rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung. Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Aussetzung des Einkommensteuerbescheids (Folgebescheids) ist unzulässig, soweit der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) begründet wird.
Normenkette
AO § 361 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 4
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 4799/01, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der A. C. GbR i.H.v. 150.000 DM sowie aus freiberuflicher Tätigkeit als Ingenieur i. H. v. 950.000 DM vom Antragsgegner (Finanzamt –FA–) zu Recht angesetzt wurden.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2001, den Bericht über die Außenprüfung vom 15. Juni 2001 (betreffend Einkommensteuer 1994–1997 u. a.), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Einkommensteuer-Änderungsbescheids vom 29. August 2001 in Höhe von 141.064 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unzulässig und daher abzulehnen.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids ist unzulässig, soweit er mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids begründet wird (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1987 VII R 413/873, BFHE 151, 319, BStBl II 1985, 240; Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 361 Tz. 6).
Genauso liegt der Fall hier. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Hat nämlich der Aussetzungsantrag gegen den Grundlagenbescheid Erfolg, muss das FA den Folgebescheid gemäß § 361 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) von Amts wegen aussetzen.
An diesem Ergebnis ändert sich durch die Ausführungen in dem mit erheblicher Verspätung eingereichten Schriftsatz vom 01. März 2002 nichts.
Die in Tz. 1 vorgetragenen Umstände begründen, sofern sie vorliegen, möglicherweise eine Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheides des Finanzamts München IV sowie ernstliche Zweifel daran, nicht aber die Nichtigkeit. Der Feststellungsbescheid entfaltet daher sehr wo Bindungswirkung (Hinweis auf § 124 Abs. 2 AO; dies gilt auch bei örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamts München IV; § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO). Es ist Sache des Antragstellers, eine Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids bei diesem Amt – notfalls auch im Wege des § 69 FGO – herbeizuführen.
Für den Feststellungsbescheid i. S. Atrium GbR gelten obige Ausführungen entsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
Fundstellen