rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung Kapitalertragssteuer. verdeckte Gewinnausschüttungen. Scheinrechnungen. Kick-back-Zahlungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge gehört zur Steuererhebung, die rechtlich von der Steuerfestsetzung zu unterscheiden ist.
2. Hinsichtlich der zu seinen Gunsten von der GmbH geleisteten Zahlungen, die vom Antragsgegner als dem Antragsteller zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttungen berücksichtigt worden sind, fehlt es bereits am substantiierten Bestreiten des Antragstellers.
3. Grund für die Zahlungen der GmbH sind diverse Hilfstätigkeiten des Antragstellers zur Steuerhinterziehung Dritter gewesen. Diese Hilfstätigkeiten stellen Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG dar.
4. Ob Kick-back-Zahlungen in bar erfolgt sind und damit als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft nachgewiesen.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 218; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 22 Nr. 3
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig sind im Einspruchsverfahren der Antragsteller (Ast) gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 vom 6. August 2015, ob dem Ast verdeckte Gewinnausschüttungen und seit seinem Ausscheiden als Gesellschafter der S-GmbH (–GmbH–, vormals … GmbH) sonstige steuerpflichtige Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeflossen sind.
Die Ast sind seit 30. September 2005 verheiratet und wurden vom Antragsgegner in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Am 19. Dezember 2008 haben die Ast ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im inländischen N aufgegeben (vgl. Meldebescheinigung des Marktes N vom 19. März 2009) und wohnen seither in E (Österreich).
Unternehmenszweck der GmbH war zunächst die Tätigkeit als Bauträger, seit 2005 gibt die GmbH ihren Unternehmenszweck mit Dienstleistungen und Vertrieb an. An der GmbH waren bis 6. April 2005 zu 100 % und ab 7. April 2005 zu 50 % der im August 2009 verstorbene O, durch Anteilsabtretung ab 7. April 2005 bis 2. Juni 2006 zu 50 % der Ast und durch Anteilsabtretung des Ast ab 3. Juni 2006 S zu 50 % als Gesellschafter beteiligt. Der Freistaat Bayern ist seit 2009 wegen Ausschlagens des Erbes durch die Rechtsnachfolger von O zu 50 % an der GmbH beteiligt. Geschäftsführer der GmbH waren bis 11. Mai 2005 O, ab 11. Mai 2005 bis 2. Juni 2006 der Ast und seit 2. Juni 2006 S. Die GmbH war in den Streitjahren steuerlich vertreten von der Rechts- und Steuerberatungskanzlei Rechtsanwalt …, bei der der Ast als Sachbearbeiter tätig war. Die Jahresabschlüsse für die GmbH erstellte der Ast. Auch nach seinem Ausscheiden aus der GmbH hatte der Ast weiterhin Zugriff auf Konten der GmbH.
Die …Speditions-GmbH (Inhaber: RH) hat in den Jahren 2005 und 2006 von der GmbH, während der Zeit der Beteiligung des Ast, verschiedene Rechnungen über Vermittlungsleistungen erhalten, denen Umsätze mit den US-Streitkräften zugrunde gelegen haben sollen. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung hatten jedoch weder der Gesellschafter O noch der Ast nachweislich Kontakte zu den US-Streitkräften unterhalten. Bei den Rechnungen der GmbH handelte es sich um Scheinrechnungen, die der Firma …Speditions-GmbH den Abzug von Betriebsausgaben ermöglichen sollten. Bei der GmbH wurden entsprechend Einnahmen gebucht. Die Zahlungen der …Speditions-GmbH erfolgten nicht auf den laufenden Konten der GmbH, sondern auf einem nicht in der Buchführung der GmbH erfassten Bankkonto der GmbH, zu dem der Ast auch nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter der GmbH weiterhin Zugang hatte. Durch vorhandene Verlustvorträge der GmbH ergaben sich keine körperschaftsteuerrechtlichen Folgen der Zahlungen für die GmbH (vgl. Einspruchsentscheidung des Finanzamts M vom 11. September 2014, Rb-Akte Bd II, Bl. 62).
Im Zeitraum 11. Mai 2012 bis 11. November 2013 fand bei der GmbH eine Außenprüfung statt, die sich u.a. auf Körperschaftsteuer und Steuerabzug vom Kapitalertrag für 2005 bis 2008 erstreckte. Die Prüferin stellte in Zusammenarbeit mit der Steuerfahndungsstelle u.a. fest, dass die Buchführung der GmbH nicht ordnungsgemäß gewesen sei (vgl. im Einzelnen, BP-Bericht vom 13. November 2013, Tz. 4, Rb-Akte, Bd. II, Bl. 6 f.).
Ferner stellte die Prüferin fest, dass die GmbH in der Zeit der Geschäftsführung durch den Ast einen Standort in R gehabt habe. Bei Aufgabe dieses Standorts mit dem Ausscheiden des Ast seien die 2005 und 2006 zugegangenen Möbel bei einer dem Ast nahestehenden Firma (eine der K-Firmen) verblieben. An den K-Firmen seien entweder der Ast oder die Astin beteiligt gewesen. Zudem seien vor und nach dem Ausscheiden des Ast aus der GmbH von der GmbH zahlreiche (private) Aufwendungen für den Ast beglichen worden und diese über das Gesellschafterverrechnungskonto gebuchten Zahlungen im Anschluss mit Verbindlichkeiten gegenüber Herrn O verrechnet worden. Der G...