rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Schätzungsbefugnis des Finanzamts. Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden
Leitsatz (redaktionell)
1. An der Rechtsmäßigkeit geschätzter Besteuerungsgrundlagen bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn sich das Finanzamt bei der Schätzung an den ihm vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere den für die Vorjahre erklärten Ergebnissen orientiert hat, der Steuerpflichtige keine Unterlagen beibringt, die die Schätzung des Finanzamts in Frage stellen und auch gegen die angewandte Schätzungsmethode keine substantiierten Einwendungen erhebt.
2. Mit Blick auf die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden wird Rechtsschutz gegen die steuerlichen Folgen solcher Feststellungen durch Anfechtung des Feststellungsbescheids und vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids gewährt.
Normenkette
AO 1977 § 162 Abs. 2, § 182 Abs. 1, § 361 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Anträge werden abgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre dem Grunde und der Höhe nach zu Recht geschätzte Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt wurden.
Die Antragsteller sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren im Rahmen seines gewerblichen Grundstückshandels Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Antragstellerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem war der Antragsteller alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH und beteiligt an der B AG.
Da die Antragsteller zunächst ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen nicht nachgekommen waren, schätzte das zuständige Finanzamt C die Besteuerungsgrundlagen. Für das Jahr 1995 ging es dabei von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.000 DM und einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 31.000 DM aus. Mit Bescheid vom 17. April 1997 wurde die Einkommensteuer 1995 auf 2.402 DM festgesetzt.
Für das Jahr 1996 ging das Finanzamt C von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.000 DM und einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 35.000 DM aus. Mit Bescheid vom 7. Juli 1998 wurde die Einkommensteuer 1996 auf 8.628 DM festgesetzt.
Für das Jahr 1997 ging das Finanzamt C von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35.000 DM und einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 35.000 DM aus. Mit Bescheid vom 8. Juli 1999 wurde die Einkommensteuer 1997 auf 10.094 DM festgesetzt.
Am 14. August 2001 reichten die Antragsteller Einkommensteuererklärungen für 1997 und 1999 ein. In der Einkommensteuererklärung 1997 waren Einkünfte der Antragstellerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.720 DM erklärt, die Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb wurden in Höhe von 20.000 DM, die Höhe des Veräußerungsgewinns aus der Beteiligung an der D und E GbR wurde mit 191.326 DM angegeben. Der Veräußerungsgewinn stimmte mit der Mitteilung des zuständigen Betriebsstättenfinanzamts überein. Mit Änderungsbescheid vom 3. September 2001 wurde die Einkommensteuer 1997 auf 23.765 DM festgesetzt. Die Veranlagung 1999 erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Da hinsichtlich der Einkünfte des Antragstellers in der Erklärung keine Angaben gemacht wurden, setzte das Finanzamt C einen Gewinn in Höhe von 40.000 DM an. Mit Bescheid vom 3. September 2001 wurde die Einkommensteuer 1999 auf 0 DM festgesetzt.
Im Jahr 2001 wurde bei dem Antragsteller eine Außenprüfung durchgeführt. Da dem Prüfer keine Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, musste die Prüfung abgebrochen werden. Die endgültige Überprüfung der Einkommensteuerfestsetzungen 1995 bis 1998 musste nach Aktenlage erfolgen. Aufgrund der dem Finanzamt C vorliegenden Veräußerungsmitteilung hinsichtlich des Verkaufs der im Grundbuch von Luckenwalde Bl. 1991 Gemarkung F eingetragenen Teilfläche des Grundstücks FINr. X/4 und X/17 durch notariellen Vertrag vom 13. November 1995 war dem Finanzamt bekannt, dass der Antragsteller einen Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks samt der bis dahin erzielten Projektierungsleistungen in Höhe von netto 827.000 DM erzielt hatte. Demgegenüber waren dem Finanzamt C lediglich die Anschaffungskosten des Grundstücks in Höhe von 258.000 DM bekannt.
Da im Rahmen der Außenprüfung keine Gewinnermittlung, Buchführung oder Belege vorgelegt wurden, schätzte der Antragsgegner (Finanzamt), der zwischenzeitlich für die Besteuerung der Antragsteller zuständig geworden war, den im Jahr 1995 erzielten Gewinn aus diesem Objekt in Höhe der Differenz aus dem erzielten Nettoerlös und den Anschaffungskosten (827.000 DM./. 258.000 DM = 569.000 DM). Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts vom 7. Januar 1999 wurde der Gewinn aus dem Einzelunternehmen des Antragstellers erhöht und auf 72.000 DM geschätzt. Insgesamt beliefen sich die Einkünfte aus Gew...