Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer für einen Anteil an einer zweigliedrigen, nur Grundstücke besitzenden GbR als dem Besitzunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung. Bedarfsbewertung von Grundstücken bei Betriebsaufspaltung, §§ 146 Abs. 2 u. 3; 147 BewG. Erbschaftsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Besteht der Nachlass aus einem Anteil an einer zweigliedrigen GbR, die ausschließlich Grundstücke besitzt und davon zwei bebaute Grundstücke als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine Schwesterpersonengesellschaft als Betriebsunternehmen vermietet, so ist ernstlich zweifelhaft, ob die Grundbesitzwerte für diese beiden Grundstücke vom Erbschaftsteuer-Finanzamt selbst festgestellt werden dürfen oder ob die Bedarfsbewertung insoweit nicht auch wie bei allen übrigen Grundstücken der GbR vom jeweils zuständigen Lagefinanzamt durchzuführen ist.
2. Ernstlich zweifelhaft ist in diesem Fall weiter, ob aufgrund der im Bewertungsrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Nutzung der beiden Grundstücke durch das Betriebsunternehmen als eigene Nutzung des Besitzunternehmens anzusehen ist, mit der Folge, dass die Wertermittlung nicht nach § 146 Abs. 2 BewG, sondern nach § 146 Abs. 3 i.V.m. § 147 BewG zu erfolgen hat.
Normenkette
ErbStG § 12 Abs. 3; BewG § 146 Abs. 2-3, § 147; FGO § 69 Abs. 2; BewG § 69 Abs. 3, § 138 Abs. 5
Nachgehend
Tenor
1. Der Beschluss vom 29. November 2001 (4 K 3232/01) wird wie folgt geändert:
Die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19.07.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2002 wird ab Fälligkeit für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München in Höhe von 3.488.167 EUR ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 5196/02, ob bei der Ermittlung des vom Antragsteller von seiner Ehefrau geerbten Gesellschaftsanteils an einer zweigliedrigen nur Grundstücke besitzenden Gesellschaft (in Gestalt einer BGB-Gesellschaft) die Grundstückswerte gesondert vom Lagefinanzamt festgestellt werden müssen sowie, ob die Bedarfsbewertung zweier Grundstücke wegen der insoweit vorliegenden Betriebsaufspaltung anhand der tatsächlichen Miete nach § 146 Abs. 2 BewG oder nach der üblichen Miete nach § 146 Abs. 3 BewG bzw., falls eine solche nicht ermittelbar, nach § 147 BewG zu erfolgen hat.
I.
Der Antragsteller war zusammen mit seiner am … 1996 verstorbenen Ehefrau (nachfolgend „Erblasserin” genannt) Gesellschafter der … GbR, die eine Reihe von Grundstücken inne hat. Zwei der bebauten Grundstücke (das Möbelhaus … und das Zentrallager … in …) hat diese Gesellschaft im Rahmen einer unstreitigen Betriebsaufspaltung an die dem Kläger alleine gehörende … GmbH & Co KG (Betriebsgesellschaft) zu – in regelmäßigen Zeitabständen angehobenen – Mietzinsen vermietet.
Durch notariellem Vertrag vom 18.07.1967 (Urk.-R.-Nr. 1727/67) hat die Erblasserin dem Antragsteller Generalvollmacht für alle Rechtshandlungen und die Besorgungen aller ihrer persönlichen Angelegenheiten erteilt.
Der Antragsgegner (Finanzamt) hat mit Erbschaftsteuerbescheid zunächst vom 26.04.2001, später abgeändert durch Bescheid vom 19.07.2001 die beiden streitbefangenen Geschäftsgrundstücke nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 146 Abs. 2 BewG mit dem 12,5fachen des Durchschnittswerts der vereinbarten Mieten der letzten 3 Jahre vor dem Todestag der Erblasserin bewertet und deshalb die Erbschaftsteuer des Antragstellers – unter Einbeziehung der von seiner Ehefrau sonst noch geerbten Vermögenswerte – auf insgesamt DM 8.179.299 festgesetzt. Das Finanzamt hat hierbei nach den zahlenmäßigen Vorgaben der Bewertungsstelle des Finanzamtes … (Lagefinanzamt) die streitbefangenen, bebauten Grundstücke … (Möbelhaus) mit DM 103.389.000 und … (Zentrallager) mit DM 22.252.000 angesetzt. Eine förmliche, gesonderte Feststellung dieser Grundstückswerte durch das Lagefinanzamt wurde – im Gegensatz zu den übrigen Grundstücken der GbR – nicht durchgeführt.
Im Einspruchsverfahren brachte der Antragsteller u. a. vor, dass sich die entgeltliche Nutzungsüberlassung beider Grundstücke durch das Besitzunternehmen an seine Betriebsgesellschaft im Sinne von § 146 Abs. 3 BewG vergleichbar wie unter „Angehörigen” abgespielt habe. Dies habe zur Folge, dass zwingend die „übliche Miete” und nicht die tatsächlich vereinbarten Entgelte zum Ansatz kommen müsse. Wegen der Spezialnutzung beider Geschäftsgrundstücke in der Betriebsgesellschaft als Möbelhaus und als Zentrallager seien darüber hinaus für beide bebauten Grundstücke in der Region – ohne unzumutbare größere bauliche Veränderungen – keine anderweitige Vermietungen möglich, so dass sich dort keine üblichen Mieten ermitteln ließen mit der Folge, dass beide Grundstücke nach § 147 BewG nur mit ihren um 30 Prozent reduzierten Bodenrichtwerten und die Aufbauten mit deren Buchwerten anzusetzen seien. Dies löse eine ...