rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung im Lohnsteueranmeldungsverfahren. Eigenbetrieb einer Gebietskörperschaft als Beteiligter. Lohnsteueranmeldung für Februar 1998
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren wegen der Anfechtung der Lohnsteueranmeldung durch einen Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber notwendig beizuladen.
2. Beizuladender Arbeitgeber bleibt als Steuerrechtssubjekt auch dann ein Landkreis, wenn er ein Unternehmen in der Rechtsform eines Eigenbetriebs betreibt. Bestimmt jedoch die vom Landkreis erlassene Satzung, dass er in den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten im Namen des Eigenbetriebs auftritt und der Geschäftsführer des Eigenbetriebs den Landkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt, ist der Eigenbetrieb, vertreten durch den Geschäftsführer beizuladen.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 1; FGO § 57 Nr. 3
Tatbestand
I.
Streitig ist die Arbeitnehmereigenschaft eines Krankenhauschefarztes auch hinsichtlich solcher Einkünfte, die ihm aus dem vertraglich eingeräumten Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen zufließen.
Der Kläger (Kl) hat als Chefarzt für Chirurgie am Kreiskrankenhaus E. lt. Dienstvertrag u. a. auch sog. Wahlleistungen zu erbringen, für die ihm ein eigenes Liquidationsrecht zusteht. Im Anschluss an eine beim Krankenhausträger durchgeführte Lohnsteuer (LSt)-Außenprüfung stellte sich der Beklagte (das Finanzamt – FA –) auf den Standpunkt, dass die Liquidationseinnahmen des Kl aus seiner Chefarzttätigkeit dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen seien. Daraufhin unterwarf der Arbeitgeber diese Einnahmen erstmals ab Februar 1998 der Lohnbesteuerung. Der Einspruch des Kl gegen die entsprechende LSt-Anmeldung für Februar 1998 hatte keinen Erfolg.
In dem Verfahren über die hiergegen gerichtete Klage vertritt der Kl die Auffassung, dass seine Liquidationserlöse Einnahmen aus selbständiger Arbeit darstellten, weil er in diesem Bereich in vollem Umfang das Unternehmerrisiko trage. Außerdem richte sich sein Honoraranspruch ausschließlich gegen den jeweiligen Patienten, der die entsprechenden gesondert berechenbaren Wahlleistungen in Anspruch genommen habe.
Demgegenüber sieht das FA in der Tätigkeit des Kl auch im Liquidationsbereich die wesentlichen Kriterien für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft erfüllt. Außerdem sei die Tätigkeit in diesem Bereich Teil der dienstvertraglichen Hauptleistung.
Inzwischen hat der Landkreis das Kreiskrankenhaus E. in den Eigenbetrieb „Kreiskrankenhäuser … des Landkreises E.” ausgelagert.
Entscheidungsgründe
II.
Der Eigenbetrieb des Landkreises E. „Kreiskrankenhäuser … des Landkreises E.”, vertreten durch den Geschäftsführer …, ist als Betreiber des Kreiskrankenhauses E. und in dieser Eigenschaft als Arbeitgeber des Kl zu dem Verfahren gem. § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) beizuladen.
1. Mit dem Bundesfinanzhof (BFH) geht der Einzelrichter davon aus, dass die LSt-Anmeldung – wie im Streitfall geschehen – auch vom Arbeitnehmer angefochten werden kann (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1993 I B 89/93, BFH/NV 1994, 292 und BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 170, 91, BStBl II 1996, 87). Insoweit steht dem Kl auch eine eigene Klagebefugnis zu.
2. Da die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers einer an diesen gerichteten Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 Abs. 1 Abgabenordnung), ist der Arbeitgeber des Kl als Adressat an dem hier streitigen LSt-Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO). Denn die Entscheidung über den LSt-Abzug wirkt unmittelbar auf die Rechtsbeziehungen des Arbeitgebers zum FA ein, indem sie zugleich die Einbehaltungspflicht des ersteren regelt (Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, Teil G Rz. 169f). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht der Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes, sondern ein Dritter (der Arbeitnehmer, dessen LSt angemeldet wurde) Klage erhoben hat, muss der Stellung des anmeldenden Arbeitgebers, der dem Adressaten eines Bescheids unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichgestellt ist, insoweit Rechnung getragen werden, als er zum Verfahren des „Dritten” notwendig beizuladen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1973 VI R 311/69, BFHE 100, 502, BStBl II 1973, 780 für den vergleichbaren Fall der Anfechtung eines LSt-Haftungsbescheids durch den Arbeitnehmer).
3. Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinn (Steuerrechtssubjekt) ist, auch soweit der Landkreis ein Unternehmen in der Rechtsform eines Eigenbetriebs betreibt, grundsätzlich die Gebietskörperschaft (so ausdrücklich für die Körperschaftsteuer bei einem von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art: BFH-Urteil vom 13. März 1974 I R7/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391). Vorliegend hat jedoch der Landkreis E. eine Satzung erlassen, wonach er in Angelegenheiten des Eigenbetriebs „Kreiskrankenhäuser...