rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung der Rechts- und Tatsachenfrage durch das FG nicht möglich, wenn sich die Kalkulation des FA nicht prüfen lässt
Leitsatz (redaktionell)
Im Streitfall führt das FA zwar aus, dass anhand der sogenannten Ausbeutekalkulation zunächst eine Teilkalkulation des Getränkeumsatzes für das Jahr 2012 aufgrund des Wareneinsatzes, der Getränkeverkaufspreise sowie des Personalverbrauchs erfolgt sei. Welche Ausgangswerte für den Getränkeumsatz insoweit als Berechnungsgrundlage herangezogen worden sind und in welcher Weise daraus die geschätzten Getränkeerlöse berechnet werden, wird jedoch nicht dargestellt. Da eine schlüssige Begründung des Steueranspruchs in ausreichendem Umfang fehlt, ist es dem Gericht – auch im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes – nicht möglich, die aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen zu bewerten.
Normenkette
AO § 162 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Die Vollziehung der Bescheide vom 1. August 2017 zur Körperschaftsteuer 2011 bis 2013 wird in Höhe von 27.116 EUR (2011), 54.205 EUR (2012) und 36.364 EUR (2013), zum Gewerbesteuermessbetrag 2011 bis 2013 in Höhe von 6.804 EUR (2011), 12.645 EUR (2012) und 8.484 EUR (2013) und zur Umsatzsteuer 2011 bis 2013 in Höhe von 58.939,71 EUR (2011), 67.010,72 EUR (2012) und 48.145,05 EUR (2013) für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011, 31.12.2012 und 31.12. 2013 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011, 31.12.2012 und 31.12.2013 werden für die Dauer des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe von der Vollziehung ausgesetzt, dass von einem verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2011 in Höhe von 129.434 EUR, zum 31.12.2012 in Höhe von 120.753 EUR, zum 31.12.2013 in Höhe von 129.070 EUR sowie von einem vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 in Höhe von 115.745 EUR, auf den 31.12.2012 in Höhe von 107.064 EUR und auf den 31.12.2013 in Höhe von 115.381 EUR auszugehen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 94 % und die Antragstellerin zu 6 %.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Höhe von Zuschätzungen nach Durchführung einer
Außenprüfung.
Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt ein italienisches Speiserestaurant. Sie bietet jeweils auf speziellen Speisekarten auch Speisen zum Straßenverkauf sowie an den Werktagen Mittagsgerichte an. Geschäftsführende Gesellschafter waren in den Streitjahren N und G. Das Geschäftsjahr entsprach dem Kalenderjahr.
In den Streitjahren 2011 bis 2013 erzielte sie entsprechend der dem Finanzamt vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen unter anderem folgende steuerpflichtige Umsätze:
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2011 |
2012 |
2013 |
Umsätze 19 % ”Restaurant” |
976.058 EUR |
1.019.419 EUR |
975.247 EUR |
Umsätze 7 % ”Pizzaverkauf” |
193.320 EUR |
226.315 EUR |
231.186 EUR |
Im Rahmen einer für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2013 durchgeführten Außenprüfung traf das Finanzamt unter anderem folgende Feststellungen:
Ab 16. Januar 2015 nutzte die Antragstellerin eine geleaste Registrierkasse der Firma ABC und die Kassensoftware 123. Für den Prüfungszeitraum konnten ausschließlich die Daten aus dieser Registrierkasse ausgelesen werden. Die vor dem 16. Januar 2015 verwendete Registrierkasse sowie die zugehörigen Bedienerberichte und Programmdokumentationen waren nicht mehr vorhanden. Für den Prüfungszeitraum wurden dem Finanzamt lediglich die so genannten Z-Bons vorgelegt, die als Datum jeweils einen Zeitpunkt vor Beginn des Mittagsgeschäftes auswiesen. Das Finanzamt sah die Buchführung der Antragstellerin daraufhin als nicht ordnungsgemäß an, da keine tagesgenaue Erfassung der Kasseneinnahmen gegeben sei. Da sich die Werte aus den Z-Bons teilweise auf den Vortrag bezogen hätten, läge keine Kassensturzfähigkeit vor. Außerdem stellte das Finanzamt Fehler bei der Vornahme der Inventur fest.
Auf Grundlage der für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 5. Juli 2016 ausgelesenen Daten der Registrierkasse ermittelte der Prüfer für den Getränkeumsatz einen Anteil von 22 % am Gesamtumsatz, den er zugunsten der Antragstellerin auf 30 % aufrundete. Sodann berechnete er für das Jahr 2012 nach einer im Einzelnen nicht offengelegten Kalkulation die Getränkeerlöse unter Berücksichtigung von Warenentnahmen und nahm eine Hochrechnung zur Ermittlung des Gesamtumsatzes (Getränke und Speisen im Verhältnis 30 % zu 70 %) vor. Daraus errechnete er einen Rohgewinnaufschlag von rund 326 %. Hinsichtlich der Berechnung des geschätzten Umsatzes der Jahre 2011 und 2013 wird auf die Übersicht vom 8. Januar 2018 (Bl. 39 FG-Akte) verwiesen. Die errechneten Zuschätzungen unterwarf der Prüfer insgesamt dem Regelsteuersatz und ermittelte (Brutto-)Zuschätzungen in Höhe von 369.149 EUR (2011), 419.699 EUR (2012) und 301.540 EUR (2013), die er als verdeckte Gewinnausschüttungen ansetzte.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung f...