Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Festtantieme. Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Körperschaftsteuer 1999 und 2000. Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Tantieme, die sich nicht am Gewinn orientiert, sondern der Höhe nach festgelegt ist und zusätzlich zum laufenden Gehalt gezahlt wird, führt i.d.R. zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
2. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich verpflichtet, 50 vH seiner Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, so wird er bei Prüfung der Angemessenheit der Bezüge nicht mit dem Einwand gehört, er habe bis zu 80 Stunden wöchentlich für die Gesellschaft gearbeitet.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Behandlung von Geschäftsführergehältern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Wegen des Sachverhalts sowie der gestellten Anträge wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der für die Streitjahre 1999 bis 2000 ergangenen Bescheide ist unbegründet.
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Finanzgericht auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts können auch auf einem nicht vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruhen (BFH-Urteil vom 13. November 1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638). Auch die Aussetzung der Vollziehung wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte für den Betroffenen erfordert zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Sind nicht nur ernstliche, sondern überhaupt Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2002 5 V 415/02; Gräber/Koch, FGO 5. Aufl., § 69 Rz. 107 m. w. N.).
Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung brauchen Tat- und Rechtsfragen nicht abschließend geprüft zu werden. Das Aussetzungsverfahren ist von der Besonderheit gekennzeichnet, dass nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BStBl II 1976, 682; vom 23. Juli 1985 VIII R 210/84, BFH/NV 1986, 167), aber auch nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Es genügt vielmehr deren Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1972 II B 44/71, BFHE 112, 74).
2. Der Ansatz einer vGA aufgrund der den Gesellschaftern K und L gewährten Gesamtausstattung begegnet bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Betrachtung keinen rechtlichen Bedenken.
a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) darf eine vGA das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. VGA in diesem Sinne sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG-) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 I R 38/02, BFHE 202, 500, BFH/NV 2003, 1503, m.w.N.).
Die objektive Beweis- oder Feststellungslast für eine vGA liegt beim Antragsgegner (Finanzamt -FA-). Dieses hat den Nachteil zu tragen, falls der den angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Grad der Gewissheit aufgeklärt werden kann. Allerdings kann die Sachaufklärungspflicht des FA reduziert sein, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs-, Auskunfts- und/oder Urkundenvorlagepflichten verletzt. Dies schlägt insoweit auf d...