Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerwert bebauter Grundstücke nach dem BewG bei Betriebsaufspaltung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer gilt in Fällen einer Betriebsaufspaltung unter Personengesellschaften bei entgeltlicher Überlassung die vertraglich vereinbarte und nicht die übliche Miete als Bemessungsgrundlage.
Normenkette
BewG §§ 147, 146 Abs. 3, 7
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer die vereinbarte Jahresmiete oder die übliche Miete zugrunde zu legen ist, hilfsweise ob die Bewertung nach § 147 Bewertungsgesetz (BewG) vorzunehmen ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereicht Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der Feststellungsbescheide vom 10. Februar 2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der Senat hält die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. Februar 2005 II R 4/03, BStBl II 2005, 426), dass bei der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte und nicht eine übliche Miete zugrunde zu legen ist, auch auf den Streitfall uneingeschränkt anwendbar.
Soweit der Antragsteller dagegen vorträgt, dass dieses Urteil nicht auf Betriebsaufspaltungen unter Personengesellschaften anwendbar und seine (allein) beherrschende Stellung in beiden Gesellschaften zu berücksichtigen sei, vermag der Senat dem bei summarischer Überprüfung nicht zu folgen.
Der BFH geht im genannten Urteil lediglich von einer vorliegenden Betriebsaufspaltung zwischen Besitzgesellschaft einerseits und Betriebsgesellschaft andererseits aus und stellt nicht auf die Rechtsform dieser steuerrechtlich selbständigen Unternehmen ab, die auch nicht wirtschaftlich zu einem einheitlichen Unternehmen zusammenzufassen seien. Von einer solchen Betriebsaufspaltung ist auch im Streitfall (in Übereinstimmung mit dem BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2003 II B 76/03 im AdV-Verfahren wegen Erbschaftsteuer des Antragstellers) auszugehen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit aus der dem Antragsteller von seiner verstorbenen Ehefrau erteilten Generalvollmacht eine beherrschende Stellung des Antragstellers in der Besitzgesellschaft hergeleitet werden kann. Dieses könnte allenfalls im Rahmen der Gewichtung bei einer – hier nicht durchgreifenden s.o. – wirtschaftlichen Betrachtungsweise von Bedeutung sein.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die von der Betriebsgesellschaft gezahlten Entgelte nur zu einem geringen Teil auf tatsächliche Mietzinsen entfallen, kann dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der BFH hat im o.g. Urteil auch entschieden, dass es Folge der in § 138 Abs. 3 Satz 1 BewG angeordneten Typisierung der Wertermittlungsmethode ist, dass außerhalb der – hier nicht vorliegenden – in § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG ausdrücklich genannten Fälle nicht zu prüfen ist, ob die tatsächliche Jahresmiete (hier das gezahlte Entgelt s.o.) der üblichen Miete entspricht. Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, dass in vielen Mietverhältnissen – nicht nur in Fällen der Betriebsaufspaltung – die tatsächliche Miete nicht der üblichen Miete entspreche. Damit kann es auf den Vortrag des Antragstellers zur Miethöhe nur dann ankommen, wenn diese so stark von außerhalb der Marktgegebenheiten liegenden Überlegungen beeinflusst wäre, dass die Höhe der Mietzahlungen bereits der Besteuerung nach dem Einkommen und dem Ertrag nicht zugrunde gelegt werden könnte. Dazu wurde aber vom Antragsteller nichts vorgetragen und auch dem Akteninhalt ist nichts Entsprechendes zu entnehmen. Zudem wäre beim Vorliegen von Anhaltspunkten dafür auch die Frage zu prüfen, ob der Antragsteller nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert sein könnte, die gewählte Gestaltung der Verlagerung von Gewinnen im vorliegenden Verfahren geltend zu machen, wenn diese in anderen Steuerarten zu Steuerminderungen geführt haben.
Da hiernach – wie oben ausgeführt – eine Anwendung des § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG auf den Streitfall ausscheidet, eine übliche Miete also nicht zum Ansatz kommen kann, sind auch die Voraussetzungen für eine Wertermittlung nach § 147 BewG nicht erfüllt. ...