rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Leistung bei Beratungsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1.Abweichend von § 3a Abs. 1 S. 1 UStG bestimmt § 3a Abs. 3 S. 1 UStG für einzelne in § 3a Abs. 4 UStG katalogmäßig aufgezählte sonstige Leistungen an einen Unternehmer den Leistungsort danach, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Diese Ausnahmevorschrift steht jedoch wiederum unter dem Vorbehalt, dass die erbrachten Leistungen nicht unter die in § 3a Abs. 2 UStG genannten sonstigen Leistungen einzuordnen sind.
2. Die Spezialregelungen für die Bestimmung des Leistungsortes sind jedoch – anders als die Steuerbefreiungsvorschriften im Verhältnis zur Steuerpflicht von Umsätzen – keine Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des § 3a Abs. 1 UStG und sind deswegen – anders als die Regelungen über Steuerbefreiungen – grundsätzlich auch nicht eng auszulegen (vgl. EuGH v. 15.3.2001, Rs. C-108/00, SPI, Slg. 2001, I-2361;UR 01, 204 zum Verhältnis Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie, auf denen § 3a Abs. 1 und Abs. 2ff. beruhen).
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3a
Tenor
1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2005 vom 14. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2009 wird in Höhe von 20.130,85 EUR für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 3201/09) beim Finanzgericht München ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine im Jahr 2000 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Z. Gegenstand des Unternehmens ist Wirtschaftsberatung.
Die für das Jahr 2005 abgegebene Umsatzsteuererklärung wurde antragsgemäß auf einen Negativbetrag von 17.562,85 EUR festgesetzt.
Im Rahmen einer durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin Umsätze im Zusammenhang mit Beratungsleistungen zu Unrecht als nicht im Inland steuerbar behandelt hatte. Vielmehr seien die laut der beiden Rechnungen vom 8. April 2005 und 14. September 2005 über 115.950 EUR sowie 30.000 EUR an die südamerikanische Firma D, zu Händen des Treuhänders L in der Schweiz, vereinnahmten Entgelte der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Laut den Rechnungsbelegen sollte die Zahlung auf das betriebliche Bankkonto der Antragstellerin im Inland erfolgen, die entsprechenden Kontoauszüge wurden jedoch ebenso wie andere Nachweise dafür, dass es sich bei den Geschäftsvorfällen um nicht steuerbare Umsätze gehandelt habe, nicht vorgelegt. Das FA erhöhte daraufhin die im Jahr 2005 getätigten Umsätze um die in Rechnung gestellten Beträge und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 14. April 2008 auf 2.568 EUR fest.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug die Antragstellerin vor, dass die Beratungsleistungen für die Firma L an deren Sitz in der Schweiz erbracht worden seien, zu deren Mandanten auch die Firma D zähle. Zwischen L und der D sei es zu Unstimmigkeiten über die Geschäftsabwicklung gekommen. L habe die Antragstellerin deswegen beauftragt, die Vorgänge zu überprüfen und etwaige Vorwürfe auszuräumen. Sie habe daraufhin im Jahr 2005 in der Schweiz Bankbelege eines Schweizer Bankhauses und Geschäftsunterlagen der D überprüft. Ein schriftlicher Vertrag sei mit L nicht abgeschlossen worden, ein solches Geschäftsgebaren sei jedoch in der Schweiz durchaus üblich. Die Antragstellerin legte Rechnungen an die D, c/o Treuhänder L, sowie Hotelrechnungen über die Aufenthalte in der Schweiz vor. Außerdem reichte sie umfangreiche Geschäftsunterlagen der D sowie darauf bezogene Kontoauszüge vor, die einer Überprüfung unterzogen worden seien. Die Rechnungen an D seien von einer dritten Person mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt worden.
L sei im Übrigen alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und uneingeschränkter Vermögensverwalter der D gewesen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei nur D gewesen. Den Beneficial Owner von D dürfe sie – selbst wenn sie ihn kennen würde – nicht benennen. Im Übrigen habe sie ihren Mitwirkungspflichten durch die Vorlage vertraulicher Unterlagen bereits Genüge getan.
Mit Entscheidung vom 22. September 2009 wurde der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 und mit Entscheidung vom 29. September 2010 der Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die streitgegenständlichen Leistungen nicht im Inland steuerbar seien. Nunmehr sei es ihr auch gelungen, Nachweise hinsichtlich der vom FA angezweifelten Existenz der D zu erbringen. Ihren Mitwirkungspflichten sei sie daher umfänglich nachgekommen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 14. April 2008 von der Vollziehung auszusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es verweist...