Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstjahr für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nach dem Eigenheimzulagengesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

Ernstlich zweifelhaft ist, ob bei der Prüfung, wann erstmals die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG unterschritten sind, auf die Einkommensverhältnisse ab dem Jahr des gesamten Förderzeitraums abzustellen ist oder erst --bei Bezug in dem der Anschaffung folgenden Jahr-- auf die Verhältnisse des Jahres ab dem die Eigennutzung begonnen hat.

 

Normenkette

EigZulG §§ 5, 3-4; FGO § 69 Abs. 3

 

Gründe

I.

Die Antragsteller (Ast.) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben mit Notarvertrag vom 26.11.1997 das Anwesen in der A-Str. 1 in V. Ihrer Erklärung zufolge und nach dem handschriftlichen Vermerk auf der Veräußerungsanzeige war Tag der Übergabe der „30.12.1997 nach Räumung und Kaufpreiszahlung”. Tag des Erstbezuges war der 08.04.1998.

Im Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997 vom Juli 1998 erklärten die Ast. zutreffend, daß der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte des Jahres 1997 und des Vorjahres voraussichtlich 480 TDM nicht übersteigen wird. Mit Bescheid vom 10.08.1998 setzte das Finanzamt (FA) daraufhin die Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2004 auf jährlich 5.500,– DM fest. Für das Jahr 1997 wurde keine Eigenheimzulage gewährt, da die Ast. ihr Eigenheim erst 1998 bezogen hatten.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte für 1997 wurde im Steuerbescheid vom 27.04.1999 mit 247.182 DM berechnet. Die Steuererklärung für 1998 wurde im November 1999 abgegeben. Im ESt-Bescheid vom 01.12.1999 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte 1998 mit 442.933 DM ausgewiesen. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde die Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2004 unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) mit der Begründung aufgehoben (Festsetzung ab 1998 mit jeweils Null DM). Erstjahr i. S. des § 5 EigZulG sei das Jahr, in dem erstmals alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt würden. Da Eigennutzung erst ab dem Jahr 1998 vorliege, käme das Jahr 1997 nicht als Erstjahr in Betracht. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 1998 zuzüglich des Vorjahres 1997 liege jedoch über der Einkommensgrenze des § 5 EigZulG.

Die Rückforderungsbeträge i. S. Eigenheimzulage 1998 und 1999 wurden mit der Einkommensteuererstattung 1998 verrechnet.

Gegen den Aufhebungsbescheid i. S. Eigenheimzulage ab 1998 bis 2004 wurde Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Nach Auffassung der Ast. ist Erstjahr i. S. des § 5 EigZulG das Jahr, in welchem – unabhängig vom Beginn der Eigennutzung – erstmals innerhalb des Förderzeitraums des § 3 EigZulG die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG nicht überschritten wird. Dies sei bei ihnen im Jahr 1997, dem Anschaffungsjahr, der Fall gewesen.

Mit Schreiben vom 27.01.2000 lehnte es das FA ab, die Vollziehung des Aufhebungsbescheides über die Eigenheimzulage ab 1998 vom 01.12.1999 auszusetzen bzw. aufzuheben.

Die Ast. beantragen nunmehr gem. § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht, den Vollzug für die Jahre 1998 und 1999 bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das FA beantragt Ablehnung dieses Antrags.

Zur Begründung ihrer Anträge beziehen sich die Beteiligten im wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag. Insoweit wird auf die vorliegenden Akten, insbesondere die Schreiben der Ast. vom 01.02.2000 (Bl. 1 FG-A) und des FA vom 24.02.2000 (Bl. 20 FG-A) Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheides über Eigenheimzulage ab 1998 vom 01.12.1999 ist als solcher statthaft. Strittig ist die Rückforderung der mit Bescheid vom 10. August 1998 auf je 5.500,– DM festgesetzten und für die beiden Streitjahre bereits ausbezahlten Eigenheimzulage (vgl. BFH-Beschluß vom 03. Dezember 1998 III S 11/98, BFH/NV 1999, 826).

2. Der auch sonst zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Sätze 1 – 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache den Vollzug dieses Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aufheben, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BFHE 174, 446, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BFHE 187, 47, BStBl II 1998, 674). Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Recht...

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