rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Festsetzung der Umsatzsteuer. Insbesondere ist das FA bei der Veranlagung nicht von den Angaben in der vom Antragsteller eingereichten Steuererklärung abgewichen.

2. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt nur vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, Abs. 2 S. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2010.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Nachdem er für das Jahr 2010 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 21. Juni 2012 die Umsatzsteuer 2010 auf 10.550 EUR sowie hierzu einen Verspätungszuschlag von 260 EUR fest. In seiner am 8. August 2012 beim FA abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 errechnete der Antragsteller eine Umsatzsteuer von 12.836,77 EUR, die vom FA übernommen wurde (Bescheid vom 3. September 2012).

Mit Schreiben vom 17. September 2012 beantragte der Antragsteller unter anderem Teilerlass, Stundung, Vollstreckungsaufschub und Niederschlagung der Umsatzsteuer sowie die Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung der Umsatzsteuer 2010, da er wegen ausstehender Honorarzahlungen nicht liquide sei.

Gegen die Ablehnung dieser Anträge vom 4. Oktober 2012 legte der Antragsteller am 30. Oktober 2012 Einspruch ein, über den das FA noch nicht entschieden hat.

Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er immer wieder in Schwierigkeiten komme, die Umsatzsteuer zu zahlen. Dies liege in der Natur dieser Steuerart. Als Einzelunternehmer erziele er stark schwankende Umsätze. Wenn wieder einmal ein Umsatz ausbleibe, ein Kunde zu spät zahle oder ein Honorarprozess länger dauere, fehlten ihm die Mittel, um Zahlungsspitzen auf einmal zu begleichen. Das FA habe auch den von ihm beantragten Zahlungsaufschub, den Erlass und die Niederschlagung der Umsatzsteuer zu Unrecht mit der Begründung versagt, dass Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bezahlung von Umsatzsteuer nicht in Betracht kämen. Diese Situation verstoße gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit, da eine Steuer nicht aufgrund fiktiver Gewinne erhoben werden dürfe.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids vom 3. September 2012 bis zur Entscheidung über den Einspruch wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise regt er an, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die gegen das Finanzamt München für Erhebung geführten finanzgerichtlichen Verfahren

Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20. Juli 2012 V B 82/11, DStR 2012, 1702 m.w.N.).

Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Festsetzung der Umsatzsteuer 2010. Insbesondere ist das FA bei der Veranlagung nicht von den Angaben in der vom Antragsteller eingereichten Steuererklärung abgewichen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, das FA habe die von ihm beantragten Billigkeitsmaßnahmen im Hinblick auf die zugrundeliegende Steuerart zu Unrecht abgelehnt, wurden bzw. werden seine Ausführungen insoweit bei den bereits abgeschlossenen bzw. noch anhängigen gerichtlichen Verfahren gegen das für die Erhebung der Steuerrückstände zuständige Finanzamt berücksichtigt.

Eine Aussetzung der Vollziehung kann auch nicht im Hinblick auf eine „unbillige Härte” gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO gewährt werden.

Eine unbillige, nich...

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