Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 27. April 1995 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 8.520 DM ausgesetzt.
Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt zu 6/7, die Antragstellerin zu 1/7.
3. Der Streitwert wird auf 972 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Abzugsfähigkeit von Notarkosten als Nachlaßverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz –ErbStG–).
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin (AStin) beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 27. April 1995 in Höhe von 9.720 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beantragt die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist teilweise begründet, da bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand der präsenten Beweismittel neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in rechtlicher oder Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182 und vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570).
Obwohl für die erbschaftsteuerliche Besteuerung eines Erwerbs von Todes wegen die nach dem Erbfall unter den Miterben stattfindende Erbauseinandersetzung in der Regel ohne Bedeutung ist, weil die Miterben mit dem besteuert werden, was sie beim Erbfall erhalten und nicht mit dem, was als Ergebnis der Abwicklung im Zuge der Auseinandersetzung in ihr Vermögen übergeht (s. Meinke, ErbStG, 10. Aufl., § 3 Anm. 20 sowie BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 II R 7/89), schließt dies nicht aus, daß Kosten für die Erbauseinandersetzung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als sog. Nachlaßregelungskosten abzugsfähig sind, weil dieser Begriff weit auszulegen ist (s. Meinke, a.a.O., § 10 Anm. 44). Nach dem Urteil des RFH vom 20. Dezember 1934 III e A 38 und 39/34 (RStBl 1935, 488) fallen darunter alle Kosten, die auf gewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Gegenstände zu setzen (so auch BFH-Urteil vom 11. Januar 1961 II 155/59 U, BStBl III 1961, 103). Aufwendungen, die auf einem eigenen Willensentschluß der Erben beruhen, fallen nicht darunter (s. Kapp, ErbStG, 11. Aufl., § 10 Rz. 117), da sie nicht unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen. Demzufolge hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25. September 1992 4 K 2866/90 (BB 1993, 1725) die Kosten zur Auflösung eines ererbten Wertpapierdepots nicht zum Abzug zugelassen, weil es sich um eine Vermögensdisposition des Erben nach dem Erbfall handelte.
Im vorliegenden Fall führt dies dazu, daß bei summarischer Prüfung nur der Teil der Notarkosten abzugsfähig ist, der mit der Abwicklung der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin zu tun hatte. Dazu war auch erforderlich, daß der bisherige gesamthänderisch gebundene Anteil der Erblasserin von 25 % an dem der Erbengemeinschaft F. zustehenden Geschäftsanteil am Stammkapital des S. in Bruchteilseigentum umgewandelt wurde und die Anteile ihrer Erben daran um ihren Erbanteil am Anteil der Erblasserin erhöht wurden, wobei auf die AStin 6,5 % und die übrigen Miterben 6,25 % bzw. 12,5 % entfielen. Der anschließende Verkauf des geerbten Anteils von 12,5 % durch die Miterbin an ihren Sohn für 6.750.000 DM steht jedoch nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung. Bei summarischer Prüfung sind demnach bei einem Gesamtkostenstreitwert der Notarrechnung von 54 Mio. DM (s. Notarrechnung vom 18. März 1993, Bl. 45 FA-Akte) nur 47,250 Mio. DM maßgeblich für die Kosten der Erbauseinandersetzung, so daß nur 87,5 % der geltend gemachten Kosten in Höhe von 97.416 DM, also 85.239 DM vom Erwerb abzuziehen sind. Der Gesamtnachlaß betragt nach der bereits gewährten … – Aussetzung der Vollziehung 23.061.557 DM (s. Bl. 136/FA) abzüglich der 85.239 DM, demnach 22.976.318 DM, worauf auf die AStin 25 %, somit 5.744.079 DM entfallen. Abzüglich des Freibetrags von 10.000 DM beträgt dann die festzusetzende Steuer bei einem abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von 5.734.000 DM und einem Steuersatz von 40 % 2.293.600 DM. Bisher festgesetzte Steuer 2.308.200 DM, auszusetzende Steuer 14.600 DM; davon bereits ausgesetzt 6.080 DM; demnach noch auszusetzende Steuer 8.520 DM.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Fundstellen