausgezogen. Die Tatsache, daß er ab dem 18. Februar 1996 auf dem gleichen Schiff eine Anstellung gefunden habe, sei zufällig. Es sei daher beruflich veranlaßt, daß dieselbe Wohnung seine Zweitwohnung geworden sei. Ihm könne dieser Zufall steuerrechlich nicht angelastet werden. Hätte er auf einem anderen Schiff eine Stelle erhalten, währe der Wechsel der Zweitwohnung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerrechtlich unproblematisch.

Die Kläger beantragen wörtlich,

den Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 1997 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 11. September 1997 aufzuheben und die Verpflegungsaufwendungen für den Zeitraum vom 18. Februar 1996 bis zum 02. April 1996 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er legt dar, nach den Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien könnten erst mit dem Schiffseinsatz vom 30. Juli 1996 bis zum 03. September 1996 (…) wieder Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Damit habe ein neuer Dreimonatszeitraum an einem neuen Beschäftigungsort begonnen. Am 18. Februar 1996 habe der Kläger keine Tätigkeit an einem neuen Beschäftigungsort (neues Schiff) aufgenommen. Die vierwöchige Unterbrechung der Tätigkeit auf dem Schiff … reiche allein für den Neubeginn der Dreimonatsfrist nicht aus. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse auch die Zweitwohnung gewechselt werden. Es sei daher unerheblich, daß der Kläger am 18. Februar 1996 scheinbar ein neues Anstellungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber begonnen habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und eines Hefters des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung [FGO].

Der Senat legt den Antrag der Kläger, den Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 1997 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 11. September 1997 aufzuheben und die Verpflegungsaufwendungen für den Zeitraum vom 18. Februar 1996 bis zum 02. April 1996 zu gewähren, dahingehend aus, abweichend von dem Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 1997 bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1996 weitere Werbungskosten in Höhe von … DM zu berücksichtigen. Der Zeitraum vom 18. Februar 1996 bis zum 02. April umfaßt 45 Tage. Multipliziert mit dem Tagespauschale von … DM ergibt ...

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