Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1985, 1986, 1987 und 1988

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 11.074 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Verluste aus einer Bootsvermietung zu berücksichtigen sind.

Die Antragsteller wurden in den Streitjahren zusammen als Ehegatten veranlagt. Sie bezogen im wesentlichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Diese betrugen 1985 ca. 141.000 DM, 1986 ca. 143.000 DM, 1987 148.000 DM und 1988 141.000 DM. Daneben erklärten sie Einkünfte aus Gewerbebetrieben.

Aus der streitgegenständlichen Bootsvermietung erklärte der Antragsteller Verluste für 1985 von 62.637 DM, für 1986 von 55.993 DM, für 1987 von 85.627 DM und für 1988 von 34.668 DM.

Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.1985 die im Seeschiffsregister des Amtsgerichts … Nr. 13 109 eingetragene Segelyacht … für 244.000 DM. Nutzen und Lasten gingen am 31.12.1985 auf den Antragsteller über. Die Eigentumsänderung sowie die Änderung des Yachtnamens in „R.” … waren im Seeschiffsregister einzutragen. Die Finanzierung erfolgte zum Teil aus einem Bankkredit über 200.000 DM, der auf dem eigengenutzten Einfamilienhaus der Antragsteller besichert wurde. Am 23.2.1986 unterzeichnete der Antragsteller einen Vermittlungsvertrag mit der Firma B. und S. … in München, die später in die … umgewandelt wurde (nachfolgend KG genannt). Die KG wurde beauftragt, die Yacht … nebst Ausrüstung und Zubehör für kurze, mittlere oder längere Zeiträume wiederholt im Namen und für Rechnung des Antragstellers zu vermieten und auf ihre Kosten die kaufmännische und praktische Abwicklung der Verträge mit den Charterkunden durchzuführen. Die Provision betrug 35% der vom Charterer geschuldeten Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer. Die KG war berechtigt, die Liegeplatzgebühren und Reparaturen bis 1.000 DM für den Antragsteller zu verauslagen und die Provisionen aus den für den Antragsteller eingezogenen Mieten zu entnehmen. Der Antragsteller war verpflichtet, die Yacht bis zum 1.3. jeden Jahres … an einem Liegeplatz der KG bereitzustellen. Nach den Vermittlungsbedingungen der KG war der Antragsteller verpflichtet, die Yacht mit Ausrüstung und Zubehör gemäß Charterkatalog der KG, inklusive Koch- und Eßgeschirr, Bordproviant, Bordapotheke und Bettwäsche, bereitzuhalten, die Yacht zu reinigen, sämtliche für die Vermietung erforderlichen Genehmigungen zu besorgen, auf Wunsch der Charterkunden einen Bootsführer zu stellen und für die Yacht eine ausreichende Haftpflicht- und Kaskoversicherung, auch für das Vermietungsrisiko, abzuschließen. Der Antragsteller war während der Laufzeit des Vertrages, nach Abstimmung mit der KG, zur Eigennutzung und zur Überlassung der Yacht an Dritte berechtigt. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Mitte 1986 prüfte der Antragsteller Möglichkeiten, die Yacht … in einem anderen Revier zu verchartern.

1987 legte der Antragsteller die Yacht … die er schon vor der Yacht … privat erworben hatte, in seine Bootsvermietung ein. Die Yacht … war im Seeschiffsregister … eingetragen.

Mit Schreiben vom 27.8.87 kündigte der Antragsteller den Vermittlungsvertrag zum 28.2.1988. Für das Jahr 1988 schloß der Antragsteller mit der KG einen Mietvertrag über die Yacht RUFUS VII zum Pauschalpreis von 25.000 DM ab. 1989 verkaufte der Antragsteller das Anlagevermögen nach eigenen Angaben für 235.000 DM und ermittelte einen Gewinn von 103.506 DM.

Das beklagte Finanzamt veranlagte im wesentlichen erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer für 1985 bis 1987 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Aufgrund der Feststellungen einer Betriebsprüfung erkannte es für 1988 die Verluste nicht mehr an und erließ für die Vorjahre geänderte Einkommensteuerbescheide. Die Einsprüche wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 20.2.1995 als unbegründet zurück. Die Klage hiergegen ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 2 K 976/95 anhängig.

Für die Dauer des Einspruchsverfahrens hatte das Finanzamt für 1985 – 1987 Aussetzung der Vollziehung gewährt. Den danach gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer für 1985 – 1988 lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 20.4.1995 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion … mit Entscheidung vom 11.12.1995 als unbegründet zurück. Der Antragsteller habe keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Überdies könnten die Verluste nach § 2 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mit inländischen Einkünften verrechnet werden.

Mit Schriftsatz vom 28.6.1996 wurde bei Gericht der Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt.

Zur Begründung wird vorgetragen, daß die Kaufentscheidung für die Yacht … nach betriebswirtschaftlichen Erwägungen entsprechend der Kalkulation der KG erfolgt sei. Diese Kalkulation habe im Verlauf von 10 Jahren e...

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